259. Circular to all Royal Post Offices, concerning the proper packing and marking of freight post items.
1810-11-24 · Circularschreiben · 1810 · 1810_11_24
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1810. 259. Circularschreiben an sämtliche Königl. Postcomtoire, we 24. Nov. 259° gen das gehörige Einpacken und Bezeichnen der Fracht- postslücke. Obgleich unterm isten Sept. d. J. dem Königl. Postcomtoir die Vor- schrift der Frachtposttare vom 23sten Febr. 1788. S. 18. No. 2., nach welcher die größeren Stücke, welche bloß auf dem Wagen liegen, an mehreren Seiten mit Merkzeichen zu versehen sind, zur genauesten Be: folgung in Erinnerung gebracht worden ist; so zeigt doch die Erfahrung, daß diese Vorschrift nicht allenthalben befolgt wird. Die Generalpost direction findet sich daher veranlaßt, nochmals dem Königlichen Post- comtoir, mittelst dieses Circularschreibens, auf das ernstlichste einzuz schärfen, sorgfältig dahin zu sehen, daß die bloßen Frachtpostsachen nicht nur gut und zuverläffig eingepackt, sondern auch an mehreren Seiten mit Merkzeichen und dem Ort der Bestimmung versehen sind, und auch die eingeführten Wagendecken über die Frachtpostsachen gespannt werden, um selbige gegen den Einfluß der Luft und Witterung zu schüßen, woben die Warnung hinzugefügt wird: daß denjenigen Postcomtoiren, welche sich diese wiederholte Erinnerung nicht zur unabweichlichen Norm sollten dienen lassen, unausbleiblich eine angemessene Mulet zuerkannt wer den wird. Generalpostdirection den 24sten Nov. 1810.
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331 260. Verfügung an sämtliche Obrigkeiten im Herzogthum Schleswig, daß solche Briefe überall nicht mit Estafetten abgesandt werden din fen, welche Coursfpeculationen oder Seldumsäße gegen Dänisch Courant betreffen, oder worin plötzliche Veränderungen in dem Dänischen Cours ange- zeigt werden *). Se. Königl. Königl. Majestät haben unterm 23sten d. M. allergnädigst 1. Majeſtät haben unterm 23ſten zu resolviren geruhet: Daß es in Ansehung der Versendung von Privat briefen mit Estafetten bey den bereits ertheilten Vorschriften sein Ver: bleiben haben solle, wobey die Commissionen und Beamten, denen es obliegt, die mit Estafetten abzusendenden Privatbriefe nachzusehen und zu versiegeln, näher zu instruiren wären, daß solche Briefe überall nicht mit Estafetten dürfen abgesandt werden, von welchen sie befinden, daß sie Coursspeculationen betreffen, oder Geldumfäße gegen Dänisch Cou rant, oder worin plößliche Veränderungen in dem Dänischen Cours an gezeigt werden. Vorstehende Allerhöchste Resolution wird den Behörden zur Nach- richt und Nachachtung hiedurch eröfnet. Urkundlich 2c. Gegeben ze. Gottorf den 24sten Nov. 1810. 1810. 24. Nov. 260.
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