Circular, concerning the obligation of postillions to be equipped with postilion uniform and post horn.
1841-03-09 · Circular · 1841 · 1841_03_09
OCR transcription
63 33. Circulair, betr. die Verpflichtung der Postillons, mit der Postmontirung und dem Posthorne versehen zu seyn. Da es bemerkt worden, daß nicht alle Postcomtoire und Poststationen darauf halten, daß die Postillons bei Beförderung von Fracht:, Brief: und Ertraposten stets mit der vorgeschriebenen Postmontirung versehen find, so findet die Generalpostdirection sich veranlaßt, die desfallsigen Be: stimmungen, wonach die Postillons bei einer jeden Postbeförderung mit der vorschriftsmäßigen Postmontirung und dem Posthorne versehen seyn sollen, bei Vermeidung einer Brüche von 1 Rbtlr. 573 rbß. bis 3 Rbtlr. 19 rbß. oder 1 bis 2 Rthlr. Cour. in jedem Uebertretungsfalle, hiedurch in Erinnerung zu bringen. - Die Generalpostdirection erwartet, daß hierauf, sowie auch darauf pflichtmäßig halten werde, daß die Postillons ihre Ankunft und ihren Abgang mit einer Post durch Blasen auf dem Posthorne zeitig zu erkennen geben. Generalpostdirection, den 9ten März 1841. C 1841. 9. März. 33.
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