Ordinance that no goods destined for foreign countries may be accepted for dispatch by post without a transit permit.

1809-12-02 · Verfügung · 1809 · 1809_233_12_02

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Die solchergestalt für ein Regiment oder Corps ausgehobenen Ueber:
zähligen können eben nicht bloß zur Besetzung der Vacanzen unter den
Dienstthuenden aus ihrem Land: Kriegscommissariats: District angewandt
werden, sondern wenn zur Erseßung der Vacanzen aus einem District,
deffen Ueberzählige nicht mehr hinreichen, so können auch die Ueberzäh
ligen des andern Districts zum wirklichen Dienst angesetzt werden. Wenn
z. B. die fünf für das Leibregiment Neuter aus dem ersten District aus:
gehobenen Ueberzähligen schon zur Beseßung von Vacanzen angewandt
wären, und in demselben District noch eine Vacanz entstünde, so könn
ten die Ueberzähligen aus dem zweyten District zum Dienst angesetzt
werden.
Uebrigens behält die Kanzeley es sich vor, sich über die Regeln der
wirklichen Einberufung der Ueberzähligen zum Dienst annoch nåber gegen
die Herren General: Kriegscommissaire zu äußern.
Königl. Schleswig Holsteinische Kanzelen zu Kopenhagen den 2ten
Dec. 1809.
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233. Verfügung, daß keine nach der Fremde bestimmte Waa
ren zur Versendung mit der Post ohne Passirzettel anges
nommen werden dürfen.
Da bey den gegenwärtigen Umständen es sehr wichtig ist, daß diejeni
gen Waaren, deren Ausfuhr in die Fremde verboten worden, auf keine
Weise dahin gesandt werden können: so hat die Generalpostdirection, auf
diesseitige Veranlassung zur Verhütung des Unterschleifs, die Verfü
gung an sämtliche Postcomtoire erlassen, keine nach der Fremde bestimmte
Waaren zur Versendung mit der Post anzunehmen, bevor selbige am Zoll
gemeldet, mit Paffirzetteln versehen, und die Verschläge, worin die
Waaren gepackt sind, an dem Ort der Versendung am Zoll versiegelt
1809.
2. Dec.
232.
1809.
2. Dec.
233.

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1809.
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worden, demnächst aber die Paffirzettel mit den Frachtpostsachen folgen
2. Dec. und bey den Gränzzollstäten abliefern zu lassen.
233.
1809.
4. Dec.
234.
Den Zollbeamten wird solches zu ihrer und der Controleure Nachach-
tung mit dem Auftrag bekannt gemacht, die von den Grånzzollstäten über
die richtig befundene Versiegelung der Güter zu ertheilenden Rückatteste
der Zollrechnung anzulegen.
Westindisch Guineische Rente und Generalzollkammer den 2ten
Dec. 1809.
234. Schreiben der Dänischen Kanzeley, betr. die Ausfertigung
der Bestallungen in Dänischer Sprache.
Se. Königl. Majestät haben geruhet, am 2ten dieses der Kane
zelen folgenden Allerhöchsten Befehl zu ertheilen:,, Wir wollen hiedurch
allergnädigst Unserer Kanzeley zu erkennen gegeben haben, zur allerun
terthänigsten Nachachtung und weitern Mittheilung an Unsere sämtlichen
Collegien und beykommende Departements, daß es Unser Allerhöchster
Wille ist, daß alle Bestallungen, ohne Ausnahme, welche fünftig zu
Unserer Allerhöchsten Unterschrift vorgelegt werden, bloß in Dänischer
Sprache ausgefertigt werden."
Welcher Allerhöchste Befehl hiedurch dienstlichst communicirt wird.
Königl. Dänische Kanzeley zu Kopenhagen den 4ten Dec, 1809.

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