134. Chancellery letter to both superior courts, concerning the authorization of bank debtors transferred to the Altona Bank Institute to discharge their bank liabilities.
1819-12-14 · Kanzeleischreiben · 1819 · 1819_12_17
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1819. 14. Dec. 134. 174 134. Kanzeleischreiben an beide Obergerichte, betr. die Befug- niß der an das Bankinstitut in Altona übergegangenen Bankschuldner zur Abtragung ihrer Bankhaft. Se. Königl. Majestät haben unterm 3ten d. M. allerhöchst zu resolviren geruht: Wir tragen Unserer Kanzelei allergnädigst auf, den Administratoren des Bankinstituts in Altona zu eröffnen, daß es den in Folge des allerhöchsten Patents vom 4ten Jul. v. J. an das Bank: institut übergegangenen Bankschuldnern frei stehe, ihre Bankhaften an das Institut, jedoch unter den in dem S. 12. der Fundation für die Reichsbank vom 5ten Jan. 1813 festgesetzten näheren Bestimmungen, abzutragen, und daß das Institut autorisirt sey, hierüber eine Bekannt: machung in dem Altonaer Merkur zu erlassen. Die Kanzelei ermangelt nicht, vorstehende allerhöchste Resolution dem Königl. Obergericht mit Beziehung auf dessen gefälligen Bericht hiedurch nachrichtlich mitzutheilen. vom - Königl. Schleswig-Holstein: Lauenburgische Kanzelei, den 14ten Dec. 1819.0 1819. 17. Dec. 135. 135. Placat, wodurch bestimmt wird, daß die Postmeister in den vormaligen großfürstlichen und gemeinschaftlichen Districten den dritten Theil der festgeseßten Brüche ge- nießen sollen, wenn Briefe in Königl. Diensten zu Pri- vatsachen oder deren Einmischung gemißbraucht worden. Bufolge Königl. allerhöchster Autorisation vom 15ten Octob. d. J. sollen die Postmeister in den vormals großfürstlichen und gemeinschaftlichen Districten von den in dem 6ten §. der Verordnung vom 7ten Nov. 1781 festgesetzten Brüchen für den Fall, wenn Briefe mit der Aufschrift
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175 1819. Königl. Dienstsache" zu Privatsachen oder deren Einmischung gemiß: braucht worden, den dritten Theil genießen, welches hiedurch zu Jeder: 17. Dec. manns Nachricht öffentlich bekannt gemacht wird. Generalpostdirection zu Kopenhagen, den 17ten Dec. 1819. 136. Placat, wodurch die Verpflichtung der Führer der Fracht- wagen und der zwischen den nächst belegenen Dertern gehenden Wochen - Wagen, bei den Posthäusern zuerst anzufahren, um die Wagen von den Postbedienten nach- sehen zu lassen, näher bestimmt wird. Se. Königl. Majestät haben auf desfällige allerunterthänigste Vorstellung der Generalpostdirection, mittelst allerhöchster Resolution vom 15ten Octbr. d. J., allergnädigst zu genehmigen geruhet, daß Allerhöchstdero Resolution vom 29sten Mai v. J., wornach die Führer der Frachtwagen und der zwischen den nächst belegenen Dertern gehenden Wochen: Wagen, in Uebereinstimmung mit dem §. 21. der Verordnung vom 28sten Mai 1762 und mit dem S. 8. der Verordnung vom 7ten Novbr. 1781, jedesmal bei den Posthäusern zuerst anfahren sollen, das mit die Wagen von den Postbedienten nachgesehen werden, dahin ver: ändert werden möge, daß selbige, je nachdem sie auf der einen oder an: dern Route entweder beim Post: oder Zoll: Comtoir zuerst ankommen, sich daselbst melden sollen, welche Königl. Resolution hiedurch zur Nach: richt und Nachachtung allen, die es angeht, öffentlich bekannt gemacht wird. Generalpostdirection zu Kopenhagen, den 17ten Dec. 1819. 135. 1819. 17. Dec. 136.
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