Circular, concerning the return of excess whole, half, and fifth Reichsbankschillinge when paying postage and postal fees.

1845-01-06 · Circulair · 1845 · 1845_01_06

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1845.
3. Girculair, betr. die Zurückgabe der überschießenden ganzen,
lohalben und fünftel Reichsbankschillinge bei Zahlungen der
Postgelder und Postgebühren.
1181
Obgleich es nicht zweifelhaft seyn kann, daß in Gemäßheit der Vorschrif
ten der Circulaire vom 14ten und 21sten Juni 1842, wonach bei Zahlun:
gen der Postgelder und Postgebühren aller Art in Courantgelde die Post:
comtoire etwa überschießende Fünftel Reichsbankschillinge den Zahlenden
zurückzugeben haben, bei solchen Zahlungen selbstverständlich auch die
etwa überschießenden ganzen oder halben Reichsbankschillinge zurückzu:
geben sind, so findet die Generalposidirection sich doch veranlaßt, solches
dem Königl. Postcomtoir hiemittelst ausdrücklich mit dem Bemerken zu
erkennen zu geben, daß diese Regel daher auch bei der Zahlung des jekt
auf 2 rbß. festgesetzten Bestellgeldes für lose Briefe in mehr betragender
Courantmünze Anwendung findet, so daß z. B. wenn dasselbe mit Einem
Schilling Courant berichtigt wird, jedes Mal 15 rbß. auf jeden Brief
herauszugeben ist.
6. Jan.
Zugleich wird hiebei auf das Circulair vom 9ten Juli 1842 verwie:
sen, und dem Königl. Postcomtoir zur Pflicht gemacht, hienach unver: m
züglich den nöthigen Bedarf von Reichsbankgeldscheidemünze aller Art für
den obigen Zweck bei der Schleswig Holsteinischen Hauptkasse in Rends:
burg Sich zu verschaffen.
Generalpostdirection, den 6ten Jan. 1845.
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3.
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