Circular, containing an enforcement of the regulation regarding customs sealing of goods dispatched by freight post from inland, touching foreign countries or domestic duty-free places, back to inland.
1845-02-15 · Circulair · 1845 · 1845_02_15
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33. Circulair, enthaltend eine Einschárfung der Vorschrift hin- 1845. 33. sichtlich der Zollversiegelung der Waaren, welche mit den 15. Febr. Frachtposten aus dem Inlande mit Berührung des Aus- landes oder inländischer zollfreier Orte nach dem Inlande versandt werden. Da es mehrfach vorgekommen ist, daß die Adressaten für Waaren, welche mit den Frachtposten aus dem Inlande mit Berührung des Auslandes oder inländischer zollfreier Orte nach dem Inlande versandt worden sind, den Zoll am Bestimmungsorte haben erlegen müssen, weil die mittelst der Bekanntmachung des Generalzollkammer: und Commerz: Collegii vom 8ten Mai 1841 behuf der Bewirkung des zollfreien Wiedereingangs in das zollpflichtige Inland vorgeschriebene Zollversiegelung unterblieben war, so wird den Königl. Postcomtoiren hiedurch eingeschärft, die desfällige Vorschrift des Circulairs vom 26sten Juni 1841 genau zu befolgen,
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1845. 15. Febr. 33. 54 widrigenfalls, wenn es sich ergiebt, daß wegen einer desfälligen Versäum: niß von Seiten des absendenden Postcomtoirs der Zoll von den Adressaten verlangt worden ist, Dasselbe den Zoll zu erlegen haben wird. Zugleich werden die Königl. Postcomtoire für die Fälle, in welchen eine solche Verzollung wegen einer Versäumniß der obgedachten Vorschrift von Sei: ten des absendenden Postcomtoirs am Bestimmungsorte hat Statt finden müssen, hiedurch beauftragt, den Zoll für die Adressaten aus der Post: kasse zu bezahlen, und einen jeden solchen Fall unter Einsendung der Quittung des Zollamts an die Generalpostdirection einzuberichten, damit das schuldige Postcomtoir zur Refundirung der vorschußweise aus der Postkasse bezahlten Zollabgabe angehalten werden könne. Generalpostdirection, den 15ten Febr. 1845.
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