Circular, concerning the franking of letters to foreign countries.
1815-06-25 · Circulair · 1815 · 1815_06_25
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1815. 25. Jun. 47. 60 47. Circulair, betr. die Frankirung der Briefe nach dem Aus- lande. Da a nach einem Bericht des Briefpostcomtoirs zu Hamburg es häufig der Fall ist, daß die Königl. Postcomtoire Briefe nach dem Auslande unrich tig frankiren, auch nach Ländern und Dertern frankiren, wohin es nicht nöthig ist, weiter als Hamburg die Briefe frei zu machen, so wird dem Königl. Postcomtoir wiederholt vorgeschrieben, daß alle Briefe nach Hol land, West: und Ostfriesland, dem Herzogthum Oldenburg, Bremen, Delmenhorst, nach Frankreich, wohin jeßt wieder Briefe angenommen werden können, Preußen, Rußland, Pommern, Mecklenburg, Hanno: ver, Braunschweig und überhaupt nach ganz Deutschland mit Ausnahme der Desterreichischen Staaten, nur bis Hamburg zu frankiren sind; dahin: gegen die Briefe nach den Ländern, wohin ein Francozwang Statt findet, als nach allen Desterreichischen Staaten, nach der Schweiz, nach Italien, England, Portugal und Spanien vorschriftmäßig frankirt werden müssen, dergestalt, daß ein einfacher Brief von Hamburg ab nach den Oesterreichischen Staaten bis zur Desterreichischen Gränze mit nach der Schweiz bis Frankfurt am Main mit nach Italien bis zur Italienischen Gränze mit nach England bis Cuxhaven mit nach Portugal und Spanien bis Düsseldorf mit 42 Rbf. 29 48 19 Cumin 26 : zu bezahlen, und dieses Postgeld in den Charten vor der Linie anzuse: ken ist. Generalpostdirection den 25sten Jun, 1815. A
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