Edict, concerning the conditions under which skippers and seafarers may in the future transport Danish Courant bank notes and Treasury representatives for the Treasury Redemption Fund in Danish Courant, from the kingdoms to the duchies of Schleswig and Holstein.
1811-10-28 · Placat · 1811 · 1811_10_28
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291 248. Placat, betr. die Bedingungen, unter welchen die Schiffer und Seefahrenden für die Zukunft Dänische Courant-Bankzettel und Repräsentative auf den Schatz- kammer-Abtragsfond auf Dänisch Courant, von den Königreichen nach den Herzogthümern Schleswig und Holstein führen mögen. Se. Königl. Majestät haben unterm 26sten d. M. folgendermaßen allergnädigst zu resolviren geruhet: Wir wollen diejenigen Bestimmungen, welche in dem 4ten S. Unsers Patents vom 6ten Nov. 1810, betreffend die Versendung von Dänischen Courant: Bankzetteln und Repräsentativen auf den Schazkammer: Abtragsfond auf Danisch Courant, enthalten sind, dahin nåher allergnädigst festgesetzt haben, daß diejenigen Schiffer und See: fahrenden, welche von einem Orte in Unsern Königreichen unmittelbar in Unsern Herzogthümern ankommen, ben Strafe der Confiscation, sofort ben ihrer Ankunft am Zoll, diejenige Summe in Dänischem Courant, welche sie von vorgedachtem Orte mitbringen, angeben, und zugleich verz bunden seyn sollen, sich an dem Abgangsorte in den Königreichen mit dem Attest der Zollaufsicht zu versehen, daß die bey sich führende Summe in Dänischem Courant allein von dem Ueberschuß der dahin gebrachten und verkauften Ladung herrühret; welche Allerhöchste Bestimmung hiemit zur Nachricht für die, die sie angehet, und zur allerunterthänigsten Nach- achtung bekannt gemacht wird.gg Westindisch: Guineische Rente: und Generalzollkammer den 28sten Oct. 1811. 1811. 28. Oct. 248. 202
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