259. Circular to all Royal Post Offices, concerning the proper packing and marking of freight post items.

1810-11-24 · Circularschreiben · 1810 · 1810_11_24

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1810. 259. Circularschreiben an sämtliche Königl. Postcomtoire, we
24. Nov.
259°
gen das gehörige Einpacken und Bezeichnen der Fracht-
postslücke.
Obgleich unterm isten Sept. d. J. dem Königl. Postcomtoir die Vor-
schrift der Frachtposttare vom 23sten Febr. 1788. S. 18. No. 2., nach
welcher die größeren Stücke, welche bloß auf dem Wagen liegen, an
mehreren Seiten mit Merkzeichen zu versehen sind, zur genauesten Be:
folgung in Erinnerung gebracht worden ist; so zeigt doch die Erfahrung,
daß diese Vorschrift nicht allenthalben befolgt wird. Die Generalpost
direction findet sich daher veranlaßt, nochmals dem Königlichen Post-
comtoir, mittelst dieses Circularschreibens, auf das ernstlichste einzuz
schärfen, sorgfältig dahin zu sehen, daß die bloßen Frachtpostsachen nicht
nur gut und zuverläffig eingepackt, sondern auch an mehreren Seiten
mit Merkzeichen und dem Ort der Bestimmung versehen sind, und auch
die eingeführten Wagendecken über die Frachtpostsachen gespannt werden,
um selbige gegen den Einfluß der Luft und Witterung zu schüßen, woben
die Warnung hinzugefügt wird: daß denjenigen Postcomtoiren, welche
sich diese wiederholte Erinnerung nicht zur unabweichlichen Norm sollten
dienen lassen, unausbleiblich eine angemessene Mulet zuerkannt wer
den wird.
Generalpostdirection den 24sten Nov. 1810.

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260. Verfügung an sämtliche Obrigkeiten im Herzogthum
Schleswig, daß solche Briefe überall nicht mit Estafetten
abgesandt werden din fen, welche Coursfpeculationen oder
Seldumsäße gegen Dänisch Courant betreffen, oder worin
plötzliche Veränderungen in dem Dänischen Cours ange-
zeigt werden *).
Se. Königl.
Königl. Majestät haben unterm 23sten d. M. allergnädigst
1. Majeſtät haben unterm 23ſten
zu resolviren geruhet: Daß es in Ansehung der Versendung von Privat
briefen mit Estafetten bey den bereits ertheilten Vorschriften sein Ver:
bleiben haben solle, wobey die Commissionen und Beamten, denen es
obliegt, die mit Estafetten abzusendenden Privatbriefe nachzusehen und
zu versiegeln, näher zu instruiren wären, daß solche Briefe überall nicht
mit Estafetten dürfen abgesandt werden, von welchen sie befinden, daß
sie Coursspeculationen betreffen, oder Geldumfäße gegen Dänisch Cou
rant, oder worin plößliche Veränderungen in dem Dänischen Cours an
gezeigt werden.
Vorstehende Allerhöchste Resolution wird den Behörden zur Nach-
richt und Nachachtung hiedurch eröfnet.
Urkundlich 2c. Gegeben ze. Gottorf den 24sten Nov. 1810.
1810.
24. Nov.
260.

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