Placard concerning the establishment of an extra post station in Brunsbüttel, including its associated harbor.

1835-08-22 · Placard · 1835 · 1835_08_22

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102. Placat, wegen Errichtung einer Extrapoststation zu
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102.
Brunsbüttel, mit Einschluß des dazu gehörigen Hafens. 22. Aug.
Se. Majestät der König haben unterm 13ten Jul. d. J. allergnäs
digst zu genehmigen geruhet, daß in Brunsbüttel, mit Einschluß des
dazu gehörigen Hafens, eine Extrapoststation errichtet und daß dem Kirche
spielvogt Hedde, R. v. D., daselbst die Verwaltung derselben übertra
gen werden möge.
In dieser Anleitung wird hiedurch zur öffentlichen Kunde gebracht,
daß bei dieser Extrapoststation, welche mit dem 1sten Sept. d. J. ihren
Anfang nehmen wird, die für das Extrapostwesen im Allgemeinen geiten:
den Grundsäße, wie sie in den Verordnungen vom 28sten Mai 1762,
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102.
164,
7ten Nov. 1781, in dem Placate vom 19ten April 1799 für die Statio
22. Aug. nen an der Westküste der Herzogthümer Schleswig und Holstein, und den
später erlassenen Verfügungen enthalten sind, zur Anwendung kommen
sollen, jedoch so, daß es den Reisenden verstattet werde, sich beliebig
entweder durch Extrapost oder durch Mieth fuhrleute unter den in diesem
Placate vorgeschriebenen nähern Bestimmungen befördern zu lassen. onts
dundsid
§. 1.
1) Auf einem mit zwei Pferden bespannten Extrapost Rust: oder Beiwa:
gen sollen bis 700 Pfund, jede erwachsene Person zu 150 Pfund, halbs
erwachsene Personen oder bis zu einem Alter von funfzehn Jahren
halb so viel, und Kinder unter drei Jahren gar nicht gerechnet, bes
fördert werden.
2) Chaisen, Wiener, Offenbacher, Berliner, Frankfurter: und
dergleichen halbbedeckte Wagen sollen mit zwei Pferden befördert wers
den, wenn das Gewicht der Personen und des Gepäcks, jede er:
wachsene Person zu 150 Pfund, halberwachsene oder bis zu einem
Alter von funfzehn Jahren halb so viel, und Kinder unter drei Jahs
ren gar nicht gerechnet, nicht 500 Pfund
das Gewicht nach vorstehender Regel über 500 bis 700 Pfund, so
sind diese Wagen mit drei Pferden, und über 700 bis goo Pfund
mit vier Pferden zu befördern.
aber
ibersteigt. Beträgt o
3) Die sogenannten Holsteinischen Caleschewagen sollen, wenn das Ge
wicht, die Calesche zu 150 Pfund gerechnet, nicht 700 Pfund
übersteigt, mit zwei Pferden befördert werden, jedoch ist das Ge:
wicht der Calesche nur dann zu berechnen, wenn der Reisende sie
selbst mitbringt; wenn aber die Station die Calesche liefert, und
dafür Miethe erhält, wird das Gewicht derselben nicht gerechnet.
4) Die zweifißigen Reisekutschen sollen mit vier Pferden, die vierfißigen
mit sechs Pferden, ohne Rücksicht auf die Anzahl der darin befind:
lichen Personen oder auf das Gepäck, befördert werden.

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§. 2.
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Weil die Marschwege der Witterung oder Jahreszeit nach oft so be=
schaffen sind, daß sie entweder gar nicht befahren werden können oder meh
rere Pferde, als gewöhnlich, dazu erforderlich sind, soll es dem Aufseher
beim Beförderungswesen freistehen, bei Beförderungen durch die Marsch
entweder, wenn nicht anders durch zu kommen ist, ein oder höchstens zwei
Pferde mehr als nach den vorstehenden Bestimmungen zu nehmen sind,
vor zu spannen, oder, wenn überall mit Fuhrwerk nicht durch zu kom:
men ist, die Beförderung zu versagen.
S. 3.
Wenn ein Reisender auf der Station sein Gut wågen läßt, so soll
der Aufseher beim Beförderungswesen daselbst unter seiner Hand und
unter seinem Siegel ihm ein Verzeichniß über die Stückzahl und einen
Schein über deren Gewicht zustellen, um dadurch ferneren Streitigkeiten
auf den übrigen Stationen auf derselben Reise vorzubeugen; will aber
der Reisende, dafern wegen des Gewichts Streitigkeiten entstehen, sein
Gut nicht wägen lassen, muß er sich der Bestimmung des Aufsehers beim
Beförderungswesen unterwerfen, wie viele Pferde genommen werden
sollen.
§. 4.
1) An Fuhrgeld sollen bei der Bestellung der Beförderung für jedes
Pferd und für jede Meile bei Extrapostbeförderungen 51 rbs., bei
Curierbeförderungen 77 rbß. und bei Estaffettenbeförderungen go rbß.
entrichtet; und außerdem an Wagenmeistergeld für jedes Wagen:
oder Vorspannpferd 3 rbß., und den Postillons nach zurückgelegter
Beförderung an Trinkgeld für jede Meile für zwei bis vier Pferde
15 rbß., für sechs Pferde aber 26 rbß. bezahlt werden.
2) Die Extraposten sollen sich spätestens binnen Stunde, Curierbe:
förderungen spätestens binnen Stunde, von der Bestellung beim
22. Aug.
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1835.
22. Aug.
102.
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Aufseher des Beförderungswesens angerechnet, vor dem Logis des
Reisenden einfinden; erstere sollen binnen einer Stunde die Meile,
lektere binnen Stunde die Meile befördert werden.
5) Die Reisenden sind berechtigt zu verlangen, daß der Postillon nach
seiner Ankunft vor ihrem Logis Stunde unentgeltlich warte; nach
Verlauf dieser Zeit haben sie aber, bevor sie befördert werden mö:
gen, 51 rbß. für jede Stunde, die sie länger verweilen, an die
Station als Entschädigung zu bezahlen.
§. 5.
20
Die Entfernungen, nach welchen das Post: und Trinkgeld zu ent:
richten ist, werden bis auf nähere Anordnung folgendermaaßen festgesetzt:
Bon Brunsbüttel nach Meldorf
3 Meilen.
4
1
Heide
Marne
Schaafstedt
3
Wilster
2
• Ikehoe
3 1/2
: Crempe
4
: Elmshorn
6
Friedrichstadt über Weslingburen 8
5. 6.
Wenn bei der Station zu Brunsbüttel auf einmal so viele Beförde
rungen vorfallen, daß sie selbige nicht bestreiten kann, so sollen die dortis
gen Einwohner, sofern sie Fuhrwerk treiben oder sonsten ihre Pferde,
Wagen und Knechte für Geld verdingen, imgleichen diejenigen, welche
Ackerbau treiben und dazu Pferde halten, nach der nähern Anweisung
ihrer Obrigkeit, die ihnen jährlich ertheilt werden wird, bei 16 Rbtlr.
Brüche schuldig seyn, dem Aufseher auf Verlangen gegen die im §. 4.
No. 1. festgesetzte Bezahlung, jedoch nach Abzug von 8 rbß. von jedem

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1835.
Reichsbankthaler, mit den erforderlichen Pferden und Wagen aus zu hel:
fen und dabei Alles, was den Postillons nach den Extrapostverordnungen 22. Aug.
obliegt, zu beobachten.
§. 7.
In Ansehung der den Reisenden zustehenden Freiheit, von Bruns:
büttel aus sich durch Miethfuhrleute befördern zu lassen, sollen bisweiter
und bis zur Emanirung einer allgemeinen für alle Stationen in den Hers
zogthümern zu erlassenden Verfügung folgende Bestimmungen geltend seyn:
1) Den Miethfuhrleuten und Andern in Brunsbüttel, welche sonst ihre
Wagen und Pferde für Geld verleihen, ist es erlaubt, Reisende
von Brunsbüttel ans bis zur nächsten Station zu befördern, unter
der Bedingung, daß vor der Abfahrt ohne Rücksicht, ob der Reis
fende selbst das gemiethete Fuhrwerk führt, oder ob Solches durch
den Vermiether oder dessen Dienstknecht besorgt wird, ein Fuhrschein,
worin der Name des Fuhrmanns, die Zahl der Pferde, der Name
des Reisenden, der Abfahrt und der Bestimmungsort und das
Datum anzuführen sind, bei dem Aufseher des Beförderungswes
sens eingelöset werde.
2) Dieser Fuhrschein, welcher zu jeder Beförderung, auch mit ein
spännigem Fuhrwerke, ob zweis oder vierrådrig, genommen wer:
den muß, ist mit io rbß. für jedes Pferd à Meile zu bezahlen.
3) Dasselbe Recht, Reisende von Brunsbüttel aus gegen Erlegung
der vorstehenden Abgabe zu befördern, steht auch den von andern
Orten nach Brunsbüttel kommenden Miethfuhrleuten zu; jedoch er:
lischt dieses Recht nach Ablauf von zwölf Stunden nach ihrer Ans
kunft in Brunsbüttel, nach welcher Zeit sie bei Vermeidung einer
Brüche von 8 Rbtle. keine Reisenden befördern dürfen. Die mit
gebrachten Reisenden dürfen sie indeß immer zurück befördern, und
zwar ohne Entrichtung des Stationsgeldes, sobald sie an demselben
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1835.
22. Aug.
102.
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Tage, an welchem sie ausgefahren sind, zurückfahren, nach Ver:
lauf dieser Zeit aber nur gegen Entrichtung des Stationsgeldes.
4) Auf eine geringere Entfernung als auf eine Meile kann nie ein Fuhr:
schein geldset werden.
5) Der Fuhrmann, welcher die Einlösung dieses Stationsscheins unter:
lassen oder die Zahl der Pferde und den Bestimmungsort unrichtig
angeben sollte, ist in eine Brüche von 8 Rbtir. S. M. verfallen und
schuldig, der Station in Brunsbüttel das sechsfache Stationsgeld
zu erstatten.
6) Die vorgedachten Lohnfuhrscheine können zu allen Zeiten und zwar
von 5 Uhr Morgens im Sommer und 7 Uhr im Winter bis 10 Uhr
Abends auf der Station verlangt werden. and
7) In nachbenannten Fällen sind die Fuhrleute von der Bezahlung des
Stationsgeldes frei und haben nur die in der Verordnung vom 7ten
-Nov. 1781 §. 9. und dem Placate vom isten Sept. 1812 vorge:
schriebenen Passirzettel zu lösen:
Wenn sie Einwohner in Brunsbüttel bis zur nächsten Station
oder Nebendrtern, welche innerhalb der nächsten Station geles
gen sind, befördern. Der geldsete Passirschein gilt bloß für
die Hinreise und muß sich der Fuhrmann daher bei der Ankunft
am Stationsorte melden und einen neuen Passirschein einlösen,
wenn er die Reisenden zurückbringen will; es sey denn, daß es
zugleich bei der Abfahrt im Passirzettel bemerkt worden, daß
die Reisenden wieder mit dem Fuhrmann zurückfahren wollen.
b) Wenn bei Beförderung von Markt:, Flütt: und Frachtgütern
die Eigenthümer oder Begleiter derselben mitfolgen und sich der
Wagen bedienen, die mit ihren Gütern beladen sind. Der Pas:
sirschein ist in diesem Falle bis zum Bestimmungsorte und für
die Rückreise derselben Personen gültig; muß aber auf jeder
Station, die durchpassirt wird, dem Postbeamten vorgezeigt

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und mit dessen Product versehen werden, welches unentgeltlich
geschehen soll.
c) Wenn Dienstboten, Handwerksburschen, Unterofficiere, Sol:
daten, Matrosen, geringe und erweislich arme Leute befördert
werden. Für solche Leute kann gleichfalls der Passirschein bis
zum Bestimmungsorte ertheilt, muß aber auf allen Stationen
unterweges vorgezeigt und von dem Postbeamten mit dem Pros
duct versehen werden, jedoch unentgeltlich.
d) Wenn die Fuhrleute zur Beförderung von Vagabunden, Betts
lern und zum Transport von Sträflingen sich miethen lassen.
Der Passirschein soll bis zum Bestimmungsorte ausgestellt wer
den, ist ohne Vergütung zu ertheilen und für die Rückreise der
Begleiter solcher Personen gültig.
S. 8.
Alle vorgedachten Bestimmungen finden auch auf die Führer der Wos
chen: und Frachtwagen, welche etwa von Brunsbüttel ausfahren, so wie
auf die Gastwirthe daselbst und alle Andre, welche ihr Fuhrwerk zur Be:
förderung von Reisenden für irgend eine Vergütung vermiethen, Ans
wendung.
Von den nach Maaßgabe des §. 7. erkannten Brüchen kommt die eine
Hälfte dem Entdecker oder Angeber der Contraventionen zu, die andre
Hälfte fließt in die Armencasse des Postwesens.
Königl. Generaipostdirection zu Kopenhagen, den 22sten Aug. 1835.
1835.
22. Aug.
102.
1190
1835.

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