Circular Ordinance to all authorities of the Duchy of Holstein, concerning the supreme supervision of all ferry services transferred to the General Post Directorate.
1810-09-08 · Circularverfügung · 1810 · 1810_09_08
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253 189. Circularverfügung an sämtliche Obrigkeiten des Herzog- thums Holstein, betr. die der Generalpostdirection übertra- gene Oberaufsicht über sämtliche Fähranstalten *). Se. Königl. Majestät haben folgendermaßen zu resolviren geru- het: Wir wollen Allerhöchst festgesetzt haben, daß die Oberaufsicht über fämtliche Fähranstalten in unsern Herzogthümern, welche von nun an Unserer Generalpostdirection zu übertragen ist, in Folgendem bestehen soll: In Bestimmung der erforderlichen Anzahl zweckmäßig eingerichte: ter Fahrzeuge für jedes zu paffärende Wasser, in Veranstaltung beques mer und sicherer Landungsstellen, Brücken und Erleuchtungsanstalten, wie auch nöthigen Obdachs für Neisende, in Verfügung nothwendiger Untersuchungen, ob diese Einrichtungen gehörig unterhalten und verbes sert werden, in Bestimmung der Taren, nach Maßgabe der erforderli- chen Unkosten und Ausgaben bey jeder Fährstelle, in Verfügung pas sender Zwangs- und Strafmittel für Versäumnisse und Uebertretung der Vorschriften zum Nachtheil der Reisenden, in Abfassung und Aus: fertigung der Reglements und Taren, so wie der Conceffionen und Pri vilegien für private Fähreigner, auch Approbationen der Pachtcontracte für die Pächter Unserer Fähren, je nachdem diese allgemeinen Grund: säße der Oberaufsicht und Verwaltung der Fähranstalten auf die Local: verfassung einer jeden einzelnen Fährstelle anwendbar sind. Uebrigens ist es eine Selbstfolge, daß Unsere Generalpostdirection bey dieser ihr übertragenen Oberaufsicht und Verwaltung der Fähranstalten in allen Fallen, wo Unserer andern Collegien Mitwirkung und nähere Verfü gungen erforderlich sind, mit diesen zu correspondiren hat: so verbleiben auch die allgemeinen Polizeyverfügungen, wegen Untersuchung der Pässe der Reisenden und Abhaltung von Vagabonden u. dergl., nach wie vor *) Aus dem Schleswiger Obergericht ergieng an demselben Tage eine gleiche Verfügung. 1810: 8. Sept. 189.
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1810. 254 unter dem Ressort der Kanzeley, so wie die Verfügungen zur Beobach- 8. Sept. tung der Zollvorschriften unter dem Ressort der Generalzollkammer. Den sämtlichen Obrigkeiten wird diese Allerhöchste Resolution hie durch bekannt gemacht. 189. Urkundlich unterm vorgedruckten Königl. Infiegel. Gegeben im Holsteinischen Obergericht zu Glückstadt den 8ten Sept. 1810. C. L. Frhr. v. Brockdorff. M. Feldmann. F. G. Koch.
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