Circular, concerning the procedure for duty-free goods arriving by freight post.
1841-04-13 · Circular · 1841 · 1841_04_13
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89 55. Circulair, betr. das Verfahren mit den auf den Fracht- posten eingehenden zollfreien Waaren. Mit Bezugnahme auf das Patent vom 17ten Februar d. J., wornach Zucker nicht mehr zollfrei mit den Posten versendet werden darf, wird rücksichtlich der sonstigen mit den Frachtposten eingehenden Waaren, für welche nach Maaßgabe des §. 76. der Zollverordnung vom 1sten Mai 1838 Zollfreiheit in Anspruch genommen wird, den Zollamtern hiedurch zur Nachachtung eröffnet: daß bei Festsetzung des Werths dieser Waaren, der am Bestimmungsorte für verzollte Waaren gleicher Art geltende Marktpreis zur Norm zu nehmen ist. Gehen mehrere Packete mit der: selben Post an denselben Empfänger ein, so ist für jede Sendung und ohne den Werth derselben zusammen zu legen, zollfreier Eingang zu ge statten, wenn der Werth jeder Sendung unter 2 Rbtlr. beträgt, jedoch nur in sofern, als die Sendungen von verschiedenen Orten kommen, oder Waaren und Sachen verschiedener Art enthalten. Die diesem entgegenstehende Bestimmung ad §. 76. der Zollverordnung im Circulair vom 31sten August 1839, wird hiedurch aufgehoben. Die Zollstätte hat den Unterbeamten hiernach Erforderliches mitzu: theilen. Königl. Generalzollkammer: und Commerz: Collegium, den 13ten April 1841. 1841. 13. April. 55.
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