127. Placard, concerning a more detailed explanation of § 20 of the Ordinance of May 28, 1762, and § 9 of the Ordinance of November 7, 1781, regarding the right of residents of a locality to return with a hired carriage to the first station.

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1824. 127. Placat, betr. eine nähere Erklärung des §. 20. der
20. Nov.
127.
Verordnung vom 28sten Mai 1762 und des §. 9. der
Verordnung vom 7ten Nov. 1781, rücksichtlich der
Befugniß der Einwohner eines Orts, mit dem bis zur
ersten Station gemietheten Fuhrwerk zurückkehren zu
können.
Se. Königl. Majestät haben, auf desfalls geschehene allerunterthä:
nigste Vorstellung der Generalpostdirection, mittelst allerhöchster Reso:
lution vom 29sten October d. I., allergnädigst zu genehmigen geruht,
daß die Bestimmung des §. 20. der Verordnung vom 28sten Mai 1762
und des §. 9. der Verordnung vom 7ten Nov. 1781, rücksichtlich der
Befugniß der Einwohner eines Orts, mit dem bis zur ersten Station ge
mietheten Fuhrwerk zurückkehren zu können, dahin näher erklärt werden
möge, daß die Einwohner eines Drts, welche mit gemiethetem Fuhr:
werk nach dem ersten Stationsorte gereiset sind, und sich dann mit Post:
pferden dieser Station nach einem, von derselben zwei Meilen entfernt
liegenden, Seitenort begeben haben, nach ihrer Zurückkunft von demsel:
ben, zu ihrer Zurückbeförderung nach ihrem Wohnort sich des von da
mitgebrachten gemietheten Fuhrwerks bedienen dürfen, daß jedoch kein
Fuhrmann zu einer solchen Reise über vier und zwanzig Stunden abwe:
send seyn solle.
Welches Allen, die es angeht, zur Nachricht und Nachachtung hie:
durch bekannt gemacht wird.
5102
Generalpostdirection, den 20sten Nov. 1824.
of mos md

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