Ordinance that no goods destined for foreign countries may be accepted for dispatch by post without a transit permit.
1809-12-02 · Verfügung · 1809 · 1809_233_12_02
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34 Die solchergestalt für ein Regiment oder Corps ausgehobenen Ueber: zähligen können eben nicht bloß zur Besetzung der Vacanzen unter den Dienstthuenden aus ihrem Land: Kriegscommissariats: District angewandt werden, sondern wenn zur Erseßung der Vacanzen aus einem District, deffen Ueberzählige nicht mehr hinreichen, so können auch die Ueberzäh ligen des andern Districts zum wirklichen Dienst angesetzt werden. Wenn z. B. die fünf für das Leibregiment Neuter aus dem ersten District aus: gehobenen Ueberzähligen schon zur Beseßung von Vacanzen angewandt wären, und in demselben District noch eine Vacanz entstünde, so könn ten die Ueberzähligen aus dem zweyten District zum Dienst angesetzt werden. Uebrigens behält die Kanzeley es sich vor, sich über die Regeln der wirklichen Einberufung der Ueberzähligen zum Dienst annoch nåber gegen die Herren General: Kriegscommissaire zu äußern. Königl. Schleswig Holsteinische Kanzelen zu Kopenhagen den 2ten Dec. 1809. GIRL 233. Verfügung, daß keine nach der Fremde bestimmte Waa ren zur Versendung mit der Post ohne Passirzettel anges nommen werden dürfen. Da bey den gegenwärtigen Umständen es sehr wichtig ist, daß diejeni gen Waaren, deren Ausfuhr in die Fremde verboten worden, auf keine Weise dahin gesandt werden können: so hat die Generalpostdirection, auf diesseitige Veranlassung zur Verhütung des Unterschleifs, die Verfü gung an sämtliche Postcomtoire erlassen, keine nach der Fremde bestimmte Waaren zur Versendung mit der Post anzunehmen, bevor selbige am Zoll gemeldet, mit Paffirzetteln versehen, und die Verschläge, worin die Waaren gepackt sind, an dem Ort der Versendung am Zoll versiegelt 1809. 2. Dec. 232. 1809. 2. Dec. 233.
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1809. 342 worden, demnächst aber die Paffirzettel mit den Frachtpostsachen folgen 2. Dec. und bey den Gränzzollstäten abliefern zu lassen. 233. 1809. 4. Dec. 234. Den Zollbeamten wird solches zu ihrer und der Controleure Nachach- tung mit dem Auftrag bekannt gemacht, die von den Grånzzollstäten über die richtig befundene Versiegelung der Güter zu ertheilenden Rückatteste der Zollrechnung anzulegen. Westindisch Guineische Rente und Generalzollkammer den 2ten Dec. 1809. 234. Schreiben der Dänischen Kanzeley, betr. die Ausfertigung der Bestallungen in Dänischer Sprache. Se. Königl. Majestät haben geruhet, am 2ten dieses der Kane zelen folgenden Allerhöchsten Befehl zu ertheilen:,, Wir wollen hiedurch allergnädigst Unserer Kanzeley zu erkennen gegeben haben, zur allerun terthänigsten Nachachtung und weitern Mittheilung an Unsere sämtlichen Collegien und beykommende Departements, daß es Unser Allerhöchster Wille ist, daß alle Bestallungen, ohne Ausnahme, welche fünftig zu Unserer Allerhöchsten Unterschrift vorgelegt werden, bloß in Dänischer Sprache ausgefertigt werden." Welcher Allerhöchste Befehl hiedurch dienstlichst communicirt wird. Königl. Dänische Kanzeley zu Kopenhagen den 4ten Dec, 1809.
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