Circular to all post offices, concerning money letters to non-commissioned officers, musicians, and privates.

1810-12-08 · Circular · 1810 · 1810_12_08

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271. Circular an sämtliche Postcomtoire, betr. die Geldbriefe
an Unterofficiere, Spielleute und Gemeine.
Da die Generalpostdirection in Erfahrung gebracht hat, daß die Circu:
larverfügungen vom 20sten Aug. 1803 und vom 24sten Sept. 1808,
welche vorschreiben, wie es mit den Geldbriefen an die Unterofficiere,
Spielleute und Gemeine ben den resp. Regimentern und Corps, an die
auscommandirten Matrosen vom See:Etat und mit den Gelebriefen,
welche von diesen Militairpersonen an ihre dürftigen Familien versandt
werden, verhalten werden soll, theils gar nicht befolgt, und theils die
Geldversendungen den Absendern erschweret werden, so wird dem Königl.
Postcomtoir in dieser Anleitung Folgendes zur genauen Beobachtung
vorgeschrieben. Alle Gelder an erwähnte Militairpersonen sind, ohne
einiges Postgeld oder Comtoirgebühren zu verlangen, von jedem, wel
cher sie einliefert, anzunehmen, und von dem Ort der Einlieferung bis
1810.
8. Dec.
271,

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1810.
275.
342
nach dem Ort der Bestimmung ganz hin in Porto zu chartiren, und
8. Dec. sofern sie nach einem Ort in Dännemark addreffert worden, zu dem drey-
fachen Postgelde von dem Ort der Absendung bis zu dem Postcomtoir,
wohin die Chartierung geschieht, anzusehen, wohingegen alle ankoms
menden Gelder ebenfalls ohne Postgeld und Comtoirgebühren auszulie
fern sind. Ueber diese Gelder ist eine eben solche Berechnung zu formi
ren, als in Ansehung Königl. Gelder und Dienstpakete vorgeschrieben
worden, und ist diese Berechnung am ersten Pesttage eines jeden Quar
tals an die Generalpostdirection zur Revision einzusenden. Bey dieser
Berechnung muß, was die ankommenden Gelder betrift, zum Belege
eines jeden darin angeführten Poftens, die originale Charte und ein At-
test des höchstcommandirenden Officiers des Orts, daß es Militairgelder
und sie ohne Postgeld und Comtoirgebühren ausgeliefert sind, mitfolgen;
und sofern Gelder ohne einen Attest des höchstcommandirenden Officiers
eines Orts zur Versendung mit den Posten eingeliefert werden, in wel-
chem Fall die Annahme des Geldes nicht zu verweigern ist, und ohne
Comtoirgebühren zu fordern, geschehen muß, ist eine Abschrift der Char-
ten, auf welchen sie angeführt stehen, zum Belege der Berechnung hin
reichend, indem bey der Revision der Berechnung aus der Vergleichung
dieser abschriftlichen Charten mit den bey der Auslieferung des Geldes an
dem Ort der Ankunft desselben ausgestellten Attesten sich ersehen lassen
wird, ob die Comtoirgebühren für Militairgelder berechnet worden,
woben es sich von selbst versteht, daß in den Fällen, wenn für abgehende-
Gelden
Atteste der
Atteste der Höchstcommandirenden Officiere, daß die zu versen-
Summen Militairpersonen gehören und dafür keine Comtoirge
bühren bezahlt worden, bengebracht werden können, diese anzunehmen
und der Quartals Berechnung anzulegen sind.
denden
Generalpostdirection den 8ten Dec. 1810.
Hauch. Lange. Harbou. Monrad. Rofenwinge - Kolderup.

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