Circular to the post offices concerning the new postal routes commencing on January 1, 1849.

1848-12-19 · Circulair · 1848 · 1848_12_19

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1848.
19. Decbr.
271.
271. Circulair an die Postämter, betreffend die mit dem
1sten Januar 1849 eintretenden neuen Postcourse.
1) Den Postämtern c. wird angelegt eine Anzahl Exemplare des
neuen Coursplanes, wie er mit dem 1sten Januar 1849 ausgeführt
werden soll, zugestellt. Von den Exemplaren haben Sie eins im Com-
toir, eins zur Kenntnißnahme des Publikums vor dem Comtoir, und die
übrigen in den besuchtesten Wirthshäusern aushängen und an öffentli
chen Plägen ankleben zu lassen.

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271.
2) Die angeordneten Coursveränderungen einer Seits, anderer
Seits um den Postdienst zu beschleunigen und zu vereinfachen und da 19. Decbr.
durch allmählich Ersparnisse zu bewirken, haben in der Expeditionsweise
der Posten einige Veränderungen nöthig gemacht. Die betreffenden ver
änderten Formulare und die nöthigen Anweisungen dazu, sind Ihnen in
diesen Tagen durch das Postamt in Altona übersandt worden, oder wer
den Ihnen noch nachträglich rechtzeitig zugehen.
3) Durch die generelle Kartirung wird die Umspedirung so weit
erleichtert, daß eine directe Kartirung vom 1sten Januar 1849 an nicht
mehr bei allen Postämtern nöthig befunden worden ist. Ueber die Kar
tirung wie sie vom 1sten Januar 1849 an statthaben soll, ertheilt die
angelegte „Kartirungs-Tabelle" die nöthige Anweisung. Was die Be-
handlung der ausländischen Correspondenzen anbetrifft, so ist das Franko
auf den Briefen stets in Courant gemäß § 1 der Anweisung, das Porto
dagegen auf der Rückseite des Briefes, gleichfalls in Bruchzahl (5/3) in
der Weise zu notiren, daß das ausländische Porto oben und das inlän-
dische unten zu stehen kommt; in den Karten ist dann das inländische
Porto nur mit aufzuzählen und in den betreffenden Fällen den Grenz-
postämtern (Hamburg und Altona) zuzutariren. Diese Bestimmung gilt
für alle ausländischen Correspondenzen, sowohl die Englische über Al-
tona, als die Französische u. s. w. auf Hamburg. - Ueber den Karten-
wechsel mit Lübeck und mit den Lauenburgischen Postanstalten soll dem-
nächst eine Bestimmung getroffen werden, bis dahin sind die Correspon-
denzen und Frachtpostsendungen für Lauenburg auf Hamburg und die
Correspondenzen und Frachtpostsendungen für Lübeck auf Hamburg oder
Eutin zu kartiren.
4) Das Gesetz vom 16ten August 1848 verordnet, daß vom 1sten
Januar 1849 an, in allen öffentlichen Kassen nur nach Courant gerech
net werden soll. Dies hat eine Umarbeitung der diesseitigen Taren er
fordert, bei welcher Gelegenheit dieselben vereinfacht und die Gebühren
mit in den Taranfäßen verschmolzen worden sind. Die Taren werden

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den Postämtern 2c rechtzeitig vor dem Schlusse des Jahres zugehen. Diese
19. Decbr. Taren haben selbstverständlich nur auf den inländischen Postverkehr An-
wendung und die ausländischen Taren bleiben bis auf Weiteres unver
ändert in Anwendung.
271.
S
5) Die im § 9 und mehreren SS angezogene Verfügung, betreffend
die Portofreiheit, wird in diesen Tagen erlassen und dann den Postäm
tern 2c. sofort zur Handhabung mitgetheilt werden. Bis dahin bleiben
selbstverständlich die bisherigen Bestimmungen über die Anwendung der
Portofreiheit in Kraft.
6) In so weit sich noch Formulare oder Bücher, welche bei der neuen
Expeditionsweise nicht in Anwendung kommen, im Verwahrsam der
Postämter 2c. befinden, sind dieselben bis auf weitere Verfügung des
Departements aufzubewahren. In sofern neue Formulare nicht ausrei-
chend vorhanden sein sollten, sind dieselben vom „Bureau für das Post-
wesen" schriftlich zu requiriren.
7) Den Postämtern 2c. wird um doppelte Arbeit zu vermeiden be:
merkt, daß durch die Einführung der Abgangs und Ankunfts- Register
(Anweisung § 12, Formulare Nr. 7 und 8) die in der Postmeister-In-
struction § 32 und durch Circulair vom 18ten Januar 1845 etwas ver:
änderten Brief- und Frachtpostrechnungen überflüssig geworden sind und
nicht länger geführt zu werden brauchen. Die „Abgangs- und Ankunfts-
Register" ersetzen sie und die Rechnungsablage über Porto: und Franko-
Einnahme wird durch die Einnahme: und Controllnachweisungen"
(Formulare Nr. 11 und 12) und die Recapitulation (Formulare Nr. 13
und 14) welche monatlich an das Departement eingesandt werden müs
sen, beschafft. Das Cassebuch ist dagegen genau zu führen in Ueberein-
stimmung mit dem Circulair vom 17ten Mai 1845. Ueber die Führung
der Monatsertracte und Jahres: General Rechnung soll demnächst ein
Circulair erlassen werden.
"
8) Um alle Irrthümer, welche aus der Unkenntniß mit den neuen
Formularen entstehen können, möglichst zu vermeiden, hat das Departe

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ment der Finanzen den Postinspector und einige mit der veränderten
Expedition hinreichend betraute Postbeamte beauftragt, auf einer Rund: 19. Decbr.
reise die Postämter c. in persönlicher Anwesenheit gehörig über jeden,
die Expedition betreffenden Gegenstand, aufzuklären.
9) Das Departement hegt die Erwartung, daß jeder Beamte des
Postwesens mit Sorgfalt und Umsicht bei der Ausführung dieser nöthig
befundenen Veränderungen im Postwesen verfahren und durch Vorsicht
Irrthümer und Versehen vermeiden werde. Das Departement ist bemüht,
das Postwesen dem öffentlichen Wohle entsprechend einzurichten, und
rechnet dabei auf die pflichtmäßige wirksame Unterstügung der Beamten.
Gottorff, den 19ten December 1848.
Anhang 1.
Das Departement der Finanzen.
Anweisung,
betreffend die Kartirung und Spedirung der Brief- und
Frachtpostsendungen.
Mit der Postanstalt
1. Altona
2. Apenrade....
3. Eutin
4. Flensburg.
5. Glückstadt
stehen in Kartenschluß.
die Postanstalten Apenrade, Eutin, Flens
burg, Glückstadt, Hadersleben, Igehoe, Kiel,
Neumünster, Ploen, Rendsburg, Schleswig,
das Oberpostamt Hamburg und das „Post-
expeditionsbüreau der Eisenbahn".
wie vorstehend und Altona.
wie vorstehend und Burg, Heiligenhafen,
Oldenburg, Neustadt, Schwartau, Ahrens-
boeck und Preetz.
wie vorstehend und Leck, Wyck, Tondern,
Lügumkloster, Sonderburg und Gravenstein.
wie vorstehend und Crempe.
6. Hadersleben... wie vorstehend und Christiansfeld.
1848.
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271.

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19. Decbr.
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7. Jhehoe
8. Kiel.
9. Neumünster..
10. Ploen
11. Rendsburg.
12. Schleswig
13. Hamburg.
wie vorstehend und Heide, Meldorf, Bruns
büttel und Wilster.
wie vorstehend und Eckernförde, Preez, Lüt
jenburg, Oldenburg, Heiligenhafen und
Burg.
wie vorstehend und Segeberg, Oldesloe und
Bornhöved.
wie vorstehend und Lütjenburg u. Bornhöved.
wie vorstehend und Husum, Tönning, Fries
drichstadt und Bredstedt.
wie vorstehend und Cappeln und Eckernförde.
wie vorstehend und Oldesloe, Ahrensburg
und Reinbeck.
14. Das Posterpedi:) wie vorstehend und Pinneberg, Uetersen,
tionsbureau der
Eisenbahn
15. Ahrensburg.
16. Barmstedt . . ..
17. Bramstedt
18. Bredstedt.
19. Brunsbüttel.
20. Burg.
21. Christiansfeld..
22. Cappeln.
23. Crempe
+
24. Eckernförde . .
25. Friedrichstadt
26. Garding.
27. Gravenstein
Elmshorn, Horst, Kellinghusen, Bram-
stedt und Nortorff.
Hamburg, Oldesloe und Wandsbeck.
Elmshorn und Ulzburg.
Das Postexpeditionsbüreau der Ei-
senbahn und Kellinghusen.
Husum und Leck.
Izehoe und Wilster.
Eutin, Heiligenhafen, Oldenburg, Lüt
jenburg, Preez und Kiel.
Hadersleben.
Schleswig.
Glückstadt.
Kiel und Schleswig.
Rendsburg, Lunden, Tönningund Husum.
Tönning.
Flensburg.

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28. Horst.
29. Heide.....
30. Heiligenhafen..
31. Hufum..
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Posterpeditionsbüreau der Eisen:
bahn und Jzehoe.
Igehoe, Meldorf und Lunden.
Eutin, Oldenburg, Burg, Lütjenburg,
Preez und Kiel.
Rendsburg, Friedrichstadt, Tönning und
Bredstedt.
32. Kellinghusen... Postexpeditionsbüre au der Eisen:
bahn und Bramstedt.
33. Bornhöved. ... Neumünster und Ploen.
34. Leck
35. Lunden.
36. Lügumkloster
37. Lütjenburg.
38. Meldorf..
39. Neustadt
40. Nortorf.
41. Oldenburg
42. Oldesloe
43. Preet
44. Remmels
45. Schwartau
46. Segeberg.
47. Tondern.
48. Tönning
Flensburg, Wyck, Tondern und Bredstedt.
Friedrichstadt und Heide.
Tondern.
Ploen, Preez, Kiel, Oldenburg, Heiligen
hafen und Burg.
Izehoe und Heide.
Eutin.
Postexpeditionsbüreau der Eisen:
bahn.
Eutin, Heiligenhafen, Burg, Lütjenburg,
Preez und Kiel.
Hamburg, Ahrensburg, Segeberg und
Neumünster.
Kiel, Lütjenburg, Oldenburg, Heiligen
hafen, Burg, Eutin und Ploen.
Nortorff.
Eutin.
Neumünster und Oldesloe.
Flensburg, Lügumkloster und Leck.
Rendsburg, Friedrichstadt, Garding und
Husum.
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19. Decbr.
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1848.
19. Decbr.
271.
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49. Uetersen...... Postexpeditionsbüreau der Eisen-
50. Ulzburg
51. Wandsbeck....
52. Wilster.
53. Wyck
bahn.
Elmshorn und Barmstedt.
Hamburg, Oldesloe und Ahrensburg.
Izehoe und Brunsbüttel.
Flensburg und Leck.
Die Postanstalten in Altona, Hamburg, Glückstadt, Ite:
hoe, Neumünster, Ploen, Eutin, Kiel, Rendsburg, Schles:
wig, Flensburg, Apenrade und Hadersleben, sollen wie bisher
in directer Kartirung und Spedirung untereinander und mit dem „Post:
expeditions:Büreau der Eisenbahn" verbleiben, sowohl für Brief=
wie Frachtpostsendungen.
Die übrigen Postanstalten werden dagegen fortan nicht mehr in
directer Kartirung stehen, sondern in der Regel ihre Karten absenden
und empfangen durch eins der vorgenannten Postämter in Uebereinstim
mung mit der obenstehenden Tabelle.
Wenn Postanstalten nicht in directen Kartenschlüssen stehen, so sind
die Brief: und Frachtpostsendungen in der Regel an die Postanstalt zu
kartiren, welche obenstehend mit großer Schrift gedruckt ist, da diese dann
die Correspondenz für jene zu besorgen hat.
Anhang 2.
Anweisung
für die Expedition der Brief: und Fahrposten in Schles:
wig Holstein.
Anweisung für die Expedition der Briefpost.
Die abgehende Briefpost betreffend.
§ 1.
Verzeichnen der Tare auf den Briefen.
Jede Postanstalt hat die bei ihr zur Aufgabe gelangenden porto:

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pflichtigen Briefe, dieselben mögen frankirt oder unfrankirt abgesandt
werden, mit der Tare zu versehen.
Bei frankirten Briefen wird die Tare auf der Vorderseite des Brie:
fes, unten links in der Ecke, vermerkt. Ist der Brief nach einem aus:
ländischen Postgebiet (Hamburg wird zum inländischen Postgebiet ge
rechnet), so ist dasselbe in Form eines Bruches zu schreiben, und zwar
dergestalt, daß das ausländische Franko oben, das inländische unten zu
stehen kommt, z. B. bei einem frankirten Briefe von Kiel nach Berlin
fr. 5/3
in welchem Falle 5 ßl. das Preußische und 3 ßl. das Schleswig-Hol
steinische Porto darstellen.
Bei unfrankirten Briefen hat die Postanstalt am Aufgabeorte das
Schleswig-Holsteinische Porto in großen Zahlen auf der Vorderseite
des Briefes auszuwerfen. Diese Tare verbleibt demnächst auf dem Briefe
und hat den zwiefachen Zweck:
1) um der Postanstalt des Bestimmungsortes, wo der Brief zur
Bestellung kommen soll, den Portobetrag zur Last tariren (zutariren) zu
können, und
2) um am Bestimmungsorte gleich zur Portoerhebung zu dienen,
und dadurch das Decartiren und Bestellen der Briefe zu beschleunigen.
Deutlichkeit der Zahlen. Anzuwendende Dinte.
$ 2.
Es ist von großer Wichtigkeit, daß die Zahlen auf den Briefen deut
lich und mit fester Hand geschrieben werden.
Die Frankobeträge auf frankirten Briefen werden in kleinen Zahlen,
die Portobeträge auf unfrankirten Briefen in möglichst großen Zahlen
geschrieben. Sowohl zum Vermerken des Frankos als auch zum Aus-
tariren des Portos auf unfrankirten Briefen wird eine hellblaue Dinte
verwendet, welche gut in die Augen fällt.
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271.
Karten Formulare.
§ 3.
Für die Brieferpedition sollen Briefpost-Karten nach dem For
mular Nr. 1 in Anwendung kommen. Dieselbe enthält fünf Hauptab-
theilungen:
1. Zutaxirtes Porto.
Zum summarischen Eintragen des vortarirten Portos, welches auf
denjenigen unfrankirten Briefen haftet, die von der Postanstalt zu be
stellen sind, auf welche die Karte lautet.
2. Eingenommenes Franko.
Zum summarischen Eintragen des Franko's, welches für diejenigen
frankirten Briefe erhoben ist, die bei der Postanstalt aufgegeben sind,
von welcher die Karte ausgestellt wird.
3. Briefe, welche umspedirt werden.
Zum Eintragen:
a. der unfrankirten Briefe nach Stückzahl und Portobetrag,
welche nicht von der Postanstalt zu bestellen sind, auf welche die
Karte lautet, sondern nur der Umspedirung wegen dorthin gelangen,
b. der frankirten Briefe nach Stückzahl, welche nicht bei der Post-
anstalt aufgegeben sind, von wo die Karte ausgestellt wird, viel-
mehr nur daselbst umspedirt worden sind,
z. B. Cappeln hat nur Kartenschluß mit Schleswig und notirt
in der Karte für Schleswig alle unfrankirten Briefe nach
den andern Postanstalten, und Schleswig in der Karte für
Cappeln alle frankirten Briefe von andern Postanstalten.
4. Für portofreie Briefe.
Zum Eintragen der Stückzahl der portofreien Briefe.
Nur wenn auf einem dienstlichen Schreiben,recommandirt"
geschrieben steht, ist dasselbe nominell einzutragen, wie die recomman-

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dirten Briefe zu behandeln, und dann in dieser Rubrik nicht mit aufzu-
zählen.
5. Recommandirte Briefe.
Das Porto oder Franko für recommandirte Briefe wird in die
Summe des zutarirten Portos oder eingenommenen Frankos nach vor-
stehenden Grundsätzen mit eingeschloffen.
Briefprotocoll nnd Generellkartirung.
§.4.
Diejenigen Postanstalten, für welche nicht anders verfügt worden
ist, haben ein Briefeinlieferungsprotocoll zu führen. Dieses ist
wie die bisherigen Kartenprotocolle zu liniiren und die Briefe in das-
selbe täglich namenweise mit Bestimmungsort nach einander mit Ans
setzung des Portos und Frankos in die betreffenden Rubriken einzutra-
gen; das Franko ist täglich aufzusummiren.
Das Protocoll hat den Zweck, die Einlieferung eines Briefes und
das Abgangsregister zu controlliren.
Die nachbenannten Postanstalten, für die schon durch frühere Ver-
fügungen generelle Brief: Kartirung angeordnet ist, haben die Briefe
auch ferner nicht in Protocolle nominell einzutragen. 1. Hamburg.
2. Altona. 3. Elmshorn. 4. Glückstadt. 5. Jßehve. 6. Neu-
münster. 7. Eutin. 8. Kiel. 9. Rendsburg. 10. Schleswig.
11. Flensburg. 12. Apenrade. 13. Hadersleben.
Bei dem Vorbereiten oder Anfertigen eines Briefpackets muß der
absendende Beamte die Briefe in sechs Gattungen theilen, nämlich
1) unfrankirte Briefe nach dem Bestimmungsorte der Karte;
2) frankirte Briefe aus dem Abgangsorte der Karte;
3) unfrankirte Briefe, welche durch die Postanstalt, auf welche die
Karte lautet, umspedirt werden sollen;
4) frankirte Briefe, welche weiterher gekommen sind und nur um
spedirt werden;
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5) portofreie Briefe;
6) recommandirte Briefe und denselben gleichzuachtende Gegen-
stände. (S 5.)
Wenn auf diese Weise das Briefpacket vorbereitet ist, sollen die ein
zelnen Rubriken der Karte nach Vorschrift (S 3) ausgefüllt werden. Es
ist darauf zu achten, daß in die Rubriken Zutarirtes Porto" und „Ein-
genommenes Franko" möglichst wenig einzelne Beträge, vielmehr am
zweckmäßigsten gleich die Schlußsumme eingetragen wird.
Die Summen an zutarirtem Porto und an eingenommenem Franko
sind aus der Karte in das Abgangsregister (Formular Nr. 7) einzutra
gen. Der absendende Beamte hat die Karte zu unterschreiben.
Recommandirte Briefe.
$ 5.
Jede Postanstalt hat ein Recommandations: Journal (For
mular Nr. 2) zu führen, in welches die bei derselben zur Aufgabe ge=
langenden recommandirten Briefe eingetragen werden müssen.
Der Absender erhält einen Schein über die Einlieferung des Brie
fes zur Post. (Formular Nr. 3.)
Wünscht er den Empfangsschein des Adressaten zu erhalten, so muß
dies auf der Adresse schriftlich verlangt sein. Wenn ein solches Verlan
gen nicht ausgedrückt ist, so werden die Empfangsscheine bei der Postan
stalt des Bestimmungsortes aufbewahrt, bis dieselben etwa später recla
mirt werden.
Die Postanstalt am Aufgabeorte hat dem recommandirten Briefe ein
Formular (Formular Nr. 4, a. b.) zum Empfangschein des Adres:
saten beizufügen und zwar
a. in weißer Farbe, wenn dasselbe am Bestimmungsorte aufbewahrt
werden soll, und
b. in rother Farbe, wenn dasselbe nach dem Abgangsorte zurückvers
langt wird.

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271.
Bei recommandirten Briefen nach ausländischen Postgebieten sind
jederzeit die Formulare in rother Farbe anzuwenden. Das Formular 19. Decbr.
zum Empfangschein des Adressaten wird dem Briefe äußerlich gegen die
Rückseite beigefügt und mit einem Faden an denselben befestigt.
Recommandirte Briefe sind stets zu wägen und das Gewicht auf der
Vorderseite des Briefes oben links in der Ecke zu notiren.
Zurückgehende Empfangscheine über recommandirte Briefe und Lauf-
zettel über fehlende und beschädigte Gegenstände sind als recommandirte
Briefe zu achten und einzutragen.
Briefpacket. Briefbeutel.
-
$ 6.
Briefe verschiedener Gattung (Portobriefe, Frankobriefe, Briefe,
welche umspedirt werden, portofreie Briefe und recommandirte Briefe)
dürfen bei dem Schließen eines Briefpackets nicht durcheinander gewor
fen werden.
Die Briefkarte ist oben (vorne) in's Packet zu legen.
Die Briefpackete müssen fest geschnürt sein, und in eignen Briefbeu-
teln versandt werden. In den Fällen, wenn keine Gegenstände vorhan-
den sind, muß der Briefbeutel mit einer Vacat: Karte abgesandt wer-
den. Der Briefbeutel muß den Abgangs- und Bestimmungsort tragen.
Auf den größeren Coursen werden die Briefbeutel in Coursbrief:
beutel gesammelt.
Die ankommende Briefpost betreffend.
$ 7.
Das Dekartiren der eingehenden Briefkarten.
Das Dekartiren der eingehenden Briefpackete erfordert
1) den Vergleich der recommandirten Briefe mit der Karte,
2) Anerkennung der Richtigkeit des zutarirten Porto's,
3) Anerkennung der Richtigkeit des eingetragenen Franko's,
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4) Anerkennung der Richtigkeit der Briefe, welche umspedirt wer-
den, und
5) Anerkennung der Richtigkeit der Stückzahl der portofreien Briefe.
Es muß dies sowohl in Beziehung auf richtige Zählung, als auch
auf richtige Anwendung der Tare geschehen, und bei den Briefen, welche
umspedirt werden, namentlich darauf gesehen werden, daß unter densel
ben nicht etwa unfrankirte Briefe, welche nach dem Bestimmungsorte
der Karte, oder frankirte Briefe aus dem Abgangsorte der Karte sich
befinden. Die Anerkennung der Nichtigkeit ist durch Unterschrift des de=
kartirenden Beamten zu bescheinigen.
§ 8.
Feststellung beim Fehlen von Gegenständen und bei
stattfindenden Differenzen.
Wenn bei Eröffnung eines Briefpackets am Bestimmungsorte die.
dazu gehörige Karte sich nicht vorfindet, so hat die Postanstalt des Be
stimmungsortes den Befund genau festzustellen, eine Briefkarte darnach
anzufertigen und solche von der Postanstalt des Abgangsortes als richtig
anerkennen zu lassen.
Wenn am Abgangsorte der Briefkarte unterlassen worden ist, die
Rubriken: Zutarirtes Porto" oder „Eingenommenes Franko" auszu
füllen, so hat die Postanstalt des Bestimmungsortes den Befund genau
festzustellen, die Rubriken darnach auszufüllen und der Postanstalt des
Abgangsortes darüber eine Rückmeldung zu machen.
Wenn die Summe an zutarirtem Porto nicht mit den für den Be
stimmungsort der Karte vorhandenen unfrankirten Briefen oder die Summe
an eingenommenem Franko nicht mit den aus dem Abgangsorte der Karte
vorhandenen frankirten Briefen übereinstimmt, so darf erst nach genauer
Untersuchung in den Rubriken: „Mehr befunden", "Weniger befunden"
der mehr oder weniger gefundene Betrag eingerückt werden.
Sind unfrankirte Briefe nach dem Bestimmungsorte der Karte mit
einer unrichtigen Tare versehen, so hat der dekartirende Beamte dieselbe

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auf dem Briefe zu berichtigen und das „Mehr“ oder „Weniger" in die
betreffende Rubrik einzutragen.
Ist für frankirte Briefe nach dem Bestimmungsorte der Karte das
Franko unrichtig erhoben, was die Verzeichnung auf dem Briefe erge
ben muß, nämlich:
a. zu viel erhoben, so ist das Couvert mit Angabe des Absenders zu
erbitten und demnächst an die Postanstalt am Aufgabeorte zurückzusenden:
b. zu wenig erhoben, so ist der Nachschuß auf dem Briefe zu tariren
und zugleich in die Rubrik "Zutarirtes Porto mehr befunden" einzutra-
gen. Das Couvert ist von dem Adressaten zu erbitten und nach dem
Abgangsorte zurückzusenden, damit das Nachschußporto dorthin direct
oder indirect zur Last taxirt und von dieser Postanstalt vereinnahmt
werde. In allen Fällen, in denen das Couvert nicht zurückerlangt wer
den kann, hat die Postanstalt das Formular Nr. 5 auszufüllen, den
Franko-Defekt darauf auszutariren und der absendenden Postanstalt zu-
zutariren. Finden sich unter den Briefen, welche „umspedirt werden",
unfrankirte Briefe nach dem Bestimmungsorte der Karte, oder frankirte
Briefe aus dem Abgangsorte der Karte vor, welche bei den Summen
"zutaxirtes Porto" oder „eingenommenes Franko" nicht mitgezählt sind,
so ist der Porto: und Franko Betrag dafür in der betreffenden Rubrik
"Mehr befunden" aufzunehmen.
Zweifel in der Anwendbarkeit der Portofreiheit.
$ 9.
Erscheint die Anwendbarkeit eines portofreien Rubrums zweifelhaft,
so ist der Brief bis zum näheren Ausweise über die Zulässigkeit der
Portofreiheit mit dem tarmäßigen Porto zu belegen und der Betrag zu-
gleich in die Rubrik "Zutarirtes Porto mehr befunden" einzutragen.
Wird die Portofreiheit demnächst dargethan (Verordnung
) so entlastet sich die Postanstalt von dem inzwischen vereinnahm-
ten Porto nach Anweisung des § 13.
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19. Decbr.
271.
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Unabänderlichkeit der in den Karten enthaltenen Summen;
Rückmeldung über Differenzen.
$ 10.
Es muß als feststehende Regel gelten, daß:
1) die Summen, welche die Postanstalt des Abgangsorts in die
Karte eingetragen hat, am Bestimmungsorte niemals abgeändert werden
dürfen, die sich herausstellenden Differenzen vielmehr durch Eintragun-
gen in die Rubriken Mehr befunden" oder „Weniger befunden" aus:
gedrückt werden müssen, und
"
2) daß über jede Eintragung in die Rubriken Mehr befunden"
oder „Weniger befunden" eine Rückmeldung nach dem Abgangsorte
der Karte gemacht werden muß.
In dem Augenblicke, wo dekartirt wird, kömmt es nur darauf an,
die Beträge festzustellen, den Mehr oder Weniger Befund in die Kar-
ten einzutragen und einen kurzen Vermerk darüber, worauf der Mehr
oder Weniger-Befund sich gründet, in die Karte niederzuschreiben.
Nückmeldungen.
$ 11.
Erst nachdem das Dekartirungsgeschäft vollständig beendet ist, kön-
nen die Rückmeldungen ausgeschrieben werden. Zu denselben sind ge:
druckte Formulare (Formular 6) zu verwenden.
Die Rückmeldungen haben zum Zweck:
1) daß die Postanstalt am Abgangsorte der Karte das Abgangsre
gister darnach berichtigt, und
2) daß dieselbe, wenn sie ein Versehen begangen hat, dasselbe er:
fährt.
Damit kein Zweifel darüber obwaltet, ob die Rückmeldung stattge
funden hat, ist in der Karte, welche zu der Rückmeldung Veranlassung
gegeben hat, kurz zu vermerken, daß und unter welchem Datum die
Rückmeldung erfolgt sei.

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Abgangs- und Ankunfts-Negiſter.
$ 12.
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Alle Postanstalten sollen Abgangs- und Ankunfts Register
für Briefe nach den Formularen Nr. 7 und Nr. 8 führen.
Nachdem die etwa nöthig gewordenen Rückmeldungen ausgefertigt
worden sind, hat die Postanstalt des Bestimmungsortes der Karte die in
derselben enthaltenen Summen in das Ankunftsregister einzutragen.
Die Karten werden bei der Postanstalt des Bestimmungsortes nach den
Abgangsorten geordnet, müssen mit einer Etiquette versehen werden,
welche
den Abgangsort
den Bestimmungsort { der Briefkarten
und Monat und Jahr der Ausfertigung derselben ergiebt und
sind am Schluffe jeden Monats mit den Abgangs- und Ankunfts-Nach-
weisungen an die Revisionsstelle einzusenden.
Entlastungskarte.
§ 13.
Es giebt eine Anzahl von Fällen, in welchen die Postanstalten ge-
nöthigt sind, sich von Portobeträgen, die ihnen zutarirt sind, entlasten
zu müſſen.
Um in solchen Fällen zu vermeiden, daß Beträge von der Einnahme
in den einzelnen Karten abgezogen oder vorschußweise zurückgerechnet
werden, hat jede Postanstalt mit dem Beginn eines jeden Monats
eine Entlastungs-Karte
(Formular Nr. 9) anzulegen. Diese Entlastungskarte verbleibt bei der
Postanstalt im Laufe des Monats, wird mit dem Ende desselben abge-
schlossen und demnächst den Rechnungsbelegen (S 19) beigefügt, um die
zur Entlastung bestimmte Summe in Ausgabe zu stellen.
In die Entlastungskarte hat die Postanstalt einzutragen:
19. Decbr.
271.

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1848.
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1) das Porto für unfrankirte Briefe, welche nach dem Abgangsorte
19. Decbr. zurückgesandt werden;
271.
2) das Porto für unfrankirte Briefe, welche dem Adressaten, der sei-
nen Wohnort verändert hat, nachgesendet werden;
3) Nachschußporto für frankirte Sendungen, welches am Bestim
mungsorte in Ansaz gebracht und zutarirt war, von dem Adressaten
jedoch nicht berichtigt worden ist und deshalb von dem Absender einge:
zogen werden soll;
4) Franko, welches überhoben war und dem Absender erstattet wor
den ist; und
5) Porto für Briefe mit portofreiem Rubrum, welche bis zum
näheren Ausweise taxirt waren, (Verordnung
deren Portofreiheit jedoch dargethan worden ist.
Ein Nebenzweck der Entlastungskarte besteht darin:
),
6) diejenigen Portobeiträge darin aufzunehmen, welche durch Ver:
fügung des Departements der Finanzen niedergeschlagen worden sind.
Um die Belege für diese Entlastungen beizubringen, haben die Post-
anstalten, wenn sie Retourbriefe, oder nachzusendende Briefe, oder Cou-
verte absenden, worauf Porto haftet, von dem sie entlastet sein wollen,
eine Retourkarte (Formular Nr. 10) beizufügen. Diese Retourkarte
wird durch Beidrückung des Tagesstempels der Postanstalt, wohin die
Gegenstände spedirt werden, attestirt, demnächst nach dem Abgangsorte
zurückgesandt und dient dort zum Belege der Entlastungskarte. Die
Retourbriefe selbst müssen ehe sie zurückgesandt werden, mit dem Orts.
stempel der rücksendenden Postanstalt versehen werden.
Netourbriefe.
$ 14.
Sobald ein Brief nicht bestellt werden kann, weil der Adressat die
Annahme verweigert, oder aus irgend einem andern Grunde, muß die
Rücksendung erfolgen.
Ist der Brief frankirt, so geht derselbe ohne Portoanſaz zurück.

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687
1848.
271.
Ist der Brief unfrankirt, so bleibt das Porto auf dem Briese stehen,
die Postanstalt, von wo aus die Rücksendung erfolgt, hat sich von dem 19. Decbr.
aufgelaufenen Porto zu entlasten (S 13) und sendet den Brief auf dem
Course nach dem Abgangsorte zurück, auf welchem das Porto zutarirt
ward, damit es dort wieder zur Vereinnahmung kommt. Ist der Ab-
sender nicht zu ermitteln, so bleiben diese Briefe in Verwahrsam der
Postanstalt. Ueber die weitere Behandlung derselben wird demnächst
eine Verfügung erlassen werden.
Nachzusendende Briefe.
$ 15.
Wenn der Adressat seinen Aufenthalts: oder Wohnort verändert hat
und dieser bekannt ist, so sollen ihm die eingehenden Briefe dahin nach-
gesandt werden, auch wenn ein besonderer Antrag deshalb nicht gestellt
worden ist.
Das Porto für nachzusendende Briefe soll von Bestimmungsort zu
Bestimmungsort zugeschlagen werden.
Ist der Brief daher bis zum ersten Bestimmungsorte frankirt gewe
sen, so hat die Postanstalt, welche die Weitersendung besorgt, das Porto
bis zum neuen Bestimmungsorte auf dem Briefe auszutariren, damit
dasselbe der Postanstalt des neuen Bestimmungsortes zutarirt werden
kann.
Ist der Brief unfrankirt abgesandt gewesen, so hat die Postanstalt,
welche die Weitersendung besorgt:
1) sich von dem bereits zutarirten Porto zu entlasten (§ 13), und
2) dem Porto auf dem Briefe die Tare von sich ab bis zum neuen
Bestimmungsorte zuzuschlagen.
Briefe vom Auslande.
$ 16.
Die Grenzpostanstalten haben die Richtigkeit der Porto: und Franko
Ansäge des Auslandes zu prüfen und zu berichtigen, und werfen auf

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1848.
688
der Vorderseite des Briefes das aus und inländische Porto in eine
19. Decbr. Summe aus, dasselbe wird der Postanstalt des Bestimmungsortes des
Briefes zutarirt und kömmt auf diese Weise zur Vereinnahmung.
271.
Briefe, die nur bis zur Grenze frankirt sind, werden von der Grenz-
postanstalt mit dem inländischen Porto austarirt, damit solches der Post-
anstalt am Bestimmungsorte des Briefes zutarirt werde.
Briefe vom Auslande nach dem Auslande.
§ 17.
Die Grenzpostanstalt des Eingangs hat auch in diesem Falle die
Porto: und Franko-Ansätze des Auslandes zu prüfen und zu berichtigen
und auf der Vorderseite des Briefes das ausländische Porto mit Zu
schlag des dem Inlande gebührenden Porto's in einer Bruchsumme aus-
zuwerfen (§ 1.) Die Grenzpostanstalt des Ausgangs prüft die Richtig
keit dieser Summe und trägt in die Post-Auskarte den Porto-Betrag als
Schleswig-Holsteinische Forderung, und den dem Auslande gebüh-
renden Frankotheil als Vergütung für das Ausland ein. Nur die
ausdrücklich als Grenzpostanstalten bezeichneten Postanstalten haben mit
den ausländischen Postanstalten Rechnung zu führen.
-
Vom Stempel.
$ 18.
-
Jede Postanstalt muß mit einem Stempel, welcher die Postanstalt,
das Datum und Jahr bezeichnet, versehen sein. Dieser Stempel muß
immer rein und in guter Ordnung gehalten und mit dem richtigen
Monatstag versehen sein, und die Druckkissen mit guter und frischer
Schwärze, so daß jeder Stempel deutlich zu lesen ist, gehalten werden.
Jeder Brief ohne Unterschied muß, nachdem er austarirt wor
den, bevor die Stückzahl, die Porto: und Franko Summe in die Karte
eingetragen werden, gestempelt werden.

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Rechnungsstellung.
$ 19.
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1848.
Die Rechnungsstellung über die Einnahme von der Briefpost ge
schieht allmonatlich.
Für das Eintragen in das Abgangs- und Ankunfts-Register ist das
Datum, unter welchem die Briefkarte ausgestellt ist, maaßgebend.
Sobald die Abgangs- und Ankunfts-Register monatlich abgeschloffen
sind, werden Abschriften daraus gefertigt, und zwar:
für jeden Kartenschluß nach
und
für jeden Kartenschluß von
auf einem besonderen Blatte (Formulare Nr. 11 und 12).
Hat mit demselben Orte ein täglich mehrmaliger Kartenwechsel statt-
gefunden, muß für jeden Cours eine Abschrift angefertigt werden.
Diese Abschriften werden genannt:
Karten
Einnahme: und Controll- Nachweisungen, aus den abgegangenen
oder
resp. aus den angekommenen Karten,
kurzweg Abgangs und Ankunfts-Nachweisungen.
Um die Abgangsnachweisungen wird eine Recapitulation geschlagen,
desgleichen um die Ankunftsnachweisungen.
Die Recapitulation (Formulare Nr. 13 u. 14) enthält:
1) die Namen der Postanstalten, mit welchen der Kartenwechsel
stattgefunden hat, und
2) diejenigen Beträge, welche bei der Postanstalt, wo die Rechnungs-
stellung geschieht, die Einnahme bilden.
Von der Einnahme auf der Recapitulation der Ankunfts: Nachweis
sungen wird die Summe der Entlastungskarte in Abzug gebracht.
Die Recapitulationen find in duplo auszufertigen.
1848.
87
19. Decbr.
271.

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1848.
690
Demnächst erfolgt die Einsendung dieser Gegenstände mit den Brief-
19. Dechr. karten an das Finanzdepartement ohne Begleitungsschreiben (unter Cou-
vert mit Bezeichnung des Inhalts); die Absendung muß bis zum 15ten
des neuen Monats geschehen sein.
271.
Nach stattgehabter Revision wird das eine Eremplar der Recapitu
lation mit der Berichtigung an die betreffende Postanstalt zurückgesandt
und bildet dann für diese den Einnahme-Beleg in der Jahres-Rechnung.
Anweisung für die Expedition der Fahrpost.
Beschaffenheit der Sendungen bei Einlieferung zur Post.
$ 20.
Briefe mit Geld oder angegebenem Werthe.
Briefe mit Geld oder anderen Gegenständen von Werth müssen,
auch wenn der angegebene Werth weniger als Einen Thaler beträgt,
mit einem Kreuzcouvert und fünf Siegeln vom Absender versehen sein.
Die Versiegelung durch die Postanstalt findet nicht mehr statt. Die
Werthangabe muß in Mark und Schillingen Schleswig-Holsteinischem
Courant ausgedrückt sein; bei Sendungen vom Auslande ist die Re-
duction von der Grenzpostanstalt zu besorgen. Das Gewicht eines Brie-
fes mit angegebenem Werthe soll in der Regel 16 Loth nicht übersteigen.
$ 21.
Gewöhnliche Packete.
Packete müssen nach Maaßgabe der Weite des Transports und nach
der Beschaffenheit des Inhalts haltbar verpackt sein. Der Verschluß
eines Packets muß darauf berechnet sein, daß ohne Beschädigung oder
Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beigekommen werden kann.
Das Gewicht eines Packets darf in der Regel 120 nicht über-
steigen.

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1848.
Die Signatur des Packets muß aus mehreren großen, lesbaren Buch-
staben oder Nummern und aus dem Bestimmungsorte der Sendung be: 19. Decbr.
stehen. Auf dem Begleitbriefe muß das Packet nach der Beschaffenheit
und Signatur genau bezeichnet sein.
$ 22.
Packete mit Geld oder angegebenem Werthe.
Bei Packeten mit Geld oder anderen Gegenständen, deren Werth an
gegeben ist, muß die Signatur auch den Betrag der Werth-Angabe ent-
halten.
Packete oder Beutel mit Geld müssen wenigstens von doppeltem
Leinen und gut genäht sein. Bei Packeten muß die auswendige (äußere)
Naht gesiegelt sein, bei Beuteln darf die Naht nicht auswendig und der
Kropf nicht zu kurz sein; das Siegel muß eben unterhalb des geschürz
ten Knotens auf den beiden Enden des Bindfadens deutlich ausgedrückt
sein. Das Gewicht eines Beutels oder Packets mit Geld darf 50
nicht übersteigen.
Geldsummen von größerer Schwere sind in Fässern zu versenden.
Das Geld darf in den Fässern nicht bloß" enthalten, sondern muß in
Beuteln verpackt sein. Die Fässer müssen gut und ganz gereift und an
beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ohne Ver-
legung des Fadens oder Siegels ein Eröffnen des Fasses nicht thun-
lich ist.
$ 23.
Verpackung und Signirung Sache des Absenders.
Es liegt dem Absender ob, für die gehörige Verpackung, Verschlie:
ßung und Signirung der Sendungen Sorge zu tragen. Bedient sich
der Absender dazu der Hülfe der Postanstalt am Aufgabeorte, so muß er
die Kosten dafür selbst entrichten; die Postanstalt ist jedoch zu solcher
Hülfsleistung nicht verpflichtet. Nur wenn unterwegs eine Verbesserung
87 *
271.

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1848.
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oder Ergänzung der Signatur, Verpackung c. nöthig wird, darf der
19. Decbr. Kostenbetrag dafür dem Adressaten angesetzt werden.
271.
Bedingungsweise Annahme von Sendungen zur Beförderung
mit der Post.
$ 24.
Mangelhaft beschaffene Sendungen.
Mangelhaft beschaffene Sendungen dürfen nicht zur Beförderung
angenommen werden.
$ 25.
Lebende Thiere.
An lebenden Thieren sollen überhaupt nur Blutegel zur Beförderung
mit der Post angenommen werden und zwar unter folgenden Bedin-
gungen:
1) die Blutegel müssen in starken wohlverschlossenen Kisten ver-
wahrt, und diese, falls sie durchlöchert sind, so eingerichtet sein,
daß von dem zur inneren Verpackung in der Regel benutzten
Moose u. s. w. keine Feuchtigkeit durchdringen kann;
2) der Absender muß den Inhalt der Sendung auf dem Briefe an
geben und auf jeden Schadenersag verzichten, wenn die Blut-
egel auf dem Transporte Schaden nehmen, und, aus welcher
Ursache es auch sein mag, bei der Ankunft am Bestimmungsorte
nicht mehr zu gebrauchen sein sollten.
§ 26.
Flüssigkeiten.
Flüssigkeiten sind nur unter der Bedingung zur Beförderung anzu
nehmen, daß der Absender durch einen Vermerk auf dem Briefe auf Er
satz und Entschädigung verzichtet, und sich dazu verpflichtet, den durch
das Auslaufen der Flüssigkeit etwa entstehenden Schaden zu vergüten.

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$ 27.
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1848
19. Decbr.
271.
ī
Glas und Thonwaaren.
Glas und Thonwaaren dürfen nur gegen Verzichtleistung des Ab-
senders auf Ersatz und Entschädigung zur Beförderung angenommen
werden.
$ 28.
Unförmlich große Sendungen.
Unförmlich große Sendungen mit Bäumen, Sträuchern, oder sehr
leichtem Material, als Wolle, Watten, Strohwaaren dürfen zur Beför-
derung nur dann angenommen werden, wenn die Postanstalt am Auf-
gabeorte zu übersehen vermag, daß der Transport des Gegenstandes bis
zum Bestimmungsorte ohne außergewöhnliche Schwierigkeiten und ohne
unverhältnißmäßige Nebenfuhrkosten geschehen kann.
$ 29.
Ausgeschlossen von der Beförderung mit der Post.
Von der Versendung mit der Post sind gänzlich ausgeschlossen,
Schießpulver, Feuerwerksgegenstände, Neib und Streichzündhölzer,
Zündschwämme, Zündpapiere, Schießbaumwolle und andere leicht ent-
zündliche Materialien oder Präparate, wie Brom, Knallfilber, Phos-
phor, Scheidewasser, Schwefelsäure und dergleichen.
Annahme.
$ 30.
Wiegen und Buchen der Sendungen.
Die Postanstalten haben zu allen Stunden des Tags, in denen die
Postanstalt geöffnet sein soll, Güter für die Fahrpost anzunehmen. Geld
und Werthsendungen von größerem Belauf dürfen bis zu dem Einliefes
rungstage für die Fahrpost zurückgewiesen werden. Fremde haben aus:
nahmsweise das Recht, an allen Tagen Werthsendungen von jedem Um-
fange einzuliefern.

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1848.
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Die Fahrpostsendungen müssen gleich bei der Einlieferung gewogen
19. Decbr. und im Einlieferungsprotocoll eingetragen werden.
271.
$ 31.
Schein Ertheilung.
Die Ertheilung eines Einlieferungsscheines (Formular Nr. 15) fin-
det statt:
1) über Brief: und Packetsendungen mit angegebenem Werthe,
und
2) über recommandirte Sendungen.
$ 32.
Verzeichnen der Tare auf den Briefen und Adressen.
Jede Postanstalt hat die bei ihr zur Aufgabe gelangenden, der Por:
tozahlung unterworfenen Fahrpostsendungen, dieselben mögen frankirt
oder unfrankirt abgesandt werden, mit der Tare zu versehen.
Wenn ein Werth angegeben, die Tare also aus Gewichts: Porto
oder Franko und Versicherungsprämie zusammengesezt ist, so hat die
absendende Postanstalt zunächst auf der Vorderseite des Frachtbriefes in
der Ecke oben rechts folgenden Ansatz zu machen:
Gewicht........
. . Loth.
Werth-Versicherungs-Prämie
B
B
und bei frankirten Sendungen die Tare auf der Vorderseite des Briefes
unten links in der Ecke mit kleinen Zahlen, und bei unfrankirten Sen-
dungen die Tare auf der Vorderseite des Briefes mit großen Zahlen in
einer Summe zu notiren.
Bei frankirten Sendungen nach dem Auslande ist die Tare in Form
eines Bruches (3/4) und zwar dergestalt, daß das ausländische Franko
oben, das inländische unten zu stehen kommt, auszuwerfen.
Zum Vermerken der Tare auf den Briefen und Begleit: Adressen
wird eine hellblaue Dinte verwendet.

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-
$ 33. nede
Fahrpostkarten.
Zu den Fahrpostkarten soll das Formular Nr. 16 angewendet wer
den. In die erste Rubrik ist das Merkzeichen des Fahrpoststücks, in die
zweite die laufende Nummer in der Karte, in die dritte der Bestimmungs-
ort und die Bezeichnung des Fahrpoststücks (als Beutel, Packen, Kasten
u. s. w.), in die vierte das Gewicht in und Loth, in die fünfte, wenn
die Sendung an dem Orte zu bestellen ist, auf welchen die Karte lautet
und wenn die Fracht nicht vorausbezahlt wird das Porto, in die
sechste das Franko, welches eingenommen worden ist, in die siebente der
Werth, welcher auf dem Frachtbriefe angegeben ist, in die achte und
neunte Rubrik die Prämie, welche für die Versicherung des Werths er-
hoben worden ist oder werden soll, in die zehnte die Gebühr einzutragen.
Wenn eine unfrankirte Fahrpostsendung nicht für den Bestimmungs-
ort der Karte ist, daselbst aber umspedirt werden soll, so ist in die Ru-
brik Porto zutaxirt" eine O einzutragen, die anderen Rubriken aber
vorschriftsmäßig auszufüllen. Wenn eine frankirte Fahrpostsendung
umspedirt wird, so ist in gleicher Weise in die Rubrik, Franko einge:
nommen" eine 0 einzutragen, die anderen Rubriken aber vorschriftsmä-
ßig auszufüllen. Die Fahrpostsendungen nach einem und demselben Be-
stimmungsorte sind in der Fahrpostkarte möglichst zusammenzustellen.
"1
Gedrängte Uebersicht der Fahrpost: Expedition und Rechnungs-
stellung.
§ 34.
Auf Grund der Fahrpostkarten werden die Fahrpoststücke verlesen.
Die Fahrpostkarte geht mit den Frachtbriefen in dem Fahrpostbeutel oder
der Lade mit.
Die Postanstalt am Abgangsorte der Karte summirt behufs der Rech-
nungsstellung die Rubriken, und überträgt die Summe in das Abgangs,
register (Formular Nr. 17).
1848.
19. Decbr.
271.

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den Abgangsort
den Bestimmungsort
703
1848.
der Fahrpostkarten
und Monat und Jahr der Ausfertigung
ergiebt.
Die Revisionsstelle prüft die Richtigkeit der Nachweisungen und
Belege, stellt die Einnahme: und Ausgabebeträge fest und sendet diesel-
ben demnächst an das Postamt, von wo die Einsendung geschehen ist,
zurück:
1) Ein Exemplar von jeder der beiden Recapitulationen mit der
Feststellungsformel versehen,
und
2) diejenigen Nachweisungen und Karten, bei deren Revision Uns
richtigkeiten befunden und daher Abänderungen vorgenommen
worden sind.
Die zurückgekommenen festgestellten Recapitulationen bilden für das
Postamt den Einnahme: und Ausgabe:Beleg.
19. Decbr.
271.

Notes

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