Statutes of the Telegraph Association for the transmission of news between Cuxhaven, Altona, and Hamburg. Circular concerning the price of the Berlingske Newspaper.
1835-12-19 · Statutes, Circular · 1835 · 1835_12_19
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266 1835. 155. Statute des Telegraphen-Vereins zur Mittheilung von Nachrichten zwischen Curhafen, Altona und Hamburg. 19. Dec. 155. §. 1. Der Zweck des Vereins besteht darin, daß von Curhafen nach Altona und Hamburg und umgekehrt in größter Schnelligkeit merkantilische Nachs richten mitgetheilt werden. Jeder aus dem Publico kann gegen Entrichs tung einer von dem Verein zu bestimmenden Gebühr die Benukung der Telegraphen verlangen. sid day bed H §. 2. Der Verein besteht aus Theilnehmern, die nach den von ihnen einge: schossenen Summen verhältnißmäßigen Antheil am Gewinn haben. §. 3. Die Direction übernehmen sechs Directoren, die gemeinschaftlich mit dem Herrn J. L. Schmidt, als eigentlichem Unternehmer des Ganzen, welcher alles zur Anlegung, Erhaltung und Benutzung der Telegraphen Erforderliche beschafft, die Oberaufsicht führen, und welcher auch als Mitdirector fungirt. Von diesen Directoren müssen immer drei in Altona und drei in Hamburg wohnhaft seyn. Sie wechseln alle drei Jahre ihr Amt, doch so, daß die abgehenden Directoren wieder wählbar sind. Ueber einen Wechsel in der Person der Directoren verpflichtet sich der Verein der Königl. Generalpostdirection stets sofort die erforderliche Anzeige zu machen. §. 4. Die Stellen, wo die Telegraphen anzulegen, werden auf Kosten des Vereins entweder gekauft oder gemiethet. §. 5. Die Mittel des Vereins bestehen in den von den Theilnehmern einges
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8267 1835. schlossenen Summen, wofür dieselben ihre Sicherheit in den angelegten Telegraphen, den angekauften Stellen, errichteten Gebäuden, Inventa: 19. Dec. rien und Revenuen des Vereins haben, und worüber die Direction Actien ausstellt. §. 6. Es wird ein Fonds von Banco Mr. 56,000 in Actien à Banco Mk. 300 gebildet, wovon der Unternehmer Banco Mk. 30,000 zur Einrichs tung sämmtlicher Telegraphen nebst allem Zubehör erhält, Banco Mk. 6000 aber als Reservefonds dienen. §. 7. Die Actien sind unauffündbar, aber transportabel. Es muß jedoch der Direction von jeder Uebertragung behufs der erforderlichen Notirung in den Büchern Anzeige gemacht werden. §. 8. Alle Sechs Monate wird von der Direction Rechnung abgelegt und dann deren Avance nach Verhältniß der eingeschlossenen Summe der Theilnehmer vertheilt. §. 9. Der Verein verflichtet sich, den oder dem von der Generalpostdirection dazu beauftragten Königl. Beamten die Zeichen, wornach telegraphirt wird, mitzutheilen, und ihm oder ihnen zu jeder Zeit die Einsicht der Cor respondenzprotocolle zu gestatten. §. 10. Der Regierung steht es frei, zu jeder Zeit die Telegraphen zu benußen, und verpflichtet sich der Verein, die bei den Telegraphen anzustellenden Telegraphisten von der Regierung auf Verschwiegenheit in Eid nehmen zu lassen. 21 2 155
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268 1835. 19. Dec. 155. 1835. 19. Dec. 156. §. 11. Ohne Allerhöchste Genehmigung darf eine Abänderung dieser Statute nicht vorgenommen werden. S. 12. Der Regierung wird es vorbehalten, die Telegraphen außer Wirks samkeit zu sehen, oder ganz aufzuheben, sobald die Umstände solches, oder befürchtete oder wirklich statt gefundene Mißbräuche es erheischen möchten, ohne daß der Verein deshalb auf irgend eine Vergütung Anspruch machen kann. Auch unterwirft der Verein sich allen Befehlen der Regierung sos wohl in dieser als jeder andern Hinsicht. Die vorstehenden Statute sind Allerhöchst genehmigt durch Königl. Resolution d. d. Kopenhagen, den 19ten Dec. 1835. 156. Circulair, betr. den Preis der Berlingschen Zeitung. Vom Anfang des fünftigen Jahrs an wird die Bezahlung für die Bers lingsche Zeitung, als eine Folge davon, daß selbige alsdann in größerem Format und auf feinem Papier gedruckt herauskommen wird, von den Abonnenten mit 10 Rbtlr. 54 rbß. S. M. jährlich pr. Sak zu erlegen seyn, wovon 9 Rbtlr. 72 rbß. auf die gewöhnliche Weise im Extract in Einnahme zu stellen sind, und die überschießenden 78 rbß. dem Königl. Postcomtoir für die Distribution zufließen. Generalpostdirection, den 19ten Dec. 1835,
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