Placard concerning the establishment of an extra post station in the city of Tönning.

1845-10-12 · Placat · 1845 · 1845_10_12

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1845.
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163. Placat, betr. die Errichtung einer Ertrapoststation in
der Stadt Tonning.
Se. Majestät der König haben auf allerunterthänigste Vorstellung der
Generalpostdirection mittelst allerhöchster Resolution allergnädigst zu ge:
nehmigen geruhet, daß in der Stadt Tönning eine Extrapoststation errich
tet werden möge.
In dieser Veranlassung wird hiedurch zur öffentlichen Kunde gebracht,
daß bei dieser Ertrapoststation, welche mit dem 1sten Sept. d. J. ihren
Anfang genommen hat, und deren Verwaltung dem dort zur Zeit von
der Generalpostdirection angestellten Posthalter A. Greve übertragen wor:
den ist, die für das Ertrapostwesen im Allgemeinen geltenden Grundsäke
und Vorschriften, wie sie in den Verordnungen vom 28sten Mai 1762
und 7ten Nov. 1781 und in den sonstigen, das Ertrapostwesen betreffen:
den, Verordnungen und Verfügungen enthalten sind, sowie namentlich
die Bestimmungen des Placats vom 19ten April 1799 für die Stationen
an der Westküste der Herzogthümer Schleswig und Holstein, in soweit
sie nicht durch später erlassene Verfügungen und namentlich durch die Ver:
ordnung vom 8ten Jan. 1836, betreffend die Erlaubniß für Reisende,
sich durch Miethfuhrwerk befördern zu lassen, modificirt worden sind,
zur Anwendung kommen, und außerdem folgende Bestimmungen gelten
sollen:
1. In soweit schon jetzt Chausseen von und nach Tönning angelegt sind,
oder später angelegt werden, gelten die im Placate vom 17ten August

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1843, betreffend die Beförderung der Ertraposten, Estaffetten und
aid Couriere auf den Chausseen, enthaltenen Bestimmungen auch hier.
II. Für die Ertrapostbeförderungen auf unchaussirten Wegen gelten aber
namentlich folgende Vorschriften:
1) Chaisen, Wiener, Offenbacher:, Berliner:, Frankfurter: und der:
gleichen halbbedeckte Wagen sollen mit 2 Pferden befördert werden,
wenn das Gewicht der Personen und des Gepäcks, jede erwachsene
Person zu 150 Pfund, halberwachsene aber bis zu einem Alter von
15 Jahren zu halb so viel, und Kinder unter 3 Jahren gar nicht
adgerechnet, nicht 500 Pfund übersteigt. Beträgt aber das Gewicht
3do nach vorstehender Regel über 500 bis 700 Pfund, so sind diese Wa:
dungen mit 3 Pferden, und über 700 bis 900 Pfund, mit 4 Pferden
zu befördern.
H
2) Die sogenannten Holsteinischen Calefchewagen sollen, wenn das Ge:
swicht, die Calesche zu 150 Pfund gerechnet, nicht 700 Pfund über:
steigt, mit 2 Pferden befördert werden, jedoch ist das Gewicht der
Calesche nur dann zu berechnen, wenn der Reisende sie selbst mit:
libringt; wenn aber die Station die Calesche liefert, und dafür Miethe
erhält, so wird das Gewicht derselben nicht gerechnet.
3) Wenn ein Reisender auf der Station sein Gut wägen läßt, so soll
der Posthalter als Aufseher beim Beförderungswesen daselbst, unter
300 seiner Hand und unter seinem Siegel, ihm ein Verzeichniß über die
Stückzahl und einen Schein über das Gewicht zustellen, um dadurch
soferneren Streitigkeiten auf den übrigen Stationen auf derselben Reise
chon vorzubeugen; der Reisende hat sich aber, sofern wegen des Gewichts
Streitigkeiten entstehen, und er sein Gut nicht wågen lassen will,
der Bestimmung des Posthalters zu unterwerfen, wie viele Pferde
gebraucht werden sollen.
4) Weil die Marschwege der Witterung oder Jahreszeit nach oft so
13 beschaffen sind, daß sie entweder gar nicht befahren werden können,
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bid no
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Goder doch mehrere Pferde als gewöhnlich dazu erforderlich sind, so
soll es dem Stationschef frei stehen, bei Beförderungen durch die
Marsch unter Vorzeigung eines obrigkeitlichen Zeugnisses über diese
Beschaffenheit der Marschwege, wenn nicht anders durchzukommen
ist, entweder ein Pferd, höchstens zwei Pferde mehr, als sonst zu
nehmen sind, vorzuspannen, oder, wenn überall mit Fuhrwerk nicht
durchzukommen seyn sollte, die Beförderung zu versagen.
An Fuhrgeld sollen dem Stationschef bei der Bestellung der Beför:
derung für jedes Pferd und jede Meile bei Extrapostbeförderungen
51/5 rbs. oder 16 ßl. Cour., bei Courierbeförderungen 76 4/5 rbß.
oder 24 ßl. Cour., und bei Estaffettenbeförderungen 893/5 rbß. oder
28 ßl. Cour. entrichtet werden. Wenn Couriere zu Wagen und
nicht geschwinder als Extraposten befördert werden wollen, ist dafür
auch nur das Postgeld wie für Extraposten zu erlegen. Außerdem
sollen dem Stationschef an Wagenmeistergeld für jedes Wagen:
oder Vorspannpferd 35 rbß. oder 1 ßl. Cour., und den Postillonen
fin an Trinkgeld für zwei bis vier Pferde 12% rbß. oder 4 ßl. Cour.,
für sechs Pferde aber 253/5 rbß. oder 8 ßl. Cour. für jede Meile
bezahlt werden.
6) Die Postillone sollen sich in 15 Minuten nach geschehener Bestellung
einer Extrapost:, Estaffetten: oder Courierbeförderung, je nachdem
es verlangt wird, vor dem Postcomtoir, der Posthalterei oder vor
dem sonstigen Logis der Reisenden einfinden.
Grig
7) Die Reisenden sind berechtigt zu verlangen, daß der Postillon, nach:
dem er sich eingefunden hat, 1/2 Stunde unentgeltlich warte; nach
Verlauf dieser Zeit aber haben sie, bevor sie befördert werden mögen,
51/5 rbß. oder 16 ßt. Cour. für jede Viertelstunde, welche sie långer
verweilen, an die Station als Entschädigung zu bezahlen.d
8) Die Extraposten sollen in 1 Stunde, Estaffetten und Couriere das
gegen in 3/4 Stunde die Meile auf nicht chauffirten Wegen befördert
werden.

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(9) Bei Verspätungen in der einen oder anderen Beziehung treten die
in dem §. 6. des Placats vom 17ten August 1843, betreffend die
Beförderung der Ertraposten ze, auf Chausseen, festgesetzten Brü:
techen ein.
dan
10) Wenn unterweges Fähren zu passiren sind, haben die Reisenden das
Fährgeld nicht nur für sich, sondern auch für die Postillone zu deren
freien Zurückbeförderung zu entrichten.
11) Die Entfernungen, nach welchen das Postgeld zu bezahlen ist, wer:
den bis auf nähere Anordnung folgendermaaßen festgesetzt:
von Tonning nach Friedrichstadt zu 2 Meilen,
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12. Oct.
163.
:
:
Garding
: Heide
:
11/2
: 3
:
: Husum
Lunden
: 234
: 1
12) Wenn bei der Station zu Tönning auf Einmal so viele Beförderun:
gen vorfallen, daß sie dieselben nicht selbst bestreiten kann, so sollen
die Fuhrwerk treibenden Einwohner der Stadt und die benachbarten
Landeingesessenen nach der näheren Anweisung ihrer Obrigkeit, die
dihnen jährlich ertheilt werden wird, bei 16 Rbthlr. oder 10 Rthlr.
Cour. Brüche schuldig seyn, dem Stationschef auf Verlangen gegen
die sub 5, festgesetzte Bezahlung, jedoch nach Abzug von 8 rbß. von
jedem Reichsbankthaler, oder von 4 ßl. Cour. von jedem Reichs:
thaler Cour., mit den erforderlichen Pferden und Wagen auszuhel:.
fen, und dabei Alles, was den Postillonen nach diesem Placate und
den sonst geltenden Verordnungen obliegt, zu beobachten.
Generalpostdirection, den 12ten Oct. 1845.
sid ni
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