134. Chancellery letter to both superior courts, concerning the authorization of bank debtors transferred to the Altona Bank Institute to discharge their bank liabilities.

1819-12-14 · Kanzeleischreiben · 1819 · 1819_12_17

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1819.
14. Dec.
134.
174
134. Kanzeleischreiben an beide Obergerichte, betr. die Befug-
niß der an das Bankinstitut in Altona übergegangenen
Bankschuldner zur Abtragung ihrer Bankhaft.
Se. Königl. Majestät haben unterm 3ten d. M. allerhöchst zu
resolviren geruht: Wir tragen Unserer Kanzelei allergnädigst auf, den
Administratoren des Bankinstituts in Altona zu eröffnen, daß es den
in Folge des allerhöchsten Patents vom 4ten Jul. v. J. an das Bank:
institut übergegangenen Bankschuldnern frei stehe, ihre Bankhaften an
das Institut, jedoch unter den in dem S. 12. der Fundation für die
Reichsbank vom 5ten Jan. 1813 festgesetzten näheren Bestimmungen,
abzutragen, und daß das Institut autorisirt sey, hierüber eine Bekannt:
machung in dem Altonaer Merkur zu erlassen.
Die Kanzelei ermangelt nicht, vorstehende allerhöchste Resolution
dem Königl. Obergericht mit Beziehung auf dessen gefälligen Bericht
hiedurch nachrichtlich mitzutheilen.
vom
-
Königl. Schleswig-Holstein: Lauenburgische Kanzelei, den 14ten
Dec. 1819.0
1819.
17. Dec.
135.
135. Placat, wodurch bestimmt wird, daß die Postmeister in
den vormaligen großfürstlichen und gemeinschaftlichen
Districten den dritten Theil der festgeseßten Brüche ge-
nießen sollen, wenn Briefe in Königl. Diensten zu Pri-
vatsachen oder deren Einmischung gemißbraucht worden.
Bufolge Königl. allerhöchster Autorisation vom 15ten Octob. d. J. sollen
die Postmeister in den vormals großfürstlichen und gemeinschaftlichen
Districten von den in dem 6ten §. der Verordnung vom 7ten Nov. 1781
festgesetzten Brüchen für den Fall, wenn Briefe mit der Aufschrift

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175
1819.
Königl. Dienstsache" zu Privatsachen oder deren Einmischung gemiß:
braucht worden, den dritten Theil genießen, welches hiedurch zu Jeder: 17. Dec.
manns Nachricht öffentlich bekannt gemacht wird.
Generalpostdirection zu Kopenhagen, den 17ten Dec. 1819.
136. Placat, wodurch die Verpflichtung der Führer der Fracht-
wagen und der zwischen den nächst belegenen Dertern
gehenden Wochen - Wagen, bei den Posthäusern zuerst
anzufahren, um die Wagen von den Postbedienten nach-
sehen zu lassen, näher bestimmt wird.
Se. Königl. Majestät haben auf desfällige allerunterthänigste
Vorstellung der Generalpostdirection, mittelst allerhöchster Resolution
vom 15ten Octbr. d. J., allergnädigst zu genehmigen geruhet, daß
Allerhöchstdero Resolution vom 29sten Mai v. J., wornach die Führer
der Frachtwagen und der zwischen den nächst belegenen Dertern gehenden
Wochen: Wagen, in Uebereinstimmung mit dem §. 21. der Verordnung
vom 28sten Mai 1762 und mit dem S. 8. der Verordnung vom 7ten
Novbr. 1781, jedesmal bei den Posthäusern zuerst anfahren sollen, das
mit die Wagen von den Postbedienten nachgesehen werden, dahin ver:
ändert werden möge, daß selbige, je nachdem sie auf der einen oder an:
dern Route entweder beim Post: oder Zoll: Comtoir zuerst ankommen,
sich daselbst melden sollen, welche Königl. Resolution hiedurch zur Nach:
richt und Nachachtung allen, die es angeht, öffentlich bekannt gemacht
wird.
Generalpostdirection zu Kopenhagen, den 17ten Dec. 1819.
135.
1819.
17. Dec.
136.

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