Circular to all Post Offices, by which the regulations concerning franking of letters to Denmark, charting of freight mail thereto, and postage-free dispatches by post are reinforced.

1810-07-10 · Circular · 1810 · 1810_07_10

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134. Circular an sämtliche Postcomtoire, wodurch die Verfü
ggungen wegen Frankirung der Briefe nach Dánnemark,
wegen Chartierung der Frachtposten dahin, und wegen
portofreyer Versendungen mit den Posten eingeschärft
werden.
Die Generalpostdirection hat in Erfahrung gebracht, daß verschiedene
Postcomtoire das Placat vom 13ten Sept. v. J. wegen Frankirung der
Briefe nach Dannemark u. s. w. entweder gar nicht befolgen, und Briefe,
die wenigstens bis Hadersleben frankirt werden sollen, ganz in Porto
hieher chartieren, oder aber dergestalt mißverstehen, daß sie selbst für Briefe
an Königl. Collegien und Commiffionen, welche alle, wenn sie nicht mit
der Aufschrift: K. D. S., versehen sind, ganz hin bezahlt werden müs
sen, nur das Postgeld bis Hadersleben auf den Charten in Franco, den
übrigen Theil des Postgeldes aber in Porto ansehen. Ob nun gleich
mehrere Postcomtoire angewiesen worden sind, der Postcasse den dadurch
verursachten Schaden zu ersetzen, so haben doch die Folgen den gehegten
Erwartungen nicht entsprochen, und man sieht sich daher, um ferneren
Unregelmäßigkeiten zuvorzukommen, und jede unnöthige Correspondenz
zu vermeiden, veranlaßt, durch gegenwärtiges Circularschreiben auf die
genaueste Befolgung des angezogenen deutlichen und keine Mißdeutung
zulassenden Placats und der sonstigen, die Frankirung der Briefe betref=
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1810.
10. Jul.
134.

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fenden, gefeßlichen Vorschriften aufmerksam zu machen, mit der War:
10. Jul. nung, daß denjenigen Postcomtoiren, welche sich künftig Abweichungen
erlauben, nicht nur sofort die billige Erstattung des der Postcaffe zuge
fügten Schadens, sondern außerdem auch noch eine angemessene Brüche
zuerkannt werden wird, und ein gleichmäßiges Verfahren gegen diejeni
gen Poscomtoire Statt finden soll, welche, dem Placat vom 26sten
Sept. 1808 zuwider, ebenfalls Frachtpostsachen nach Dannemark ganz
in Porto chartieren.
Zugleich ist in Anrege gekommen, daß einige Postcomtoire Geldbriefe
an die Spielleute, Unterofficiere und Gemeine, an Matrosen in Königl.
Diensten und an die Familien dieser Militairpersonen, so wie Pakete
an Königl. Collegien und Commiffionen, denen die Portofreyheit verstat
tet ist, wie z. B. an die Medicinal-Providirungscommiffion und an
die Commission zur Aufbewahrung der Alterthümer, nicht anders anneh
men wollen, als wenn sie bis Hadersleben frankirt sind. In dieser Anlei
tung wird wiederholt vorgeschrieben, erwähnte Geldbriefe gegen einen
Attest des höchstcommandirenden Officiers, daß es Militairgelder sind,
und dafür weder Postgeld noch Comtoirgebühren entrichtet worden, und
Pakete und sonstige Frachtpostsachen an Königl. Collegien und Commis
sionen gegen einen Attest des Absenders, daß sie lediglich den Königl."
Dienst betreffen, und dafür weder Postgeld noch Comtoirgebühren erlegt
worden, anzunehmen, ohne Postgeld oder Comtoirgebühren zu verlan
gen, und diese beiden Arten von Frachtpostfachen ganz in Franco zu char
tieren, und demnächst am ersten Posttage eines jeden Quartals verschie
dene Berechnungen über das solchergestalt vorgeschossene Postgeld und
die bewilligten Comtoirgebühren an die Generalpostdirection einzusenden,
worauf nach beschafter Revision der Betrag der Berechnungen den Post-
comtoiren vergütet werden wird.
Generalpostdirection den 1oten Jul. 1810, pe
Hellfried. Lange. Monrad. Rofenwinge-Kolderup.

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