Ordinance concerning postal contravention cases that fall under the cognizance and decision of the General Post Office.

1794-09-19 · Verordnung · 1792 - 1795 · 1794_09_19

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19. Sept.
3794. 55. Verordnung, welche Post-Contraventionsfälle zur Cogni-
tion und Entscheidung des General Postamts gehören
sollen.
55.
Wir Christian der Sicbente tc. Thun fund hiemit: Daß Wir
es zuträglich und nöthig gefunden haben, durch eine gemessene Vorschrift
zu bestimmen, wie weit die in unsern Herzogthümern Schleswig und
Holstein, nebst Unserer Herrschaft Pinneberg, Stadt Altona und Graf:
schaft Nanzau, vorkommenden Uebertretungen der Postverordnungen zur
Cognition und Entscheidung Unsers General: Postamts gehören sollen,
und zu dem Ende folgende Verordnung daselbst zu allgemeiner Wissens
schaft ergehen zu lassen.

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I. In Ansehung der den Postordnungen zuwiderhandelnden
Postbedienten.
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wird hiemit festgefeßet, daß sämtliche Postbedienten und unter dieser Be:
nennung mit zu verstehenden Postschreiber, Postboten, Wagenmeister,
Lißenbrüder, Postillionen, Hülfsfuhren verrichtenden Eingesessenen und
deren Leute ben jeder Hintanfeßung der ihnen in solcher Eigenschaft oblie
genden Pflichten nach wie vor der Cognition des General: Poftamts, und
aus demselben ihnen aufzulegenden Strafe unterworfen bleiben sollen,
jedoch nicht nur in Criminalfällen der Delinquent gänzlich der ordentlichen
Obrigkeit zu übergeben sen, sondern auch dem General Postamte freystehen
solle, andere Sachen, deren Beschaffenheit es zu erfordern oder anzu
rathen scheinet, an dieselbe zu verweisen. Was aber
II. die Uebertreter der Postordnungen, die nicht beym
Postwesen angesetzt sind,
1794.
19. Sept.
55.
betrift, ist es wegen derselben hinführo, ohne weitere Rücksicht auf die bis
herigen Vorschriften in diesem Stücke, in Uebereinstimmung mit der in
Zollfachen eingeführten Verfassung, so zu halten, daß 1) Fälle und Sachen,
welche das Interesse und Einkommen der Posten und dessen Beeinträch
tigung angehen, wenn z. B. Briefe, Paquete oder Personen, deren Bea
förderung der Post zukommt, auf andere Art versandt oder fortgebracht,
oder Stationen vorbeygefahren, oder auch die vorgeschriebenen Passier:
scheine nicht genommen werden, der Erörterung und Entscheidung des
General: Postamts vorbehalten seyn sollen, und demselben daben von den
ordentlichen Obrigkeiten die erforderliche Hülfe sowohl zu Aufklärung des
Facti, als in Vollstreckung der erkannten Strafe unweigerlich zu leisten ist; daß
hingegen 2) jeder thatliche Eingriff in die Rechte der Posten, jedes ungebühr
liche Betragen der Dienstboten und anderer auf den Posthäusern, und jede den
Postbedienten und Postillionen als solchen zugefügte persönliche Beleidigung,
und überhaupt ein jeder Contraventionsfall, der nur die dem Postwesen
um Ordnung, Sicherheit und ungehinderter Beförderung willen zugestan

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1794.
55.
64
denen Vorrechte angehet, die Strafe mige in den Postverordnungen
19. Sept. bestimmt seyn oder nicht, quf Requisition des Postmeisters oder Verans
lassung des General: Postames von der ordentlichen Obrigkeit des Orts,
nach summarisch, jedoch hinlänglich untersuchter Sache, ohne proceß:
mäßige Behandlung derselben, den Postverordnungen oder sonst den Rech
ten und Gefeßen gemäß, zu ahnden ist, dem General: Postamte indessen
unbenommen bleibet, sowohl die Obrigkeit auf die in den Verordnungen
vorgeschriebene Strafe aufmerksam zu machen, als auch, wenn keine zurei:
chende Genugthuung erfolget, gehörigen Orts auf Remedur anzutragen.
Wornach ein jeder, den es angehet, sich zu achten hat. Urkundlich.
unter Unserm Königl. Handzeichen und vorgedruckten Infiegel. Gegeben
auf Unserm Schlosse Friedrichsberg den 19ten September 1794.
(L._S.)
A. P. v. Bernftorff.
Chriftian Rex.
A. G. Carftens.
C. L. Schütz.
F. C. Krück,

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