Circular, concerning the procedure for non-delivery of waybills (Lohnfuhrscheine).

1845-01-21 · Circulair · 1845 · 1845_01_21

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12. Circulair, betr. das Verfahren bei Nichtablieferung der
Lohnfuhrscheine.
Der Königl. Poststation wird hiedurch zur Nachachtung mitgetheilt, daß,
wenn die Miethfuhrleute den dahin ausgestellten Lohnfuhrschein nicht in
Gemäßheit des §. 5. der Lohnfuhrscheinverordnung vom 8ten Jan. 1836
an Dieselbe abliefern sollten, Sie für die Herbeischaffung des betreffen:
den Lohnfuhrscheins zuvorderst im Wege der Güte zu sorgen, und Sie
erst, wenn Dieses vergeblich gewesen, den Fuhrmann dieserwegen gericht:
lich zu belangen hat. Generalpostdirection, den 21sten Jan. 1845.
1845.
3
1845.
21. Jan.
12.

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