Ordinance concerning postal contravention cases that fall under the cognizance and decision of the General Post Office.
1794-09-19 · Verordnung · 1792 - 1795 · 1794_09_19
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19. Sept. 3794. 55. Verordnung, welche Post-Contraventionsfälle zur Cogni- tion und Entscheidung des General Postamts gehören sollen. 55. Wir Christian der Sicbente tc. Thun fund hiemit: Daß Wir es zuträglich und nöthig gefunden haben, durch eine gemessene Vorschrift zu bestimmen, wie weit die in unsern Herzogthümern Schleswig und Holstein, nebst Unserer Herrschaft Pinneberg, Stadt Altona und Graf: schaft Nanzau, vorkommenden Uebertretungen der Postverordnungen zur Cognition und Entscheidung Unsers General: Postamts gehören sollen, und zu dem Ende folgende Verordnung daselbst zu allgemeiner Wissens schaft ergehen zu lassen.
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I. In Ansehung der den Postordnungen zuwiderhandelnden Postbedienten. 63 wird hiemit festgefeßet, daß sämtliche Postbedienten und unter dieser Be: nennung mit zu verstehenden Postschreiber, Postboten, Wagenmeister, Lißenbrüder, Postillionen, Hülfsfuhren verrichtenden Eingesessenen und deren Leute ben jeder Hintanfeßung der ihnen in solcher Eigenschaft oblie genden Pflichten nach wie vor der Cognition des General: Poftamts, und aus demselben ihnen aufzulegenden Strafe unterworfen bleiben sollen, jedoch nicht nur in Criminalfällen der Delinquent gänzlich der ordentlichen Obrigkeit zu übergeben sen, sondern auch dem General Postamte freystehen solle, andere Sachen, deren Beschaffenheit es zu erfordern oder anzu rathen scheinet, an dieselbe zu verweisen. Was aber II. die Uebertreter der Postordnungen, die nicht beym Postwesen angesetzt sind, 1794. 19. Sept. 55. betrift, ist es wegen derselben hinführo, ohne weitere Rücksicht auf die bis herigen Vorschriften in diesem Stücke, in Uebereinstimmung mit der in Zollfachen eingeführten Verfassung, so zu halten, daß 1) Fälle und Sachen, welche das Interesse und Einkommen der Posten und dessen Beeinträch tigung angehen, wenn z. B. Briefe, Paquete oder Personen, deren Bea förderung der Post zukommt, auf andere Art versandt oder fortgebracht, oder Stationen vorbeygefahren, oder auch die vorgeschriebenen Passier: scheine nicht genommen werden, der Erörterung und Entscheidung des General: Postamts vorbehalten seyn sollen, und demselben daben von den ordentlichen Obrigkeiten die erforderliche Hülfe sowohl zu Aufklärung des Facti, als in Vollstreckung der erkannten Strafe unweigerlich zu leisten ist; daß hingegen 2) jeder thatliche Eingriff in die Rechte der Posten, jedes ungebühr liche Betragen der Dienstboten und anderer auf den Posthäusern, und jede den Postbedienten und Postillionen als solchen zugefügte persönliche Beleidigung, und überhaupt ein jeder Contraventionsfall, der nur die dem Postwesen um Ordnung, Sicherheit und ungehinderter Beförderung willen zugestan
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1794. 55. 64 denen Vorrechte angehet, die Strafe mige in den Postverordnungen 19. Sept. bestimmt seyn oder nicht, quf Requisition des Postmeisters oder Verans lassung des General: Postames von der ordentlichen Obrigkeit des Orts, nach summarisch, jedoch hinlänglich untersuchter Sache, ohne proceß: mäßige Behandlung derselben, den Postverordnungen oder sonst den Rech ten und Gefeßen gemäß, zu ahnden ist, dem General: Postamte indessen unbenommen bleibet, sowohl die Obrigkeit auf die in den Verordnungen vorgeschriebene Strafe aufmerksam zu machen, als auch, wenn keine zurei: chende Genugthuung erfolget, gehörigen Orts auf Remedur anzutragen. Wornach ein jeder, den es angehet, sich zu achten hat. Urkundlich. unter Unserm Königl. Handzeichen und vorgedruckten Infiegel. Gegeben auf Unserm Schlosse Friedrichsberg den 19ten September 1794. (L._S.) A. P. v. Bernftorff. Chriftian Rex. A. G. Carftens. C. L. Schütz. F. C. Krück,
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