Circular to all post offices, concerning money letters to non-commissioned officers, musicians, and privates.
1810-12-08 · Circular · 1810 · 1810_12_08
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271. Circular an sämtliche Postcomtoire, betr. die Geldbriefe an Unterofficiere, Spielleute und Gemeine. Da die Generalpostdirection in Erfahrung gebracht hat, daß die Circu: larverfügungen vom 20sten Aug. 1803 und vom 24sten Sept. 1808, welche vorschreiben, wie es mit den Geldbriefen an die Unterofficiere, Spielleute und Gemeine ben den resp. Regimentern und Corps, an die auscommandirten Matrosen vom See:Etat und mit den Gelebriefen, welche von diesen Militairpersonen an ihre dürftigen Familien versandt werden, verhalten werden soll, theils gar nicht befolgt, und theils die Geldversendungen den Absendern erschweret werden, so wird dem Königl. Postcomtoir in dieser Anleitung Folgendes zur genauen Beobachtung vorgeschrieben. Alle Gelder an erwähnte Militairpersonen sind, ohne einiges Postgeld oder Comtoirgebühren zu verlangen, von jedem, wel cher sie einliefert, anzunehmen, und von dem Ort der Einlieferung bis 1810. 8. Dec. 271,
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1810. 275. 342 nach dem Ort der Bestimmung ganz hin in Porto zu chartiren, und 8. Dec. sofern sie nach einem Ort in Dännemark addreffert worden, zu dem drey- fachen Postgelde von dem Ort der Absendung bis zu dem Postcomtoir, wohin die Chartierung geschieht, anzusehen, wohingegen alle ankoms menden Gelder ebenfalls ohne Postgeld und Comtoirgebühren auszulie fern sind. Ueber diese Gelder ist eine eben solche Berechnung zu formi ren, als in Ansehung Königl. Gelder und Dienstpakete vorgeschrieben worden, und ist diese Berechnung am ersten Pesttage eines jeden Quar tals an die Generalpostdirection zur Revision einzusenden. Bey dieser Berechnung muß, was die ankommenden Gelder betrift, zum Belege eines jeden darin angeführten Poftens, die originale Charte und ein At- test des höchstcommandirenden Officiers des Orts, daß es Militairgelder und sie ohne Postgeld und Comtoirgebühren ausgeliefert sind, mitfolgen; und sofern Gelder ohne einen Attest des höchstcommandirenden Officiers eines Orts zur Versendung mit den Posten eingeliefert werden, in wel- chem Fall die Annahme des Geldes nicht zu verweigern ist, und ohne Comtoirgebühren zu fordern, geschehen muß, ist eine Abschrift der Char- ten, auf welchen sie angeführt stehen, zum Belege der Berechnung hin reichend, indem bey der Revision der Berechnung aus der Vergleichung dieser abschriftlichen Charten mit den bey der Auslieferung des Geldes an dem Ort der Ankunft desselben ausgestellten Attesten sich ersehen lassen wird, ob die Comtoirgebühren für Militairgelder berechnet worden, woben es sich von selbst versteht, daß in den Fällen, wenn für abgehende- Gelden Atteste der Atteste der Höchstcommandirenden Officiere, daß die zu versen- Summen Militairpersonen gehören und dafür keine Comtoirge bühren bezahlt worden, bengebracht werden können, diese anzunehmen und der Quartals Berechnung anzulegen sind. denden Generalpostdirection den 8ten Dec. 1810. Hauch. Lange. Harbou. Monrad. Rofenwinge - Kolderup.
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