Circular letter to all postal stations concerning the extent to which officers are exempt from transport by extra post.

1795-04-21 · Circularschreiben · 1792 - 1795 · 1795_04_21

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15. Circularschreiben an sämmtliche Postationen betr. in wie fern
Officiree von der Beförderung durch Extrapost befreyet sind.
Nach dem 19ten s. der Verordnung vom 28sten May 1762 soll es in
Ansehung der in Königl. Diensten oder in Regimentsverrichtungen reisenden
Officiere bey der declaratorischen Verfügung vom 1-2ten November 1754
sein Verbleiben haben, zufolge welcher, mit Ausnahme des Regiments:
chefs oder des an seiner Statt das Regiment commandirenden Staabs:
officiers, wie auch des commandirenden Officiers detachirter Corps, alle
übrigen Officiere und die Staabsbedienten an die Extraposten gebunden
sind, es sey denn, daß sie mit einem Attest des Regimentschefs oder höchft:
commandirenden, in welchen das ihnen aufgetragene Geschäfte, so weit es
füglich geschehen kann, und der Ort in den Herzogthümern, wohin sie
bestimmt sind, ausgedrückt seyn muß, bewiesen, daß sie weder aus Königt.
Caffe noch von den Communen und Privatpersonen, in deren Angelegen
heiten sie auf Königl. Befehl eine Reise vornehmen, die Erstattung des
vollen Fuhrgeldes zu gewärtigen haben.
Da nun auf einige neulich angebrachte Klagen über unerlaubte Offt
ciers beförderungen aus der Ursache keine Rücksicht hat genommen werden
Fönnen, weil die Fuhrleute mit Post: Passirscheinen versehen waren, die
ihnen nach der angezogenen Verfügung hätten verweigert werden sollen, fo
wird den Königl. Postationen, mittelst dieses Circularschreibens ju erkennen
gegeben, daß sowohl die ältere Verfügung vom sten Junii 1744*),
als deren Declaration vom I 2ten November 1754, da jene von der
Kriegskanzelley, und diese, nach vorgängiger Correspondenz mit derselben,
von der Deutschen Kanzelley bewirkt worden ist, lediglich die Officiere vom
Land: Etat angehe, und auf die Seeofficiere sich nicht erstrecke, mithin die
Herren Postmeister, wenn für einen Officier ein Passirschein verlangt wird,
solchen nicht anders, als wenn der Officier vom Land Etat ist, zu ertheilen,
und dabey zugleich darauf zu achten haben, ob dieser obgedachtermaaßen
*) v. C. C. Holf. I. p. 1578
1795.
21. April.
15.

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1795.
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entweder, weil er selbst ein Commando eines Regiments oder Corps füh
21. April. ret, oder, weil er den vorgeschriebenen Attest seines höchstcommandirenden
Officiers vorzeigen låsset, zur Beförderung durch Fuhrleute berechtiget sen.
Generalpostamt den 21 sten April 1795.
15.

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