Circular, concerning the abolition of compulsory franking between Prussia and Denmark.
1841-03-13 · Circular · 1841 · 1841_03_13
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1841. 13. März. 36. 36. Circulair, betr. die Aufhebung des Frankirungs-Zwan- ges zwischen Preußen und Dänemark. Nachdem die Generalpostdirection mit dem Königl. Preußischen Post: wesen sich darüber vereinbart hat, den bisher theilweise zwischen Preußen und Dänemark bestandenen Frankirungs: 3wang aufzuheben, so werden dem Königl. Postcomtoir nachstehende Vorschriften in dieser Hinsicht ertheilt. 1) Die Brief: und Fahrpost:Sendungen, letztere jedoch mit der un: ten folgenden Einschränkung, nach den Preußischen Staaten, so wie um: gekehrt, sollen künftig und zwar vom 1sten April d. J. an nach der Wahl der Absender bis zum Bestimmungsorte frankirt, unfrankirt oder nur bis Hamburg frankirt abgesandt werden können. In Ansehung der nach den Preußischen Provinzen Westphalen, Kleve: Berg, Niederrhein, nebst den Preußischen Postdistricten in Thüringen bestimmten Briefe bleibt es bei der bisherigen Einrichtung, daß solche mit den Thurn: und Taxisschen
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73 1841. 36. Posten von Hamburg ab befördert und daher auch nach der für selbige geltenden Tare taxirt werden sollen, wenn nicht die Absender durch eine 13. März. Bemerkung auf den Briefen die Beförderung mittelst der Preußischen Posten ausdrücklich wünschen, in welchem Falle die gegenwärtigen Be: stimmungen zur Anwendung kommen. 2) Die für die Tarirung der Brief: und Fahrpostsendungen nach den Preußischen Staaten in Anwendung zu bringenden Preußischen Tarife und zwar, was die Briefe betrifft, sowohl nach dem östlichen, als nach dem westlichen 'Preußischen Postbezirke, für Fahrpost:Sendungen jedoch nur nach dem ersteren, sind dem Königl. Postcomtoir mit heutiger Fracht: post zugestellt worden. 3) Das Briefporto nach den Preußischen Staaten wird zusammen: gefeßt: a) aus dem gesetzlichen diesseitigen Porto bis Hamburg; b) aus dem gesetzlichen Preußischen Porto von Hamburg nach dem and Bestimmungsorte, zu welchem Behufe dem Königl. Postcomtoir bil die Preußische Portotare von Hamburg mitgetheilt ist. 4) Für Fahrpost: Sendungen findet die Freiheit der Frankatur oder Nichtfrankatur, wie sie für Briefe besteht, nur nach und aus dem dſtli: chen Preußischen Postbezirke (östlich der Weser) statt, weshalb das Königl. Postcomtoir auch nur den Preußischen Fahrposttarif von Ham: burg nach dem östlichen Postbezirke erhält. Nach dem westlichen Preußischen Postbezirke (westlich der Weser) können Fahrpost: Gegenstände daher nur bis Hamburg frankirt werden. 5) Das Porto für Fahrpost: Sendungen nach dem östlichen Preußi: schen Postbezirke wird, wie das für Briefe, gebildet: a) aus dem gesetzlichen diesseitigen Porto nach Hamburg; b) aus dem gefeßlichen Preußischen Porto von Hamburg nach dem Bestimmungsorte, wofür die dem Königl. Postcomtoir zugestellte Preußische Portotare von Hamburg zur Norm dient. 1841. (10
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74 1841. 6) Die für jeden Staat geltenden Post: und 3Zoll: Anordnungen find 13. März. bei der Versendung von Briefen und Fahrpostsendungen zu befolgen. 36. 7) Ueber die nach den Königl. Preußischen Staaten zu versendenden Briefe und Fahrpost: Gegenstände sind besondere Karten auszufertigen. Die Briefpost: Gegenstände sind von den Fahrpost: Gegenständen ges trennt zu verzeichnen, und daher besondere Brief: und besondere Fahr: post:Karten auszustellen. Die Ueberschrift der Karte soll lauten: Karte von N. N. nach Hamburg über Briefe Frachtpostsachen nach Preußen. Diese Karten sind dem Königl. Dänischen Oberpostamte zu Hamburg zu zufertigen. In diese Karten sind die Briefe, so wie die Geld: und Packet: Adressen einzeln einzutragen. Bei gewöhnlichen Briefen, welche das Gewicht des einfachen Briefes überschreiten, muß das Gewicht auf dem Briefe selbst und in der Karte bemerkt werden. Jeder zur Fahrpost ge: hörige Brief mit Werth: Einlagen muß, wenn derselbe auch nicht das Gewicht des einfachen Briefes erreicht, genau gewogen, und das Gewicht auf dem Briefe und in der Karte angegeben werden. Das Gewicht aller Geld: und Packet: Sendungen muß gleichfalls auf der Adresse und in der Karte bemerkt werden. 8) Das Preußische sowohl, als das Dänische Porto für Brief: und Fahrpost:Sendungen ist getrennt für sich in den Karten anzuführen, und beides in Reichsbankgeld auszusetzen, zu welchem Behufe das Preußi sche Porto vorher nach der den Tarifen angehängten Reductionstabelle für Preußische Silbergroschen in Reichsbankgeld zu reduciren ist. 9) Gegen Vorausbezahlung des Portos, und ohne eine Inhalts: declaration zuzulassen, sind recommandirte Briefe zur Beförderung nach Preußen anzunehmen. Jedem recommandirten Briefe ist ein Necipiffe beizufügen, welches nach der Vollziehung Seitens des Empfängers an den Absendungsort zurück befördert wird. Für jeden recommandirten Brief wird außer dem Preußischen Franko für den Brief selbst noch das
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75 36. Franko für einen einfachen Brief vergütet, für welchen letztern Betrag 1841. das von dem Empfänger unterschriebene Recipisse ohne Porto zurückge: 13. März. sandt wird. Geht ein recommandirter Brief verloren, so wird entweder Dänischer oder Preußischer Seits, je nachdem auf den Dänischen oder Preußischen Posten der Verlust stattgefunden hat, eine Entschädigung von 10 Rbtlr. S. M. geleistet, welche jedes Mal an den Absender des Briefes zu zahlen ist. Außer dieser Vergütung hat weder der Absender noch der Empfänger auf eine Schadloshaltung Anspruch. werden. 10) Die nicht angenommenen oder nicht anzubringenden Briefe aus den Preußischen Staaten sind unter Anrechnung des etwa darauf haften: den Preußischen Portos nach Preußen zurück zu senden. Auf jedem sol: chen Briefe ist die Ursache der Zurücksendung deutlich anzuführen, auch muß der Brief im unverletzten und versiegelten Zustande zurückgesandt Bei dergleichen Gegenständen der Fahrpost, welche nebst den Adressen in eben solchem Zustande zurückgegeben werden müssen, ist außer dem Porto bis zum Bestimmngsorte, dem etwanigen Betrage der Aus: lagen und Zollgebühren, auch noch das Porto für die Zurücksendung in Ansatz zu bringen. Die Zurücksendung der Briefe und Fahrpost: Ge: genstände muß bei erfolgter Verweigerung der Annahme sogleich, bei sonst vorhandener Veranlassung aber spätestens binnen 4 Wochen vom Tage des Einganges am Bestimmungsorte stattfinden. 11) Die aus Preußen eingehenden post-restante bezeichneten Briefe und Fahrpost:Gegenstände sind 3 Monate, vom Tage der Ankunft ge: rechnet, zur Abforderung bereit zu halten, nach Ablauf dieser Frist aber unter der Bemerkung,, wegen nicht erfolgter Annahme zurück" in der: selben Art, wie für Retourbriefe festgesetzt ist, zurück zu senden. Der Tag der Ankunft ist sogleich beim Eingange auf der Rückseite des Brie- fes oder der Adresse zu bemerken. 12) Zur Ermittelung der richtigen Bestellung von Briefen und Fahr: post: Sendungen ist die Absendung von Laufzetteln gestattet, welche
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1841 36. 76. keinem Portoansaß zu unterziehen sind. Gehen dergleichen Laufzettel aus 13. März. Preußen ein, so sind sie mit der erforderlichen Auskunft über den Tag der Ankunft und der Bestellung des reclamirten Gegenstandes, oder event. mit der nöthigen Erklärung zu versehen, und ohne Zeitverlust an den Ab gangsort zurück zu senden. Generalpostdirection, den 13ten März 1841. ?
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