Circular, concerning the franking of letters to foreign countries.

1815-06-25 · Circulair · 1815 · 1815_06_25

Page 1

1815_06_25_0001.jpg

1815_06_25_0001.jpg

OCR transcription

1815.
25. Jun.
47.
60
47. Circulair, betr. die Frankirung der Briefe nach dem Aus-
lande.
Da
a nach einem Bericht des Briefpostcomtoirs zu Hamburg es häufig der
Fall ist, daß die Königl. Postcomtoire Briefe nach dem Auslande unrich
tig frankiren, auch nach Ländern und Dertern frankiren, wohin es nicht
nöthig ist, weiter als Hamburg die Briefe frei zu machen, so wird dem
Königl. Postcomtoir wiederholt vorgeschrieben, daß alle Briefe nach Hol
land, West: und Ostfriesland, dem Herzogthum Oldenburg, Bremen,
Delmenhorst, nach Frankreich, wohin jeßt wieder Briefe angenommen
werden können, Preußen, Rußland, Pommern, Mecklenburg, Hanno:
ver, Braunschweig und überhaupt nach ganz Deutschland mit Ausnahme
der Desterreichischen Staaten, nur bis Hamburg zu frankiren sind; dahin:
gegen die Briefe nach den Ländern, wohin ein Francozwang Statt findet,
als nach allen Desterreichischen Staaten, nach der Schweiz, nach Italien,
England, Portugal und Spanien vorschriftmäßig frankirt werden müssen,
dergestalt, daß ein einfacher Brief von Hamburg ab
nach den Oesterreichischen Staaten bis zur Desterreichischen Gränze
mit
nach der Schweiz bis Frankfurt am Main mit
nach Italien bis zur Italienischen Gränze mit
nach England bis Cuxhaven mit
nach Portugal und Spanien bis Düsseldorf mit
42 Rbf.
29
48
19
Cumin 26
:
zu bezahlen, und dieses Postgeld in den Charten vor der Linie anzuse:
ken ist.
Generalpostdirection den 25sten Jun, 1815.
A

Notes

No notes yet.