Circular to all Post Offices, by which the regulations concerning franking of letters to Denmark, charting of freight mail thereto, and postage-free dispatches by post are reinforced.
1810-07-10 · Circular · 1810 · 1810_07_10
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134. Circular an sämtliche Postcomtoire, wodurch die Verfü ggungen wegen Frankirung der Briefe nach Dánnemark, wegen Chartierung der Frachtposten dahin, und wegen portofreyer Versendungen mit den Posten eingeschärft werden. Die Generalpostdirection hat in Erfahrung gebracht, daß verschiedene Postcomtoire das Placat vom 13ten Sept. v. J. wegen Frankirung der Briefe nach Dannemark u. s. w. entweder gar nicht befolgen, und Briefe, die wenigstens bis Hadersleben frankirt werden sollen, ganz in Porto hieher chartieren, oder aber dergestalt mißverstehen, daß sie selbst für Briefe an Königl. Collegien und Commiffionen, welche alle, wenn sie nicht mit der Aufschrift: K. D. S., versehen sind, ganz hin bezahlt werden müs sen, nur das Postgeld bis Hadersleben auf den Charten in Franco, den übrigen Theil des Postgeldes aber in Porto ansehen. Ob nun gleich mehrere Postcomtoire angewiesen worden sind, der Postcasse den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen, so haben doch die Folgen den gehegten Erwartungen nicht entsprochen, und man sieht sich daher, um ferneren Unregelmäßigkeiten zuvorzukommen, und jede unnöthige Correspondenz zu vermeiden, veranlaßt, durch gegenwärtiges Circularschreiben auf die genaueste Befolgung des angezogenen deutlichen und keine Mißdeutung zulassenden Placats und der sonstigen, die Frankirung der Briefe betref= 36 2 1810. 10. Jul. 134.
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1810. 134. 196 fenden, gefeßlichen Vorschriften aufmerksam zu machen, mit der War: 10. Jul. nung, daß denjenigen Postcomtoiren, welche sich künftig Abweichungen erlauben, nicht nur sofort die billige Erstattung des der Postcaffe zuge fügten Schadens, sondern außerdem auch noch eine angemessene Brüche zuerkannt werden wird, und ein gleichmäßiges Verfahren gegen diejeni gen Poscomtoire Statt finden soll, welche, dem Placat vom 26sten Sept. 1808 zuwider, ebenfalls Frachtpostsachen nach Dannemark ganz in Porto chartieren. Zugleich ist in Anrege gekommen, daß einige Postcomtoire Geldbriefe an die Spielleute, Unterofficiere und Gemeine, an Matrosen in Königl. Diensten und an die Familien dieser Militairpersonen, so wie Pakete an Königl. Collegien und Commiffionen, denen die Portofreyheit verstat tet ist, wie z. B. an die Medicinal-Providirungscommiffion und an die Commission zur Aufbewahrung der Alterthümer, nicht anders anneh men wollen, als wenn sie bis Hadersleben frankirt sind. In dieser Anlei tung wird wiederholt vorgeschrieben, erwähnte Geldbriefe gegen einen Attest des höchstcommandirenden Officiers, daß es Militairgelder sind, und dafür weder Postgeld noch Comtoirgebühren entrichtet worden, und Pakete und sonstige Frachtpostsachen an Königl. Collegien und Commis sionen gegen einen Attest des Absenders, daß sie lediglich den Königl." Dienst betreffen, und dafür weder Postgeld noch Comtoirgebühren erlegt worden, anzunehmen, ohne Postgeld oder Comtoirgebühren zu verlan gen, und diese beiden Arten von Frachtpostfachen ganz in Franco zu char tieren, und demnächst am ersten Posttage eines jeden Quartals verschie dene Berechnungen über das solchergestalt vorgeschossene Postgeld und die bewilligten Comtoirgebühren an die Generalpostdirection einzusenden, worauf nach beschafter Revision der Betrag der Berechnungen den Post- comtoiren vergütet werden wird. Generalpostdirection den 1oten Jul. 1810, pe Hellfried. Lange. Monrad. Rofenwinge-Kolderup.
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