Circular, concerning the distance for freight post items between Kolding and Frederikshavn, respectively Fredericia; Circular, concerning the extension of permission for the transport of vagrants and beggars on passes, to the Principality of Lübeck.

1845-02-01 · Multiple (Circulair) · 1845 · 1845_02_01

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1845.
1. Febr.
24.
1845.
1. Febr.
25.
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24. Circulair, betr. die Wegeslänge für Frachtpostsachen zwi-
schen Golding und Frederikshavn, resp. Friedericia.
Im Verfolg des Circulairs der Generalpostdirection vom 28sten Dec.
v. J. wird dem Königl. Frachtpostcomtoir hiedurch zur Nachricht und
Nachachtung mitgetheilt, daß die Wegeslänge für Frachtpostsachen zwischen
Colding und Frederikshavn, so wie zwischen Colding und Friedericia von
nun an zu resp. 363/4 und 3 Meilen, anstatt zu 381/4 und 212 Meilen,
und daß die Wegeslänge für Frachtpostsachen, welche von Friedericia
nach der östlichen Route Jutlands und umgekehrt versandt werden, über
Weile mit einer Zulage von 3/2 Meilen zu der für diese Stadt geltenden
Wegeslänge zu berechnen ist.
Generalpostdirection, den 1sten Febr. 1845.
25. Circulair, betr. die Erweiterung der Erlaubniß zur Be-
förderung von Vagabonden und Bettlern auf Passirscheine,
auf das Fürstenthum Lübeck.
Der Königl. Poststation wird hiedurch zur Nachricht und Nachachtung
mitgetheilt, daß die Bestimmung des §. 12. d. der Verordnung vom 8ten
Jan. 1836, zufolge welcher die Lohnfuhrleute von der Bezahlung des
Stationsgeldes befreit sind, wenn sie auf Veranstaltung der Obrigkeit
sich zur Beförderung von Vagabonden und Bettlern und zum Transport
von Sträflingen miethen lassen, und die zu lösenden Passirscheine, auf
welchen indessen in Gemäßheit des Placats vom 1sten Sept. 1812 sämmt:
liche Reisende zu notiren sind, und welche Passirscheine auf jeder Post:
station, die passirt wird, vorgezeigt werden sollen, bis zum Bestimmungs:
orte ohne Vergütung zu ertheilen und für die Rückreise der Begleiter
solcher Personen gültig sind, auch auf die von den Großherzoglich Olden:
burgischen Behörden des Fürstenthums Lübeck sowohl dort als im Inlande

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zum Transport oder Abholen von Vagabonden, Bettlern, Arrestanten
und Sträflingen gemietheten Fuhrwerke Anwendung findet, da die dies:
seitigen Fuhrleute auch auf dem Gebiete des Fürstenthums Lübeck bei
Transporten der fraglichen Art von der Erlegung des Stationsgeldes be:
freit sind.nd
Generalpostdirection, den 1sten Febr. 1845.
1845.
1. Febr.
25.
Ado

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