Circular, concerning the obligation of postillions to be equipped with postilion uniform and post horn.

1841-03-09 · Circular · 1841 · 1841_03_09

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33. Circulair, betr. die Verpflichtung der Postillons, mit der
Postmontirung und dem Posthorne versehen zu seyn.
Da es bemerkt worden, daß nicht alle Postcomtoire und Poststationen
darauf halten, daß die Postillons bei Beförderung von Fracht:, Brief:
und Ertraposten stets mit der vorgeschriebenen Postmontirung versehen
find, so findet die Generalpostdirection sich veranlaßt, die desfallsigen Be:
stimmungen, wonach die Postillons bei einer jeden Postbeförderung mit
der vorschriftsmäßigen Postmontirung und dem Posthorne versehen seyn
sollen, bei Vermeidung einer Brüche von 1 Rbtlr. 573 rbß. bis 3 Rbtlr.
19 rbß. oder 1 bis 2 Rthlr. Cour. in jedem Uebertretungsfalle, hiedurch
in Erinnerung zu bringen.
-
Die Generalpostdirection erwartet, daß hierauf, sowie auch
darauf pflichtmäßig halten werde, daß die Postillons ihre Ankunft und
ihren Abgang mit einer Post durch Blasen auf dem Posthorne zeitig zu
erkennen geben.
Generalpostdirection, den 9ten März 1841.
C
1841.
9. März.
33.

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