Circular letter to all Post Offices.
1795-10-10 · Circularschreiben · 1792 - 1795 · 1795_10_10
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56. Circularschreiben an sämmtliche Postcomtoirs. Da sich bey der vorgeschriebenen copenlichen Mittheilung *) aller, also auch der inländischen Frachtpost Charten an die Zollcomtoire, verschiedene Schwie: rigkeiten und nachtheilige Folgen äußern, so ist das Generalpostamt mit der Westindisch-Guineischen Rente: und General Zollkammer dahin näher übereingekommen, daß nur die Frachtpost Charten von Hamburg, Altona, Lübeck und Eutin den Zollcomtoiren abschriftlich mitgetheilt werden sollen. Diese Mittheilung soll, wenn die Post am Tage ankommt, innerhalb drey Stunden darnach, und, wenn sie in der Nacht eintrift, des folgenden Morgens geschehen; die Abschriften sollen alle Nummern enthalten, ben denjenigen Nummern aber, welche Geldversendungen betreffen; soll weder des Empfängers Namen, sondern lediglich das Wort "Geld" angeführt werden. Generalpostamt zu Kopenhagen den I oten October 1795. *) Zollverordnung v. 23sten Nov. 1778. Rap. IX. a. 2. aim gammaisedett min it stedsind unive 1795. 10. Octob. 56. 2012
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