Circular letter to all Post Offices.

1795-10-10 · Circularschreiben · 1792 - 1795 · 1795_10_10

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56. Circularschreiben an sämmtliche Postcomtoirs.
Da sich bey der vorgeschriebenen copenlichen Mittheilung *) aller, also auch
der inländischen Frachtpost Charten an die Zollcomtoire, verschiedene Schwie:
rigkeiten und nachtheilige Folgen äußern, so ist das Generalpostamt mit
der Westindisch-Guineischen Rente: und General Zollkammer dahin näher
übereingekommen, daß nur die Frachtpost Charten von Hamburg, Altona,
Lübeck und Eutin den Zollcomtoiren abschriftlich mitgetheilt werden sollen.
Diese Mittheilung soll, wenn die Post am Tage ankommt, innerhalb drey
Stunden darnach, und, wenn sie in der Nacht eintrift, des folgenden
Morgens geschehen; die Abschriften sollen alle Nummern enthalten, ben
denjenigen Nummern aber, welche Geldversendungen betreffen; soll weder
des Empfängers Namen, sondern lediglich das Wort "Geld" angeführt
werden. Generalpostamt zu Kopenhagen den I oten October 1795.
*) Zollverordnung v. 23sten Nov. 1778. Rap. IX. a. 2.
aim gammaisedett min
it stedsind unive
1795.
10. Octob.
56.
2012

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