Circular, concerning the abolition of compulsory franking between Prussia and Denmark.

1841-03-13 · Circular · 1841 · 1841_03_13

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13. März.
36.
36. Circulair, betr. die Aufhebung des Frankirungs-Zwan-
ges zwischen Preußen und Dänemark.
Nachdem die Generalpostdirection mit dem Königl. Preußischen Post:
wesen sich darüber vereinbart hat, den bisher theilweise zwischen Preußen
und Dänemark bestandenen Frankirungs: 3wang aufzuheben, so werden
dem Königl. Postcomtoir nachstehende Vorschriften in dieser Hinsicht
ertheilt.
1) Die Brief: und Fahrpost:Sendungen, letztere jedoch mit der un:
ten folgenden Einschränkung, nach den Preußischen Staaten, so wie um:
gekehrt, sollen künftig und zwar vom 1sten April d. J. an nach der Wahl
der Absender bis zum Bestimmungsorte frankirt, unfrankirt oder nur bis
Hamburg frankirt abgesandt werden können. In Ansehung der nach den
Preußischen Provinzen Westphalen, Kleve: Berg, Niederrhein, nebst
den Preußischen Postdistricten in Thüringen bestimmten Briefe bleibt es
bei der bisherigen Einrichtung, daß solche mit den Thurn: und Taxisschen

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Posten von Hamburg ab befördert und daher auch nach der für selbige
geltenden Tare taxirt werden sollen, wenn nicht die Absender durch eine 13. März.
Bemerkung auf den Briefen die Beförderung mittelst der Preußischen
Posten ausdrücklich wünschen, in welchem Falle die gegenwärtigen Be:
stimmungen zur Anwendung kommen.
2) Die für die Tarirung der Brief: und Fahrpostsendungen nach den
Preußischen Staaten in Anwendung zu bringenden Preußischen Tarife
und zwar, was die Briefe betrifft, sowohl nach dem östlichen, als nach
dem westlichen 'Preußischen Postbezirke, für Fahrpost:Sendungen jedoch
nur nach dem ersteren, sind dem Königl. Postcomtoir mit heutiger Fracht:
post zugestellt worden.
3) Das Briefporto nach den Preußischen Staaten wird zusammen:
gefeßt:
a) aus dem gesetzlichen diesseitigen Porto bis Hamburg;
b) aus dem gesetzlichen Preußischen Porto von Hamburg nach dem
and Bestimmungsorte, zu welchem Behufe dem Königl. Postcomtoir
bil die Preußische Portotare von Hamburg mitgetheilt ist.
4) Für Fahrpost: Sendungen findet die Freiheit der Frankatur oder
Nichtfrankatur, wie sie für Briefe besteht, nur nach und aus dem dſtli:
chen Preußischen Postbezirke (östlich der Weser) statt, weshalb das
Königl. Postcomtoir auch nur den Preußischen Fahrposttarif von Ham:
burg nach dem östlichen Postbezirke erhält.
Nach dem westlichen Preußischen Postbezirke (westlich der Weser)
können Fahrpost: Gegenstände daher nur bis Hamburg frankirt werden.
5) Das Porto für Fahrpost: Sendungen nach dem östlichen Preußi:
schen Postbezirke wird, wie das für Briefe, gebildet:
a) aus dem gesetzlichen diesseitigen Porto nach Hamburg;
b) aus dem gefeßlichen Preußischen Porto von Hamburg nach dem
Bestimmungsorte, wofür die dem Königl. Postcomtoir zugestellte
Preußische Portotare von Hamburg zur Norm dient.
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1841. 6) Die für jeden Staat geltenden Post: und 3Zoll: Anordnungen find
13. März. bei der Versendung von Briefen und Fahrpostsendungen zu befolgen.
36.
7) Ueber die nach den Königl. Preußischen Staaten zu versendenden
Briefe und Fahrpost: Gegenstände sind besondere Karten auszufertigen.
Die Briefpost: Gegenstände sind von den Fahrpost: Gegenständen ges
trennt zu verzeichnen, und daher besondere Brief: und besondere Fahr:
post:Karten auszustellen. Die Ueberschrift der Karte soll lauten:
Karte von N. N. nach Hamburg über
Briefe
Frachtpostsachen
nach Preußen.
Diese Karten sind dem Königl. Dänischen Oberpostamte zu Hamburg zu
zufertigen. In diese Karten sind die Briefe, so wie die Geld: und Packet:
Adressen einzeln einzutragen. Bei gewöhnlichen Briefen, welche das
Gewicht des einfachen Briefes überschreiten, muß das Gewicht auf dem
Briefe selbst und in der Karte bemerkt werden. Jeder zur Fahrpost ge:
hörige Brief mit Werth: Einlagen muß, wenn derselbe auch nicht das
Gewicht des einfachen Briefes erreicht, genau gewogen, und das Gewicht
auf dem Briefe und in der Karte angegeben werden. Das Gewicht aller
Geld: und Packet: Sendungen muß gleichfalls auf der Adresse und in der
Karte bemerkt werden.
8) Das Preußische sowohl, als das Dänische Porto für Brief: und
Fahrpost:Sendungen ist getrennt für sich in den Karten anzuführen, und
beides in Reichsbankgeld auszusetzen, zu welchem Behufe das Preußi
sche Porto vorher nach der den Tarifen angehängten Reductionstabelle
für Preußische Silbergroschen in Reichsbankgeld zu reduciren ist.
9) Gegen Vorausbezahlung des Portos, und ohne eine Inhalts:
declaration zuzulassen, sind recommandirte Briefe zur Beförderung nach
Preußen anzunehmen. Jedem recommandirten Briefe ist ein Necipiffe
beizufügen, welches nach der Vollziehung Seitens des Empfängers an
den Absendungsort zurück befördert wird. Für jeden recommandirten
Brief wird außer dem Preußischen Franko für den Brief selbst noch das

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Franko für einen einfachen Brief vergütet, für welchen letztern Betrag 1841.
das von dem Empfänger unterschriebene Recipisse ohne Porto zurückge: 13. März.
sandt wird. Geht ein recommandirter Brief verloren, so wird entweder
Dänischer oder Preußischer Seits, je nachdem auf den Dänischen oder
Preußischen Posten der Verlust stattgefunden hat, eine Entschädigung
von 10 Rbtlr. S. M. geleistet, welche jedes Mal an den Absender des
Briefes zu zahlen ist. Außer dieser Vergütung hat weder der Absender
noch der Empfänger auf eine Schadloshaltung Anspruch.
werden.
10) Die nicht angenommenen oder nicht anzubringenden Briefe aus
den Preußischen Staaten sind unter Anrechnung des etwa darauf haften:
den Preußischen Portos nach Preußen zurück zu senden. Auf jedem sol:
chen Briefe ist die Ursache der Zurücksendung deutlich anzuführen, auch
muß der Brief im unverletzten und versiegelten Zustande zurückgesandt
Bei dergleichen Gegenständen der Fahrpost, welche nebst den
Adressen in eben solchem Zustande zurückgegeben werden müssen, ist außer
dem Porto bis zum Bestimmngsorte, dem etwanigen Betrage der Aus:
lagen und Zollgebühren, auch noch das Porto für die Zurücksendung in
Ansatz zu bringen. Die Zurücksendung der Briefe und Fahrpost: Ge:
genstände muß bei erfolgter Verweigerung der Annahme sogleich, bei
sonst vorhandener Veranlassung aber spätestens binnen 4 Wochen vom
Tage des Einganges am Bestimmungsorte stattfinden.
11) Die aus Preußen eingehenden post-restante bezeichneten Briefe
und Fahrpost:Gegenstände sind 3 Monate, vom Tage der Ankunft ge:
rechnet, zur Abforderung bereit zu halten, nach Ablauf dieser Frist aber
unter der Bemerkung,, wegen nicht erfolgter Annahme zurück" in der:
selben Art, wie für Retourbriefe festgesetzt ist, zurück zu senden. Der
Tag der Ankunft ist sogleich beim Eingange auf der Rückseite des Brie-
fes oder der Adresse zu bemerken.
12) Zur Ermittelung der richtigen Bestellung von Briefen und Fahr:
post: Sendungen ist die Absendung von Laufzetteln gestattet, welche

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keinem Portoansaß zu unterziehen sind. Gehen dergleichen Laufzettel aus
13. März. Preußen ein, so sind sie mit der erforderlichen Auskunft über den Tag der
Ankunft und der Bestellung des reclamirten Gegenstandes, oder event.
mit der nöthigen Erklärung zu versehen, und ohne Zeitverlust an den Ab
gangsort zurück zu senden.
Generalpostdirection, den 13ten März 1841.
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