Circular, concerning the validity of passes for return transports.
1837-04-25 · Circular · 1837 · 1837_04_25
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54. Circular, betr. die Gültigkeit der Passirscheine für Re- tourbeförderungen. Da bemerkt worden, daß unter den Königl. Poststationen verschiedene Meinungen darüber herrschen, wie lange ein Passirzettel, welcher einem Miethfuhrmann zur Beförderung von Einwohnern eines Stationsortes nach der nächsten Station und zurück, nach Maaßgabe des §. 12. a. der Verordnung vom 8ten Jan. 1836 ertheilt ist, in Ansehung der Zu rückbeförderung gültig sey, so wird der Königl. Poststation zu erkennen gegeben, daß ein Passirzettel der beregten Art für die Zurückbeförderung auf unbestimmte Zeit gültig ist, und daher von dem Miethfuhrmann zur Zurückbeförderung derselben Personen zu beliebiger Zeit benutzt werden kann, vorausgesetzt, daß derselbe sich ununterbrochen bei den von ihm bea förderten Personen aufhält. Generalpostdirection, den 25sten April 1837. mod I mou 1837. 25. April. 54. YERN
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