Placard concerning the establishment of an extra post station in the city of Tönning.
1845-10-12 · Placat · 1845 · 1845_10_12
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1845. 12. Oct. 163. 8883 163. Placat, betr. die Errichtung einer Ertrapoststation in der Stadt Tonning. Se. Majestät der König haben auf allerunterthänigste Vorstellung der Generalpostdirection mittelst allerhöchster Resolution allergnädigst zu ge: nehmigen geruhet, daß in der Stadt Tönning eine Extrapoststation errich tet werden möge. In dieser Veranlassung wird hiedurch zur öffentlichen Kunde gebracht, daß bei dieser Ertrapoststation, welche mit dem 1sten Sept. d. J. ihren Anfang genommen hat, und deren Verwaltung dem dort zur Zeit von der Generalpostdirection angestellten Posthalter A. Greve übertragen wor: den ist, die für das Ertrapostwesen im Allgemeinen geltenden Grundsäke und Vorschriften, wie sie in den Verordnungen vom 28sten Mai 1762 und 7ten Nov. 1781 und in den sonstigen, das Ertrapostwesen betreffen: den, Verordnungen und Verfügungen enthalten sind, sowie namentlich die Bestimmungen des Placats vom 19ten April 1799 für die Stationen an der Westküste der Herzogthümer Schleswig und Holstein, in soweit sie nicht durch später erlassene Verfügungen und namentlich durch die Ver: ordnung vom 8ten Jan. 1836, betreffend die Erlaubniß für Reisende, sich durch Miethfuhrwerk befördern zu lassen, modificirt worden sind, zur Anwendung kommen, und außerdem folgende Bestimmungen gelten sollen: 1. In soweit schon jetzt Chausseen von und nach Tönning angelegt sind, oder später angelegt werden, gelten die im Placate vom 17ten August
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337 1843, betreffend die Beförderung der Ertraposten, Estaffetten und aid Couriere auf den Chausseen, enthaltenen Bestimmungen auch hier. II. Für die Ertrapostbeförderungen auf unchaussirten Wegen gelten aber namentlich folgende Vorschriften: 1) Chaisen, Wiener, Offenbacher:, Berliner:, Frankfurter: und der: gleichen halbbedeckte Wagen sollen mit 2 Pferden befördert werden, wenn das Gewicht der Personen und des Gepäcks, jede erwachsene Person zu 150 Pfund, halberwachsene aber bis zu einem Alter von 15 Jahren zu halb so viel, und Kinder unter 3 Jahren gar nicht adgerechnet, nicht 500 Pfund übersteigt. Beträgt aber das Gewicht 3do nach vorstehender Regel über 500 bis 700 Pfund, so sind diese Wa: dungen mit 3 Pferden, und über 700 bis 900 Pfund, mit 4 Pferden zu befördern. H 2) Die sogenannten Holsteinischen Calefchewagen sollen, wenn das Ge: swicht, die Calesche zu 150 Pfund gerechnet, nicht 700 Pfund über: steigt, mit 2 Pferden befördert werden, jedoch ist das Gewicht der Calesche nur dann zu berechnen, wenn der Reisende sie selbst mit: libringt; wenn aber die Station die Calesche liefert, und dafür Miethe erhält, so wird das Gewicht derselben nicht gerechnet. 3) Wenn ein Reisender auf der Station sein Gut wägen läßt, so soll der Posthalter als Aufseher beim Beförderungswesen daselbst, unter 300 seiner Hand und unter seinem Siegel, ihm ein Verzeichniß über die Stückzahl und einen Schein über das Gewicht zustellen, um dadurch soferneren Streitigkeiten auf den übrigen Stationen auf derselben Reise chon vorzubeugen; der Reisende hat sich aber, sofern wegen des Gewichts Streitigkeiten entstehen, und er sein Gut nicht wågen lassen will, der Bestimmung des Posthalters zu unterwerfen, wie viele Pferde gebraucht werden sollen. 4) Weil die Marschwege der Witterung oder Jahreszeit nach oft so 13 beschaffen sind, daß sie entweder gar nicht befahren werden können, 1845. 43 bid no 1909907 1845. 12. Oct. 163.
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1845. 12. Oct. 163. 338 Goder doch mehrere Pferde als gewöhnlich dazu erforderlich sind, so soll es dem Stationschef frei stehen, bei Beförderungen durch die Marsch unter Vorzeigung eines obrigkeitlichen Zeugnisses über diese Beschaffenheit der Marschwege, wenn nicht anders durchzukommen ist, entweder ein Pferd, höchstens zwei Pferde mehr, als sonst zu nehmen sind, vorzuspannen, oder, wenn überall mit Fuhrwerk nicht durchzukommen seyn sollte, die Beförderung zu versagen. An Fuhrgeld sollen dem Stationschef bei der Bestellung der Beför: derung für jedes Pferd und jede Meile bei Extrapostbeförderungen 51/5 rbs. oder 16 ßl. Cour., bei Courierbeförderungen 76 4/5 rbß. oder 24 ßl. Cour., und bei Estaffettenbeförderungen 893/5 rbß. oder 28 ßl. Cour. entrichtet werden. Wenn Couriere zu Wagen und nicht geschwinder als Extraposten befördert werden wollen, ist dafür auch nur das Postgeld wie für Extraposten zu erlegen. Außerdem sollen dem Stationschef an Wagenmeistergeld für jedes Wagen: oder Vorspannpferd 35 rbß. oder 1 ßl. Cour., und den Postillonen fin an Trinkgeld für zwei bis vier Pferde 12% rbß. oder 4 ßl. Cour., für sechs Pferde aber 253/5 rbß. oder 8 ßl. Cour. für jede Meile bezahlt werden. 6) Die Postillone sollen sich in 15 Minuten nach geschehener Bestellung einer Extrapost:, Estaffetten: oder Courierbeförderung, je nachdem es verlangt wird, vor dem Postcomtoir, der Posthalterei oder vor dem sonstigen Logis der Reisenden einfinden. Grig 7) Die Reisenden sind berechtigt zu verlangen, daß der Postillon, nach: dem er sich eingefunden hat, 1/2 Stunde unentgeltlich warte; nach Verlauf dieser Zeit aber haben sie, bevor sie befördert werden mögen, 51/5 rbß. oder 16 ßt. Cour. für jede Viertelstunde, welche sie långer verweilen, an die Station als Entschädigung zu bezahlen.d 8) Die Extraposten sollen in 1 Stunde, Estaffetten und Couriere das gegen in 3/4 Stunde die Meile auf nicht chauffirten Wegen befördert werden.
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339 (9) Bei Verspätungen in der einen oder anderen Beziehung treten die in dem §. 6. des Placats vom 17ten August 1843, betreffend die Beförderung der Ertraposten ze, auf Chausseen, festgesetzten Brü: techen ein. dan 10) Wenn unterweges Fähren zu passiren sind, haben die Reisenden das Fährgeld nicht nur für sich, sondern auch für die Postillone zu deren freien Zurückbeförderung zu entrichten. 11) Die Entfernungen, nach welchen das Postgeld zu bezahlen ist, wer: den bis auf nähere Anordnung folgendermaaßen festgesetzt: von Tonning nach Friedrichstadt zu 2 Meilen, 1845. 12. Oct. 163. : : Garding : Heide : 11/2 : 3 : : Husum Lunden : 234 : 1 12) Wenn bei der Station zu Tönning auf Einmal so viele Beförderun: gen vorfallen, daß sie dieselben nicht selbst bestreiten kann, so sollen die Fuhrwerk treibenden Einwohner der Stadt und die benachbarten Landeingesessenen nach der näheren Anweisung ihrer Obrigkeit, die dihnen jährlich ertheilt werden wird, bei 16 Rbthlr. oder 10 Rthlr. Cour. Brüche schuldig seyn, dem Stationschef auf Verlangen gegen die sub 5, festgesetzte Bezahlung, jedoch nach Abzug von 8 rbß. von jedem Reichsbankthaler, oder von 4 ßl. Cour. von jedem Reichs: thaler Cour., mit den erforderlichen Pferden und Wagen auszuhel:. fen, und dabei Alles, was den Postillonen nach diesem Placate und den sonst geltenden Verordnungen obliegt, zu beobachten. Generalpostdirection, den 12ten Oct. 1845. sid ni 43* 506
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