Patent, concerning the transport of postal goods and military transports on the railway between Glückstadt and Altona.

1845-05-24 · Patent · 1845 · 1845_05_24_000231

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Regierung, sowie die Senate der beiden freien und Hansestädte machen sich
anheischig, der Gesellschaft die Verpflichtung aufzuerlegen, die auf der Eisen:
bahn transitirenden Postgüter jeglicher Art mit jeder Fahrt, gegen Be:
zahlung des nach dem Gewichte ohne Unterschied der Gegenstände festzu-
stellenden Frachtlohnes unter Anwendung des niedrigsten Tariffaßes für
Päckereien mitbefördern zu lassen.
Der Berechnung dieses Frachtlohns wird das Gesammtgewicht der
Postgüter bei jeder Fahrt zum Grunde gelegt.
Die Beförderung muß nach dem Verlangen der Postverwaltungen
in den Wagen der Eisenbahngesellschaft oder in eigenen Wagen der Post:
verwaltungen bewirkt werden. In letzterem Falle hat die Eisenbahnge:
sellschaft die Untergestelle ohne weitere Vergütung, als welche nach dem
Gewichte der verladenen Poststücke bei jeder Fahrt im Ganzen zu entrich:
ten ist, herzugeben, auch wird dieselbe den, den Wagen begleitenden Post:
conducteur oder Schirrmeister auf diesem Wagen unentgeltlich mitreisen
lassen.
Insoweit durch diese Ausführung des beabsichtigten Eisenbahnunter:
nehmens in den bestehenden, auf Staatsverträgen beruhenden Postver:
hältnissen zwischen den contrahirenden Regierungen Abänderungen sich als
nothwendig ergeben möchten, bleiben darüber abgesonderte Vereinbarun:
gen vorbehalten.
Art. 24.
Die contrahirenden Regierungen verpflichten sich, bei Mobilmachun
gen und außerordentlichen Truppenbewegungen, Anstalten zu treffen, und
die Eisenbahngesellschaft dazu anzuhalten, daß für die auf der Eisenbahn
zu befördernden Transporte von Truppen, Waffen, Kriegs: und Ver:
pflegungs: Bedürfnissen und Militair: Effecten aller Art, auch außerordent:
liche Fahrten eingerichtet und für dergleichen Transporte nicht blos die
unter gewöhnlichen Umständen bei den Fahrten zur Anwendung kommenden,
sondern auch die sonst noch vorhandenen Transportmittel benutzt werden.
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