Edict, concerning the establishment of an extra post station in Ahrensburg.
1810-12-11 · Placat · 1810 · 1810_12_11
OCR transcription
273. Placat, wegen Errichtung einer Extrapoststation zu Ahrensburg. Sr. Königl. Majestät zu Dännemark, Norwegen re. Generalpost: Director und Directoren in der Generalpostdirection thun kund und zu wissen: daß Allerhöchstgedachte Se. Königl. Majestät die Errichtung einer Extrapoststation zu Ahrensburg zu genehmigen geruhet haben, welche von dem Postmeister des Orts nach den Grundsähen der bestehen- den Extrapostanordnungen verwaltet werden, und mit dem isten Januar *) Für das Herzogthum Holstein ergieng an demselben Tage eine gleiche Verfügung. 1810. II. Dec 273°
OCR transcription
1810. 344 k. J. ihren Anfang nehmen soll; woben außer den auf das Extrapostwe 11. Dec. sen Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 7ten November 1781 folgende Bestimmungen gelten sollen: 273. 1) Auf einem mit zwey Pferden bespannten Extrapost:, Rüst: oder Benwagen sollen 600 Pfund, jede Person zu 150 Pfund, Unerwach sene halb so schwer gerechnet, aufgenommen werden, und die Vorspan: nung mehrerer Pferde soll nach dem Verhältniß dieses festgesetzten Ge: wichts geschehen. 2) Eine Chaise mit einem halben Berdeck, ein Phaeton, ein offener Wagen mit einem Chaisenstuhl, oder ein Wiener: Wagen mit zwey Personen und einem Mantelsack, soll mit zwey Pferden, mit drey Pfer: den aber, wenn zwey Personen Gepäcke und einen Bedienten haben oder der Personen mehrere sind, befördert werden, es sey denn, daß beson: dere Umstände, welche in dem Stundenzettel anzuzeigen sind, die Vor- spannung mehrerer Pferde erheischen möchten. 3) Die zweysitzigen Reisekutschen sollen mit vier Pferden, die vier: sizigen aber mit sechs Pferden, ohne Rücksicht auf die Anzahl der darin befindlichen Personen oder das Gepäcke, befördert werden. 4) An Postgeld soll ben der Bestellung für jedes Pferd zu Extrapo: sten 16 Lßl., zu Couriers 24 Lßl., und zu Staffetten 28 Lßl. für jede Meile, außer der temporairen Zulage, entrichtet werden. Wenn Cou riers zu Wagen und nicht geschwinder wie Extraposten befördert werden wollen, ist dafür auch nur wie für Extraposten das Postgeld zu erlegen. Uebrigens soll dem Postmeister an Wagenmeistergeld für jedes Wagen- oder Vorspannpferd 1 Lßl. und den Postillions für jede Meile an Trink geld für zwey bis vier Pferde 4 Lßl., für sechs Pferde aber 8 Lßl. bezahlt werden. und gan bisinija med now sbbon 5) Wenn die Reisenden die bestellten Pferde eine Stunde auf sich warten lassen, sollen sie für jede halbe Stunde, die sie sich länger verwei len, dem Postmeister 16 Lßt. bezahlen.
OCR transcription
345 6) Wo unterweges Führen angetroffen werden, haben die Reisen- den das Fahrgeld nicht nur für sich, sondern auch für die Postillions zu deren freyer Rückkehr zu entrichten. 7) Die Entfernungen von Ahrensburg, nach welchen das Postgeld zu bezahlen ist, werden, bis auf nähere Anordnung, folgendermaßen festgesetzt: gain a nach Altona zu 34 Meilen, sp nach Segeberg zu 4 Meilen, nach Tremsbüttel zu 1 1810. 11. Dec. 273. nach Hamburg zu z nach Oldeslohe zu 3 nach Pinneberg zu 4 nach Reinbeck zu 2 nach Nethwisch zu 3 nach Trittau zu 2 nach Ulzburg zu 5: nach Wandsbeck zu s and child Generalpostdirection den 1 1ten Dec. 1810. Hauch. Lange. Harbou. Monrad. Rofenwinge- Kolderup. Thaysfen.
Notes
No notes yet.