Edict, by which the dispatch of Danish Courant bank notes and Treasury representatives, denominated in Danish Courant, by freight post to foreign places from Denmark as well as from the duchies, and also from Denmark to places in the duchies south of Hadersleben and Tondern, and from one place to other places in the duchies located south of these two cities, is limited to once a month, etc.
1810-11-06 · Placat · 1810 · 1810_11_06
OCR transcription
244. 244. Placat, wodurch die Versendung von Dänischen Courant- 1810. Bankzetteln und Schazkammer-Repräsentativen, welche 6. Nov. auf Dänisches Courant lauten, mit den Frachtposten nach fremden Dertern sowohl von Dánnemark, als auch aus den Herzogthümern, so wie auch von Dannemark nach Dertern in den Herzogthümern füdlich von Hadersleben und Tondern, und von einem Ort nach andern Dertern in piden Herzogthümern, die südlicher als diese beiden Städte liegen, zu Einmal in Einem Monat festgesetzt wird u. s. w. Se. Königl. Majestät haben mittelst Allerhöchster Resolution vom zten d. M. allergnädigst zu befehlen geruhet: Daß die Versendung von Dänischen Courant: Bankzetteln und von Schahkammer: Repräsen tativen, welche auf Dänisches Courant lauten, mit den Frachtposten nach fremden Dertern, sowohl von Dännemark, als auch aus den Her: Rr 2
OCR transcription
л810. 244. 316 zogthümern, so wie auch von Dännemark nach Dertern in den Herzog- 6. Nov. thümern südlich von Hadersleben und Tondern, und von einem Ort in den Herzogthümern nach andern Dertern, die südlicher als diese beiden Städte liegen, künftig allein mit der letzten in jedem Monat abgehenden Frachtpost Statt finden, und die Anmeldung einer solchen Versendung drey Tage vor dem Abgange erwähnter Frachtpost geschehen, und das Postgeld zugleich erlegt werden soll. Hieben haben Se. Königl. Majestät für denjenigen, welcher durch unrichtige Angabe versuchen möchte, Dänische Bankzetteln und Repräs sentative an einem andern als dem bestimmten einmaligen monatlichen Posttage nach vorerwähnten Oertern zu versenden, als Strafe festzusetzen geruhet: daß das gesamte Capital confiscirt und außerdem eine Mulct von gleicher Summe erlegt werden, und davon demjenigen die Hälfte zufallen soll, der das Capital anhålt, es sey denn, daß selbigem durch eine vorhergegangene gegründete Anzeige zu der Anhaltung Anleitung gegeben wäre, in welchem Fall dieser nur ein Viertel, und dem Angeber oder den Angebern, falls mehrere sind, ebenfalls ein Viertel von bemel: deter Mulet zugetheilt; wohingegen die andere Hälfte der Brüche bis 100 Rthlr. der Armencasse der Generalpostdirection, und dasjenige, was diese 100 Rthlr. übersteigt, Sr. Königl. Majestät Casse zur Ein: nahme berechnet werden soll. Vorstehender Allerhöchste Befehl wird demnach hiedurch zu Jeder: manns Nachricht und zur allerunterthänigsten Nachlebung derjenigen, die es angeht, kund und zu wissen gethan. Generalpoſtdirection den 6ten Nov. 1810. Hauch. Lange. Harbou. Monrad. Rofenwinge - Kolderup. Rofenwinge-Kolderup. Thaysfen. pa tida
Notes
No notes yet.