Regulation of reporting obligations and honors for citizen guards.

1819-12-21 · Kanzleischreiben · 1819 · 1819_12_21

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ausrücken, oder andere öffentliche Versammlungen, das Brandwesen be:
treffend, Statt finden, entweder dem Commandanten oder dem höchst: 21. Dec.
commandirenden Staabsofficier davon Anzeige zu machen.
Wenn die Bürgerbewafnungen sowohl in den Festungen als auch
in den offenen Städten unter Gewehr ausrücken, so kommt dem Com:
mandanten oder höchstcommandirenden Staabsofficier von diesen Bür:
gercorps dieselbe Ehrenbezeugung zu, welche demselben nach den Bestim
mungen des Reglements von den Linientruppen bewiesen werden soll.
Königl. Schleswig Holstein: Lauenburgische Kanzelei, den 21sten
Dec. 1819.
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1819.
140.
140. Placat, betr. eine Veränderung der in dem Placat vom
14ten März 1800 unter Litt. E. vorgeschriebenen Be- 21. Dec.
stimmungen in Ansehung des Verhaltens mit den bei
den Postcomtoiren befindlichen uneingelöseten Geldbrie-
fen und übrigen mit der Frachtpost angekommenen Sa-
chen.
Auf desfalls geschehene allerunterthänigste Vorstellung der Generalposts
direction haben Se. Königl. Majestät mittelst allerhöchster Resolution
vom 26sten v. M. allergnädigst zu genehmigen geruhet, daß die in dem
Placat vom 14ten Márz 1800 unter Litt. E. in Ansehung der bei den
Postcomtoiren als uneingelöset hinliegenden Frachtpostsachen gegebenen
Bestimmungen dahin verändert werden mögen, daß Briefe mit Ban:
cozetteln, Obligationen, Documenten, Pakete und andere Sachen,
welche mit der Frachtpost angekommen sind, unverzüglich an die Gene:
ralpostdirection, um daselbst geöfnet zu werden, eingesandt werden sollen,
wenn der Absender oder Empfänger, nach vorher geschehener genauer
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140.
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Erkundigung, nicht ausfindig gemacht werden könne, und daß, in so
21. Des. weit das Hinliegen obiger Gegenstände für den Eigenthümer Verlust
oder Schaden mit sich führen möchte, deren Verkauf sogleich verans
staltet, und der Eigenthümer in jedem Fall durch die Provinzialzeitung,
Staatszeitung, und den Altonaer Mercur mit dreimonatlicher War:
nung eingerufen werden, und wenn Niemand in diesem Zeitraume sich
meldet, das Geld oder der Werth, wozu das Versandte verkauft wors
den, der Armencasse der Generalpostdirection anheim fallen soll.
Welches hiedurch zur Nachricht und zur allerunterthänigsten Nach
achtung allen, die es angeht, bekannt gemacht wird.
Generalposidirection, den 21sten Dec. 1819.
1819.
25. Dec.
141,
141. Circulair an die Postcomtoire, betr. eine nähere Bestim-
mung des nach dem Circulair vom 25sten Sept. d. I. *)
bewilligten Abschlags in der Tare über Geldversendun-
gen.
Det
em Königl. Postcomtoir wird hiedurch zur Nachricht und Nachach:
ung zu erkennen gegeben: Daß die No. 1. des Circulairschreibens der
Generalpostdirection vom 25sten Sept. d. J. dahin zu verstehen ist,
daß der bewilligte Abschlag in der Tare dei Geldversendungen nur dann
zur Anwendung gebracht werden soll, wenn die Summe 5000 Rbthlr.
und darüber ausmacht, und die Wegeslänge 24 Meilen nicht über:
steigt, und ganz wegfällt, wenn der Ort, wohin die Versendung ge:
schieht, über 24 Meilen von dem Absendungsorte entfernt ist und die
Summengröße unter 5000 Rbthlr. beträgt.
Generalpostdirection, den 25sten Dec. 1819.
*) Siche No. 102, dieses Jahrgangs.

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