Edict, by which the dispatch of Danish Courant bank notes and Treasury representatives, denominated in Danish Courant, by freight post to foreign places from Denmark as well as from the duchies, and also from Denmark to places in the duchies south of Hadersleben and Tondern, and from one place to other places in the duchies located south of these two cities, is limited to once a month, etc.

1810-11-06 · Placat · 1810 · 1810_11_06

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244.
244. Placat, wodurch die Versendung von Dänischen Courant- 1810.
Bankzetteln und Schazkammer-Repräsentativen, welche 6. Nov.
auf Dänisches Courant lauten, mit den Frachtposten nach
fremden Dertern sowohl von Dánnemark, als auch aus
den Herzogthümern, so wie auch von Dannemark nach
Dertern in den Herzogthümern füdlich von Hadersleben
und Tondern, und von einem Ort nach andern Dertern in
piden Herzogthümern, die südlicher als diese beiden Städte
liegen, zu Einmal in Einem Monat festgesetzt wird u. s. w.
Se. Königl. Majestät haben mittelst Allerhöchster Resolution
vom zten d. M. allergnädigst zu befehlen geruhet: Daß die Versendung
von Dänischen Courant: Bankzetteln und von Schahkammer: Repräsen
tativen, welche auf Dänisches Courant lauten, mit den Frachtposten
nach fremden Dertern, sowohl von Dännemark, als auch aus den Her:
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zogthümern, so wie auch von Dännemark nach Dertern in den Herzog-
6. Nov. thümern südlich von Hadersleben und Tondern, und von einem Ort in
den Herzogthümern nach andern Dertern, die südlicher als diese beiden
Städte liegen, künftig allein mit der letzten in jedem Monat abgehenden
Frachtpost Statt finden, und die Anmeldung einer solchen Versendung
drey Tage vor dem Abgange erwähnter Frachtpost geschehen, und das
Postgeld zugleich erlegt werden soll.
Hieben haben Se. Königl. Majestät für denjenigen, welcher durch
unrichtige Angabe versuchen möchte, Dänische Bankzetteln und Repräs
sentative an einem andern als dem bestimmten einmaligen monatlichen
Posttage nach vorerwähnten Oertern zu versenden, als Strafe festzusetzen
geruhet: daß das gesamte Capital confiscirt und außerdem eine Mulct
von gleicher Summe erlegt werden, und davon demjenigen die Hälfte
zufallen soll, der das Capital anhålt, es sey denn, daß selbigem durch
eine vorhergegangene gegründete Anzeige zu der Anhaltung Anleitung
gegeben wäre, in welchem Fall dieser nur ein Viertel, und dem Angeber
oder den Angebern, falls mehrere sind, ebenfalls ein Viertel von bemel:
deter Mulet zugetheilt; wohingegen die andere Hälfte der Brüche bis
100 Rthlr. der Armencasse der Generalpostdirection, und dasjenige,
was diese 100 Rthlr. übersteigt, Sr. Königl. Majestät Casse zur Ein:
nahme berechnet werden soll.
Vorstehender Allerhöchste Befehl wird demnach hiedurch zu Jeder:
manns Nachricht und zur allerunterthänigsten Nachlebung derjenigen,
die es angeht, kund und zu wissen gethan.
Generalpoſtdirection den 6ten Nov. 1810.
Hauch. Lange. Harbou. Monrad.
Rofenwinge - Kolderup.
Rofenwinge-Kolderup.
Thaysfen.
pa tida

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