Edict, concerning the conditions under which skippers and seafarers may in the future transport Danish Courant bank notes and Treasury representatives for the Treasury Redemption Fund in Danish Courant, from the kingdoms to the duchies of Schleswig and Holstein.

1811-10-28 · Placat · 1811 · 1811_10_28

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248. Placat, betr. die Bedingungen, unter welchen die
Schiffer und Seefahrenden für die Zukunft Dänische
Courant-Bankzettel und Repräsentative auf den Schatz-
kammer-Abtragsfond auf Dänisch Courant, von den
Königreichen nach den Herzogthümern Schleswig und
Holstein führen mögen.
Se. Königl. Majestät haben unterm 26sten d. M. folgendermaßen
allergnädigst zu resolviren geruhet: Wir wollen diejenigen Bestimmungen,
welche in dem 4ten S. Unsers Patents vom 6ten Nov. 1810, betreffend
die Versendung von Dänischen Courant: Bankzetteln und Repräsentativen
auf den Schazkammer: Abtragsfond auf Danisch Courant, enthalten sind,
dahin nåher allergnädigst festgesetzt haben, daß diejenigen Schiffer und See:
fahrenden, welche von einem Orte in Unsern Königreichen unmittelbar in
Unsern Herzogthümern ankommen, ben Strafe der Confiscation, sofort
ben ihrer Ankunft am Zoll, diejenige Summe in Dänischem Courant,
welche sie von vorgedachtem Orte mitbringen, angeben, und zugleich verz
bunden seyn sollen, sich an dem Abgangsorte in den Königreichen mit
dem Attest der Zollaufsicht zu versehen, daß die bey sich führende Summe
in Dänischem Courant allein von dem Ueberschuß der dahin gebrachten
und verkauften Ladung herrühret; welche Allerhöchste Bestimmung hiemit
zur Nachricht für die, die sie angehet, und zur allerunterthänigsten Nach-
achtung bekannt gemacht wird.gg
Westindisch: Guineische Rente: und Generalzollkammer den 28sten
Oct. 1811.
1811.
28. Oct.
248.
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