Circular letter to the post offices, stating that pensions must be collected within three weeks after the end of the quarter.

1793-03-23 · Circular · 1792 - 1795 · 1793_03_23

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1793.
23. März.
24.
24. Circularschreiben an die Postcomtoire, daß die Pensionen
binnen drey Wochen nach Quartalschluß abgeholt wer-
den sollen.
Ungeachtet die Verordnung vom 2 1 sten Junii 1720*) im 6ten Art.
enthält, daß die Pensionen spätestens binnen drey Wochen nach Quartal:
schluß abgeholt werden, und widrigenfalls für das verlaufene Quartal der
Postcase anheim fallen sollen; so ist doch bisher immer von einem Quar
tal zum andern eine Menge von Pensionen unabgefordert stehen geblieben,
wodurch die schließliche Abrechnung mit den Postcomtoiren sehr erschwert
und verzögert wird. Um nun dieser Unordnung ein Ende zu machen,
ohne daß sich die Pensionisten mit Unwissenheit entschuldigen können, hat
das General Postamt nicht allein auf den Quitungs Blanketten abdrucken
laffen, was die Verordnung dieserhalben vorschreibt, sondern die Königl.
Postcomtoire werden auch jeden Pensionisten bey Auslieferung des
Blanketts für das erste Quartal davon unterrichten, daß er seiner Pens
sion, wofern er sie nicht binnen drey Wochen nach Quartalschluß abhole,
verlustig gehe. Hienach nun aber kann den sämtlichen Königl. Post:
comtoiren vorgeschrieben werden, und wird hiemit zur genauesten Befol:
gung vorgeschrieben, daß sie binnen vier Wochen nach Quartalschluß alle
ihnen zugesendete Pensions: Blankette, sie mögen bezahlt seyn oder nicht,
mit Anzeige der Ursachen, warum die unbezahlten liegen geblieben sind,
an den Cassirer wieder einzusenden haben; worauf sich das General:
Postamt vorbehält, auf einkommende Vorstellung der unbezahlt gebliebe:
*) Corp. Conft. R. Holf. T. I. p. 1033.

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nen Pensionisten näher zu erkennen, wie weit ihre Entschuldigung für
gültig angenommen werden könne. General: Postamt den 23sten
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23. März.
24.

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