Circular concerning the dispatch of Royal Official Mail.
1833-11-09 · Circular · 1833 · 1833_11_09
OCR transcription
1833. 9. Nov., TIO. 110. Circular, betr. die Versendung von Königlichen Diensts sachen. dand Dem Königl. Postcomtoir wird hiedurch Folgendes zur Nachricht und Machachtung zu erkennen gegeben. 1) Da bei Revision der ertheilten Atteste für die mit der Briefpost versandten Königl. Dienstbriefe bemerkt worden, daß im Allgemeinen in den Attesten nur angeführt wird, daß der Inhalt bloß den Königlichen Dienst betrift," nicht aber zugleich, so wie es im Placat vom 12ten Sept. 1772 und mittelst Circulars der Generalpostdirection vom 5ten Jan. d. J. ausdrücklich vorgeschrieben worden,,,daß der Inhalt keine private Ange: legenheit betrift," so wird dem Königl. Postcomtoir hiedurch aufgetragen, dafür zu sorgen, daß beikommende attestberechtigten Beamten davon un terrichtet werden, daß die für abzusendende und ankommende, den Königl. Dienst betreffende Briefe zu ertheilenden Atteste dergestalt abgefaßt wer: den sollen, daß darin angeführt werde,,,daß der Inhalt bloß den Königl. Dienst und keine private Angelegenheit angehe. d Nach Ablauf eines Monats vom Empfang dieses Circulars an hat das Königl. Postcomtoir an die Generalpostdirection zu berichten, ob die im dortigen Postdistrict sich befindenden attestberechtigten Beamten die Atteste nach der vorangeführten Form einrichten, widrigenfalls anzuzei: gen, mit wem solches nicht der Fall sey, damit Beikommende alsdann durch die Generalpost direction darauf aufmerksam gemacht werden können. 2) Damit die Revision davon Kenntniß erhalten könne, in wiefern die durch das Placat vom 14ten Nov. v. J. festgesetzte Bestimmung, daß die wechselseitige Correspondenz zu Königl. Diensten zwischen Attestbe:
OCR transcription
225 1833. IIO. rechtigten nur durch Attest des Absenders frei gemacht werden könne, bes folgt werde, hat die Generalpostdirection es für nothwendig erachtet, daß 3. Nov. in den von Beikommenden für empfangene Königl. Dienstbriefe auszus stellenden Attesten angeführt werden solle, entweder von wem der Brief abgesandt worden, oder mit welchem Siegel derselbe versehen gewesen, um danach beurtheilen zu können, ob ein Attest am Absendungsorte hätte ertheilt werden sollen oder nicht. Generalpostdirection, den 3ten Nov. 1833. gemejif
Notes
No notes yet.