Circular concerning the dispatch of Royal Official Mail.

1833-11-09 · Circular · 1833 · 1833_11_09

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1833.
9. Nov.,
TIO.
110. Circular, betr. die Versendung von Königlichen Diensts
sachen.
dand
Dem Königl. Postcomtoir wird hiedurch Folgendes zur Nachricht und
Machachtung zu erkennen gegeben.
1) Da bei Revision der ertheilten Atteste für die mit der Briefpost
versandten Königl. Dienstbriefe bemerkt worden, daß im Allgemeinen in
den Attesten nur angeführt wird, daß der Inhalt bloß den Königlichen
Dienst betrift," nicht aber zugleich, so wie es im Placat vom 12ten Sept.
1772 und mittelst Circulars der Generalpostdirection vom 5ten Jan. d. J.
ausdrücklich vorgeschrieben worden,,,daß der Inhalt keine private Ange:
legenheit betrift," so wird dem Königl. Postcomtoir hiedurch aufgetragen,
dafür zu sorgen, daß beikommende attestberechtigten Beamten davon un
terrichtet werden, daß die für abzusendende und ankommende, den Königl.
Dienst betreffende Briefe zu ertheilenden Atteste dergestalt abgefaßt wer:
den sollen, daß darin angeführt werde,,,daß der Inhalt bloß den Königl.
Dienst und keine private Angelegenheit angehe. d
Nach Ablauf eines Monats vom Empfang dieses Circulars an hat
das Königl. Postcomtoir an die Generalpostdirection zu berichten, ob die
im dortigen Postdistrict sich befindenden attestberechtigten Beamten die
Atteste nach der vorangeführten Form einrichten, widrigenfalls anzuzei:
gen, mit wem solches nicht der Fall sey, damit Beikommende alsdann
durch die Generalpost direction darauf aufmerksam gemacht werden können.
2) Damit die Revision davon Kenntniß erhalten könne, in wiefern
die durch das Placat vom 14ten Nov. v. J. festgesetzte Bestimmung, daß
die wechselseitige Correspondenz zu Königl. Diensten zwischen Attestbe:

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IIO.
rechtigten nur durch Attest des Absenders frei gemacht werden könne, bes
folgt werde, hat die Generalpostdirection es für nothwendig erachtet, daß 3. Nov.
in den von Beikommenden für empfangene Königl. Dienstbriefe auszus
stellenden Attesten angeführt werden solle, entweder von wem der Brief
abgesandt worden, oder mit welchem Siegel derselbe versehen gewesen,
um danach beurtheilen zu können, ob ein Attest am Absendungsorte hätte
ertheilt werden sollen oder nicht.
Generalpostdirection, den 3ten Nov. 1833.
gemejif

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