Edict, concerning the establishment of an extra post station in Ahrensburg.

1810-12-11 · Placat · 1810 · 1810_12_11

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273. Placat, wegen Errichtung einer Extrapoststation zu
Ahrensburg.
Sr. Königl. Majestät zu Dännemark, Norwegen re. Generalpost:
Director und Directoren in der Generalpostdirection thun kund und zu
wissen: daß Allerhöchstgedachte Se. Königl. Majestät die Errichtung
einer Extrapoststation zu Ahrensburg zu genehmigen geruhet haben,
welche von dem Postmeister des Orts nach den Grundsähen der bestehen-
den Extrapostanordnungen verwaltet werden, und mit dem isten Januar
*) Für das Herzogthum Holstein ergieng an demselben Tage eine gleiche
Verfügung.
1810.
II. Dec
273°

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1810.
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k. J. ihren Anfang nehmen soll; woben außer den auf das Extrapostwe
11. Dec. sen Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 7ten November
1781 folgende Bestimmungen gelten sollen:
273.
1) Auf einem mit zwey Pferden bespannten Extrapost:, Rüst: oder
Benwagen sollen 600 Pfund, jede Person zu 150 Pfund, Unerwach
sene halb so schwer gerechnet, aufgenommen werden, und die Vorspan:
nung mehrerer Pferde soll nach dem Verhältniß dieses festgesetzten Ge:
wichts geschehen.
2) Eine Chaise mit einem halben Berdeck, ein Phaeton, ein offener
Wagen mit einem Chaisenstuhl, oder ein Wiener: Wagen mit zwey
Personen und einem Mantelsack, soll mit zwey Pferden, mit drey Pfer:
den aber, wenn zwey Personen Gepäcke und einen Bedienten haben oder
der Personen mehrere sind, befördert werden, es sey denn, daß beson:
dere Umstände, welche in dem Stundenzettel anzuzeigen sind, die Vor-
spannung mehrerer Pferde erheischen möchten.
3) Die zweysitzigen Reisekutschen sollen mit vier Pferden, die vier:
sizigen aber mit sechs Pferden, ohne Rücksicht auf die Anzahl der darin
befindlichen Personen oder das Gepäcke, befördert werden.
4) An Postgeld soll ben der Bestellung für jedes Pferd zu Extrapo:
sten 16 Lßl., zu Couriers 24 Lßl., und zu Staffetten 28 Lßl. für jede
Meile, außer der temporairen Zulage, entrichtet werden. Wenn Cou
riers zu Wagen und nicht geschwinder wie Extraposten befördert werden
wollen, ist dafür auch nur wie für Extraposten das Postgeld zu erlegen.
Uebrigens soll dem Postmeister an Wagenmeistergeld für jedes Wagen-
oder Vorspannpferd 1 Lßl. und den Postillions für jede Meile an Trink
geld für zwey bis vier Pferde 4 Lßl., für sechs Pferde aber 8 Lßl. bezahlt
werden. und gan
bisinija med now sbbon
5) Wenn die Reisenden die bestellten Pferde eine Stunde auf sich
warten lassen, sollen sie für jede halbe Stunde, die sie sich länger verwei
len, dem Postmeister 16 Lßt. bezahlen.

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6) Wo unterweges Führen angetroffen werden, haben die Reisen-
den das Fahrgeld nicht nur für sich, sondern auch für die Postillions zu
deren freyer Rückkehr zu entrichten.
7) Die Entfernungen von Ahrensburg, nach welchen das Postgeld
zu bezahlen ist, werden, bis auf nähere Anordnung, folgendermaßen
festgesetzt: gain a
nach Altona zu 34 Meilen,
sp
nach Segeberg zu 4 Meilen,
nach Tremsbüttel zu 1
1810.
11. Dec.
273.
nach Hamburg zu z
nach Oldeslohe zu 3
nach Pinneberg zu 4
nach Reinbeck zu 2
nach Nethwisch zu 3
nach Trittau zu
2
nach Ulzburg zu
5:
nach Wandsbeck zu
s
and
child
Generalpostdirection den 1 1ten Dec. 1810.
Hauch. Lange. Harbou. Monrad. Rofenwinge- Kolderup.
Thaysfen.

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