Circular, concerning the postage exemption of letters and money shipments etc. related to His Majesty's travel fund; Circular, concerning the collection of letters from the post office.
1845-06-14 · Multiple (Circulair) · 1845 · 1845_06_14
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1845. 112. Circulair, betr. die Portofreiheit der Sr. Majestät Reise- 14. Jun. kaffe betreffenden Brief- und Geldsendungen u. s. w. 112. 8481 Se. Majestät der König haben durch allerhöchstes Rescript vom 16ten v. M. allergnädigst befohlen, daß die Allerhöchstdesselben Reisekasse be: treffenden Briefe, Geldversendungen und Anweisungen u. s. w. ebenso wie andere Königl. Dienstsachen frei mit den Posten befördert werden sollen. Zugleich ist mit Rücksicht hierauf der Cassirer dieser Kasse, Kanz: leirath Hoffgaard, allergnädigst autorisirt worden, für die von und an ihn in solcher Eigenschaft zu versendenden Briefe u. s. w., die, soweit es die abgehenden Briefe und Sachen betrifft, mittelst des für ihn bestimm: ten Amtssiegels mit der Inschrift,, Hans Majestet Kongens Reisekasse" verschlossen seyn sollen, die anordnungsmäßigen Atteste auszustellen. Vorstehendes wird den Königl. Postcomtoiren u. s. w. zur Nachricht und Nachachtung hiedurch mitgetheilt. Generalpostdirection, den 14ten Juni 1845. mi and anul noc mdofpe 1980 0 magidiḥrior magnalomadou du mondeline in ind
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241 113. Circulair, betr. das Abholen der Briefe vom Post- comtoir. Mit Bezugnahme auf das Circulair der Generalpostdirection vom 25sten Jan. d. J., betreffend die Befugniß der Ortseinwohner, die für sie mit den Posten eingegangenen Briefe auf Verlangen vom Postcomtoir selbst abholen zu lassen, anstatt sie zugebracht zu erhalten, wird hiedurch vor: geschrieben: 39 ansdis mi drier 1) Es soll den Correspondirenden gestattet seyn, ihre Briefe von der selben Zeit an abholen zu lassen, zu welcher das Austragen der and Briefe nach Bestimmung des Nr. 2 des Circulairs vom 24sten Dec. 1844 anfängt, also im Allgemeinen spätestens 1/2 Stunde nach An- kunft der Post. 2) Die ausgelegten Briefe sind sodann zur Auslieferung bereit zu hal ten, und die nicht abgeholten sind mit den Briefen der ersten ankom: menden Poſt auszutragen, welches Austragen jedoch nicht vor Ab: lauf von wenigstens 24 Stunden geschehen soll, daher sie auf den: jenigen Postcomtoiren, woselbst innerhalb dieser Frist neue Posten ankommen, nicht mit den Briefen dieser auszubringen sind. 3) Ein Correspondirender, welcher von der Befugniß des Abholens. seiner Briefe einen Monat hindurch nicht Gebrauch macht, ist bis weiter derselben verlustig, und erhält demnächst, bis auf nähere Ver: einbarung mit dem Königl. Postcomtoir, alle Briefe zugebracht. Generalpostdirection, den 14ten Juni 1845. #190 nicht Gebrauch macht, ift bis 1845. 14. Jun. 113. 2481 .nu .88 med f slide if nou gid siebie loan oding genimas doma s downsistono d oilang og noe al 1845.17 ignis 31
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