Extract of a Circular correcting printing errors in the Circular of Dec. 28, 1844; Announcement regarding the dispatch of money and small parcels with passenger post; Circular concerning the collection of letters from the post office; Circular containing regulations for calculating postal fees.

1845-01-25 · Multiple (Extract eines Circulairs, Bekanntmachung, Circulair) · 1845 · 1845_01_25

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15. Extract eines Circulairs, enthaltend die Berichtigung
einiger Druckfehler in dem Circulair vom 28sten Dec. 1844.
Auf der zweiten Seite des Circulairs vom 28sten Dec. 1844, im Ab:
schnitt I. über die Brief: und Personenposten ist Zeile 7 von oben hinter
,,Kopenhagen" das Wort,, Middelfart," und Zeile 18 von oben hinter
,,Kopenhagen" die Worte,,resp. Aalborg" zu deliren.
Ferner sind im Abschnitt III. über die Hauptfrachtposten Seite 3
Zeile 4 von oben die Worte,, Kidge (über Roeskilde)" zu deliren, wo-
gegen das Wort,,Kidge" in der Zeile 17 von oben zwischen den Wörtern
,,Stationen: Rönnede" einzuschalten ist. Die nach Kidge bestimmten
Frachtpostsachen werden daher, gleichwie die nach den übrigen daselbst
gedachten Stationen bestimmten Gegenstände, unter Kolding ins Reise:
protocoll einzuführen seyn, gleichviel, ob sie mit der Mittwochs- oder
Sonnabends: Frachtpost abgehen.
Generalpostdirection, den 25sten Jan. 1845.
1845.
25 Jan.
15.
16. Bekanntmachung, betr. die Versendung von Geldern und
kleinen Päckereien mit der Personenpost.
Die Generalpostdirection hat beschlossen, daß die zwischen Kiel und Ko:
penhagen resp. Aalborg gehenden vereinigten Brief: und Personenposten
hinführo auch zur Versendung von Geldern und kleinen Päckereien bis
2 Pfund incl. auf diesen Routen und der Eisenbahnroute zwischen Kiel
und Hamburg benutzt werden sollen, doch nicht nach Nebenstationen,
sondern nur nach Dertern hin, die auf diesen Routen selbst liegen, als
Hamburg, Altona, Pinneberg, Elmshorn, Wrist (Kellinghusen), Neu:
münster, Kiel, Eckernförde, Schleswig, Flensburg, Apenrade, Haders:
leben, Aardesund, Assens, Odense, Nyborg, Korsör, Slagelse, Ring:
3*
1845.
25. Jan.
16.

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1845.
16.
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sted, Roeskilde, Kopenhagen, und Kolding, Beile, Horsens, Skander:
25. Jan borg, Aarhuus, Randers, Hobro, Aalborg. Bankzettel und anderes
Papiergeld können bis zu jedem Belaufe, Silbermünze nur bis 50 Rbthlr.
incl. angenommen werden; die kleinen Päckereien dürfen höchstens eine
Breite von 6 Zoll und eine Länge von 18 Zoll haben, müssen auch nicht
mehr wiegen, als angegeben. Das Porto für solche Sachen ist, wenn
sie mit diesen Posten versandt werden, ein Viertel höher, als es seyn
würde, wenn sie mit den Frachtposten gingen. Sind die Sachen nach
Stationen jenseits des kleinen oder großen Belts bestimmt, so dürfen sie,
falls Eistransport eintreffen sollte, solange als derselbe dauert, gar nicht
mit den vereinigten Brief: und Personenposten befördert werden.
1845.
25. Jan.
17.
Vorstehendes wird hiedurch mit dem Beifügen zur öffentlichen Kunde
gebracht, daß Gelder und Päckereien, welche nach Stationen auf der
Route von Kolding bis Aalborg bestimmt sind, und mit diesen Posten
gehen sollen, nur mit der Dienstags von Kiel abgehenden vereinigten
Brief: und Personenpost zu versenden sind.
Generalpostdirection, den 25sten Jan. 1845.
17. Circulair, betr. das Abholen der Briefe vom Posthause.
Zur Beseitigung möglicher Zweifel findet die Generalpostdirection sich ver:
anlaßt, dem Königl. Postcomtoir hiedurch mit Bezugnahme auf die SS.
• 1 und 2. des Circulairs vom 24sten Dec. 1844, betreffend das Aufhören
des bisherigen Aushängens der Briefpostkarten zc., zu erkennen zu geben,
daß es Jedem frei steht, seine Briefe, jedoch gegen Erlegung des regle:
mentirten Bestellgeldes, vom Posthause abholen zu lassen, sobald er zuvor
dem Königl. Postcomtoir seine Absicht, sie beständig abholen lassen zu
wollen, anzeigt, da dann das Zubringen von der Zeit an aufhört, und die
eingegangenen Briefe auf dem Postcomtoir zurück zu halten sind, bis sie
abgeholt werden.

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1845.
17.
Hinsichtlich der Königl. Dienstbriefe und Frachtpostsachen bleibt es
bei der Bestimmung der Nr. 3. des erwähnten Circulairs; jedoch wird 25. Jan.
hinzugefügt, daß selbige nur den im Orte wohnenden Beamten unentgelt:
lich zuzubringen sind, wogegen die außerhalb des Orts wohnenden selbst
für das Abholen derselben zu sorgen haben.
Generalposidirection, den 25sten Jan. 1845.
18. Circulair, enthaltend Vorschriften hinsichtlich der Berech-
nung der Postgebühren.
In Veranlassung verschiedener von mehreren Postcomtoiren eingegange:
ner Anfragen, betreffend die im Circulair vom 24sten Dec. v. J. hinsicht:
lich der Berechnung der Postgebühren zur Einnahme der Postkasse erlas:
senen Bestimmungen, wird dem Königl. Postcomtoir Folgendes zur
nöthigen Nachricht und Nachachtung zu erkennen gegeben:
1) Für Briefe und Frachtpostsachen, welche unter Bezeichnung: Königl.
D. S., von nicht Attestberechtigten eingeliefert werden, sind vom
Absender keine der bei der Brief: und Frachtpost angeordneten Ge-
bühren zu erlegen, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Attest des
Empfängers portofrei gemacht werden oder nicht.
2) Ebensowenig ist Bestellgeld für Briefe und Frachtpostsachen zu er:
legen, welche unter Bezeichnung: Königl. D. S., versandt wer:
den, wenn über selbige entweder bei deren Absendung ein Attest er:
theilt ist oder bei deren Empfange ein Attest ertheilt wird. Sollte
dagegen der Empfänger sich nicht veranlaßt finden, durch einen At:
test solche Briefe oder Frachtpostsachen portofrei zu machen, so hat
derselbe nebst dem Porto auch die angeordneten Gebühren zu erlegen.
3) Für frankirte Briefe und Frachtpostsachen an Attestberechtigte soll
kein Bestellgeld erhoben werden, wenn der Empfänger einen Attest
1845.
25. Jan.
18.

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1845.
25. Jan.
18.
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ausstellt, daß diese Versendung, so weit sie ihn betrifft, also seiner:
seits, den Königl. Dienst angeht.
4) Für Briefe und Frachtpostsachen, welche von Attestberechtigten
unter Bezeichnung: Privatsache, versandt werden, sind keine Ge:
bühren bei der Absendung zu erlegen, da sie, obgleich sie allein des
Empfängers Privatinteresse angehen, und daher nicht durch Attest
sich portofrei machen lassen, doch rücksichtlich des Absenders als
Königl. Dienstsache angesehn werden können.
5) Für Briefe und Frachtpostsachen an Personen, welche nicht im Orte
wohnen, ist, obgleich solche Gegenstände den Empfängern nicht zu:
gebracht werden können, das angeordnete Bestellgeld gleichwohl
seinem vollen Belaufe nach zu erheben.
Uebrigens findet die Generalpostdirection sich bei dieser Gelegenheit
veranlaßt, in Betreff einiger nicht im Gebührreglement enthaltener Ver
gütungen, welche bisher von den Königl. Postcomtoiren verschiedenartig
berechnet sind, Nachstehendes vorzuschreiben:
a) Für gedruckte oder geschriebene Anzeigen an nicht im Orte wohnende
Personen, daß für sie Geld oder andere Frachtpostsachen mit den
Posten eingegangen sind, wird eine Vergütung von 315 rbß. oder
1 ßl. Courant,
b) für Lieferung des Papiers zu Geldbriefen, sowie Couvertirung und
Adressirung derselben wird eine Gesammtvergütung von 62/5 rbß.
oder 2 ßl. Courant,
c) für die Bezeichnung des Stationsortes u. s. w. auf Geldbeuteln,
oder für das Anbringen der Merkzeichen auf Packeten oder Wildver:
sendungen wird eine Vergütung von 35 rbß. oder 1 ßl. Courant
festgesetzt; welche Vergütungen die höchsten sind, die die Königl.
Postcomtoire für solche Verrichtungen von den Betreffenden sich be:
rechnen und erheben dürfen.
Generalpostdirection, den 25sten Jan. 1845.

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