Circular to all Post Offices concerning the packaging and labeling of items to be sent by express post, especially coinage.
1795-01-03 · Circulare · 1792 - 1795 · 1795_01_03
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1. Circulare an sämmtliche Postcomtoire, betr. die Emballirung und Bezeichnung der mit der fahrenden Post zu versendenden Sachen, insonderheit der klingenden Münze. In der Taxe für die fahrenden Posten vom Jahr 1788 ist angeordnet, *) daß alles, was auf die Post geliefert wird, gut und zuverlässig eingepackt und gehörig umwunden, auch auswendig nicht allein mit einem deutlichen Merkzeichen, welches ben großen, bloß auf dem Wagen liegenden Stücken, an mehr als einer Seite anzubringen ist, sondern auch mit dem Namen des Orts, wohin es bestimmt ist, versehen, und mit einem, dasselbe Merkzei- chen führenden, Addreßbriefe begleitet seyn, nicht weniger sowohl nach dem Inhalt als nach dem Werthe richtig angegeben werden solle. Diese Vor- schriften, auf die nicht alle Postcomtoire mit gleicher Genauigkeit halten, werden hiedurch in Erinnerung gebracht, und wird besonders in Ansehung klingender Silbermünze hinzugefügt, daß solche überhaupt nicht in einfa chem Papier, sobald aber die Summe 10 Rthlr. übersteiget, nur in hin länglich starken unschadhaften Beuteln, und wenn sie über 500 Rthlr. beträgt, entweder getheilt in mehrere Beutel, oder ungetrennt in Foustagen verwahrt seyn müsse. Es sind demnach diejenigen Sachen, denen es an einem oder dem andern dieser Erfordernisse fehlet, nicht eher anzunehmen, *) Dieser Samml. Jahrg. 1788. S. 33. 21 2017 1795- 3. Januar. I.
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1795. I. 2 als bis die Absender dem Mangel, wovon sie mit Bescheidenheit zu unter: 3. Januar. richten sind, gehörig abgeholfen haben, widrigenfalls die Postcomtoire selbst für die daraus entstehenden Unzuträglichkeiten und nachtheiligen Folgen haften und einstehen sollen. Generalpostamt zu Kopenhagen den zten Januar 1795.
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