Circular, concerning the procedure for duty-free goods arriving by freight post.

1841-04-13 · Circular · 1841 · 1841_04_13

Page 1

1841_04_13_0001.jpg

1841_04_13_0001.jpg

OCR transcription

89
55. Circulair, betr. das Verfahren mit den auf den Fracht-
posten eingehenden zollfreien Waaren.
Mit Bezugnahme auf das Patent vom 17ten Februar d. J., wornach
Zucker nicht mehr zollfrei mit den Posten versendet werden darf, wird
rücksichtlich der sonstigen mit den Frachtposten eingehenden Waaren, für
welche nach Maaßgabe des §. 76. der Zollverordnung vom 1sten Mai
1838 Zollfreiheit in Anspruch genommen wird, den Zollamtern hiedurch
zur Nachachtung eröffnet: daß bei Festsetzung des Werths dieser Waaren,
der am Bestimmungsorte für verzollte Waaren gleicher Art geltende
Marktpreis zur Norm zu nehmen ist. Gehen mehrere Packete mit der:
selben Post an denselben Empfänger ein, so ist für jede Sendung und
ohne den Werth derselben zusammen zu legen, zollfreier Eingang zu ge
statten, wenn der Werth jeder Sendung unter 2 Rbtlr. beträgt, jedoch
nur in sofern, als die Sendungen von verschiedenen Orten kommen, oder
Waaren und Sachen verschiedener Art enthalten.
Die diesem entgegenstehende Bestimmung ad §. 76. der Zollverordnung
im Circulair vom 31sten August 1839, wird hiedurch aufgehoben.
Die Zollstätte hat den Unterbeamten hiernach Erforderliches mitzu:
theilen.
Königl. Generalzollkammer: und Commerz: Collegium, den 13ten
April 1841.
1841.
13. April.
55.

Notes

No notes yet.