Circular, concerning the postage exemption of letters and money shipments etc. related to His Majesty's travel fund; Circular, concerning the collection of letters from the post office.

1845-06-14 · Multiple (Circulair) · 1845 · 1845_06_14

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OCR transcription

1845.
112. Circulair, betr. die Portofreiheit der Sr. Majestät Reise-
14. Jun. kaffe betreffenden Brief- und Geldsendungen u. s. w.
112.
8481
Se. Majestät der König haben durch allerhöchstes Rescript vom 16ten
v. M. allergnädigst befohlen, daß die Allerhöchstdesselben Reisekasse be:
treffenden Briefe, Geldversendungen und Anweisungen u. s. w. ebenso
wie andere Königl. Dienstsachen frei mit den Posten befördert werden
sollen. Zugleich ist mit Rücksicht hierauf der Cassirer dieser Kasse, Kanz:
leirath Hoffgaard, allergnädigst autorisirt worden, für die von und an
ihn in solcher Eigenschaft zu versendenden Briefe u. s. w., die, soweit es
die abgehenden Briefe und Sachen betrifft, mittelst des für ihn bestimm:
ten Amtssiegels mit der Inschrift,, Hans Majestet Kongens Reisekasse"
verschlossen seyn sollen, die anordnungsmäßigen Atteste auszustellen.
Vorstehendes wird den Königl. Postcomtoiren u. s. w. zur Nachricht
und Nachachtung hiedurch mitgetheilt.
Generalpostdirection, den 14ten Juni 1845.
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113. Circulair, betr. das Abholen der Briefe vom Post-
comtoir.
Mit Bezugnahme auf das Circulair der Generalpostdirection vom 25sten
Jan. d. J., betreffend die Befugniß der Ortseinwohner, die für sie mit
den Posten eingegangenen Briefe auf Verlangen vom Postcomtoir selbst
abholen zu lassen, anstatt sie zugebracht zu erhalten, wird hiedurch vor:
geschrieben:
39
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1) Es soll den Correspondirenden gestattet seyn, ihre Briefe von der
selben Zeit an abholen zu lassen, zu welcher das Austragen der
and Briefe nach Bestimmung des Nr. 2 des Circulairs vom 24sten Dec.
1844 anfängt, also im Allgemeinen spätestens 1/2 Stunde nach An-
kunft der Post.
2) Die ausgelegten Briefe sind sodann zur Auslieferung bereit zu hal
ten, und die nicht abgeholten sind mit den Briefen der ersten ankom:
menden Poſt auszutragen, welches Austragen jedoch nicht vor Ab:
lauf von wenigstens 24 Stunden geschehen soll, daher sie auf den:
jenigen Postcomtoiren, woselbst innerhalb dieser Frist neue Posten
ankommen, nicht mit den Briefen dieser auszubringen sind.
3) Ein Correspondirender, welcher von der Befugniß des Abholens.
seiner Briefe einen Monat hindurch nicht Gebrauch macht, ist bis
weiter derselben verlustig, und erhält demnächst, bis auf nähere Ver:
einbarung mit dem Königl. Postcomtoir, alle Briefe zugebracht.
Generalpostdirection, den 14ten Juni 1845.
#190
nicht Gebrauch macht, ift bis
1845.
14. Jun.
113.
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