Circular, concerning the calculation of tips for freight post travelers for the postal fund; Circular, concerning the procedure when station residents, during their hired transport, take others along out of courtesy; Announcement, regarding the forwarding of letters to France.

1845-02-22 · Multiple (Circulair, Bekanntmachung) · 1845 · 1845_02_22

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Choo Jin
40. Girculair, betr. die Berechnung des Trinkgeldes für Fracht-
postreifende für die Postkasse.
In Verbindung mit dem Circulair vom 24sten Dec. v. J., betreffend die
Art und Weise, wie künftighin die Gebühren bei der Brief- und Fracht:
post der Postkasse zur Einnahme zu berechnen sind, wird das Königl.
Postcomtoir beauftragt, das Trinkgeld, welches die von da mit der Fracht:
post abgehenden Reisenden für jede einzelne Station der Route, wozu der
Reisende eingeschrieben worden, gleich am Abgangsorte für sämmtliche
Stationen mit den übrigen tarmäßigen Gebühren zu erlegen haben, mit
dem Gesammtbelaufe in der unter Litr. c. genannten Rubrik für Berich:
tigung des Frankos gleichwie das Lißenbrudergeld der Postkasse in Ein
nahme zu stellen. Da indessen Reisende, die in Lübeck zur Frachtpost
eingeschrieben werden, das Trink: und Likgeld nur für den Abgangsort,
nicht aber für die Zwischen: und End:Stationen in Lübeck erlegen, so wird
hiedurch dem Königl. Postcomtoir aufgegeben, von solchen Reisenden,
wenn sie bei Demselben von der Frachtpost abgehen, das Trink: und Lik:
geld für die Zwischen: und End: Stationen von dem Reisenden nachträg
lich zu erheben, und auf der mitfolgenden Karte zur Einnahme zu bringen.
Generalpostdirection, den 22sten Febr. 1845.
1845.
22. Febr.
40.
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1845.
22. Febr.
41.
ASH
01
1845.
22. Febr.
42.
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41. Circulair, betr. das Verfahren, wenn Stationseinwohner
bei ihrer Miethbeförderung Andere aus Gefälligkeit mit-
nehmen.
.88.108
Mit Rücksicht auf mehrere neuerdings vorgekommene Fälle wird der
Königl. Poststation hiedurch zur Nachricht und Nachachtung mitgetheilt:
Wenn Einwohner eines Stationsortes, für welche nach dem §. 12. a.
der Verordnung vom 8ten Jan. 1836 bei ihrer Miethbeförderung bis zu
den nächst belegenen Stationen oder nach Nebendrtern, welche innerhalb
der nächsten Stationen liegen, vom Fuhrmann kein Lohnfuhrschein, son:
dern nur ein Passirzettel zu lösen ist, das betreffende Fuhrwerk selbst ge:
miethet haben, und sie sich mittelst desselben nach dem Bestimmungsorte
wirklich hin befördern lassen, so können sie sowohl auf der Hin: als Rück:
tour Andere aus Gefälligkeit mitnehmen, es sind aber im Passirzettel
sämmtliche mitfolgende Personen namentlich anzuführen. Macht dagegen
der Stationseinwohner die Tour nicht ganz mit, oder ist das Fuhrwerk
nicht von ihm, sondern einem stationsgeldpflichtigen Reisenden gemiethet,
so ist von dem Fuhrmann ein Lohnfuhrschein zu lösen.
Generalpostdirection, den 22sten Febr. 1845.
42. Bekanntmachung, wegen Spedirung der Briefe nach
Frankreich.
Vom 1sten März d. J. an können die über Hamburg durch das Fürstlich
Thurn und Tarische Postwesen spedirten Briefe aus den Königl. Dâni:
schen Staaten nach Frankreich, mit Einschluß der Insel Corsica, und
der Französischen Besikungen im nördlichen Africa, nämlich nach: Algier,
Bone, Bougie, Constantine, Oran, Philippeville, nach den Stationen
des Mittelländischen Meeres, wo Frankreich Postanstalten besißt, nám:
lich: Alexandrien in Egypten, Civita: Vecchia, Constantinopel, den

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1845.
42.
Dardanellen, Livorno, Malta, Neapel, Piraus, Smyrna, Syra, nach
den vereinigten Königreichen Großbritannien und Irland, nach Britti: 22. Febr.
schen Colonien und überseeischen Brittischen Besitzungen und nach dem
Königreiche Griechenland, ganz unfrankirt oder ganz frankirt versendet
werden; welches hiedurch zur Kunde des correspondirenden Publicums
gebracht wird.
Generalpostdirection, den 22sten Febr. 1845.
AA

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