Circular (No. 81) to all post offices in the Duchy of Schleswig. Regulation on the admission of postal expedition assistants.
1865-12-16 · Circular · 1865 · 1865_12_16_DE
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70 1865 № 81. Circular (Nr. ses) an sämmtliche Post-Anstalten in dem Herzogthum Schleswig. # Zufolge Rescripts, des Königlich Preußischen Civil-Commissarius für das Herzogthum Schleswig vom 12. d. M. ist nachstehendes Reglement über die Annahme von Post- Expeditions-Gehülfen von Seiner Excellenz dem Herrn Gouverneur genehmigt worden. Den Post-Anstalten wird dieses Reglement zur Kenntnißnahme und Nachachtung unter dem Bemerken mitgetheilt, daß dasselbe sofort in Kraft zu treten hat. Reglement über die Annahme von Post-Erpeditions-Gehülfen. Junge Männer, welche als Post-Erpeditions-Gehülfen in den Schleswigschen Post-Dienst ein- treten, werden für die Gehülfen-Stellen bei den Post-Aemtern und Post-Expeditionen ange- panommen; es ist denselben die Aussicht eröffnet, nach mehrjähriger Dienstzeit und nach Dar- legung der erforderlichen Qualification zur Anstellung als Posterpedient zu gelangen. T $ 1. ision Bewerber um die Annahme als Post-Expeditions-Gehülfen haben durch Schulzeugnisse dar- zuthun, daß sie diejenige schulwissenschaftliche Bildung erlangt haben, welche den Anforderungen an die Reife für Secunda einer Gelehrten-Schule, eines Gymnasiums oder einer Real-Schule im Allgemeinen entspricht. Hat der Bewerber seine Schulbildung auf keiner dieser Schulen erhalten, so dient jene Anforderung nur als Maßstab für die Beurtheilung, ob die beigebrachten anderweiten Schulzeugnisse im Allgemeinen den erforderlichen Bildungsgrad desselben nachweisen. Da ein junger Mann die im § 1 bezeichnete Schulbildung in der Regel vor dem Lebens- alter, in welchem er in den Postdienst eintreten kann, erworben hat, so wird Werth darauf ge= legt, daß derselbe in der Zwischenzeit einer geschäftlichen Thätigkeit, z. B. im Schreibfache bei anderen Behörden, sich gewidmet hat, welche als eine gute Vorbereitung für seine künftige Beschäftigung angesehen werden kann. $ 3. Außerdem gelten für die Annahme als Post-Expeditions-Gehülfe durchgängig folgende Bedingungen: 1) der Anzunehmende darf nicht jünger als 17 Jahre und nicht älter als 25 Jahre sein; er muß körperlich gesund, den Jahren angemessen kräftig gebildet, persönlich für den Postdienst geeignet, von entstellenden Gebrechen frei sein und ein ungeschwächtes Seh- und Gehörvermögen befizen;
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120 26stes Stück. 2) es muß feststehen, daß er sich in seinen bisherigen Lebensverhältnissen durchaus redlich, moralisch und achtbar bewiesen hat, auch daß er frei von Schulden ist; 3) er muß bei seinem Eintritt in den Postdienst eine Caution von 200 in zinstragenden Staatspapieren oder in anderen, zu einer derartigen Cautionsleistung geeigneten zinstragenden Papieren beibringen. $ 4. Die Meldung zum Eintritt als Post-Expeditions-Gehülfe geschieht durch Vermittelung der Post- Anstalt des Ortes, an welchem oder in dessen Nähe der Bewerber wohnt, bei der Postdirection. Dem schriftlich abzufassenden Antrage des Bewerbers müssen beigefügt sein: muito (2) der Lebenslauf des Bewerbers, von ihm gefertigt und geschrieben, @ 2 ad sid mapunt 3) der Nachweis des Alters durch Taufschein oder Geburts Zeugniß, falls das Alter nicht aus anderen vorgelegten dienstlichen Papieren sich ergiebt, 4) wenn der Bewerber nicht unmittelbar aus der Schul-Anstalt in den Postdienst tritt, für die Zwischenzeit amtliche oder sonst glaubhafte Atteste, welche über seine Beschäftigung und Führung seit seinem Ausscheiden von der Schul-Anstalt einen vollständigen und bestimmten Nachweis liefern, 5) ein von einem Medicinal-Beamten ausgestelltes oder bestätigtes Zeugniß über den Gesundheits- zustand des Bewerbers, in welchem der Beschaffenheit des Seh- und Gehörvermögens ausdrück- lich erwähnt sein muß, 6) bei Minorennität des Bewerbers die Genehmigung des Vaters oder Vormundes zum Eintritt des Bewerbers als Post-Erpeditions - Gehülfe. In dem Antrage muß der Bewerber die schriftliche Versicherung abgegeben haben, daß er frei von Schulden sei. $ § 10. han i .St mag Ein jeder Post Expeditions - Gehülfe ist verpflichtet, auf Verlangen der Postbehörde auch der Erlernung des Telegraphendienstes sich zu unterziehen. = $ 12. Post Expeditions - Gehülfen, welche vier Jahre in dieser Eigenschaft gedient, in jeder Beziehung ihren Obliegenheiten genügt, sich durch ihre dienstliche und außerdienstliche Führung, insbesondere durch Zuverlässigkeit und Rechtlichkeit vollständiges Vertrauen erworben, Eifer und Ausdauer für den Beruf bewiesen haben und danach zu der Erwartung berechtigen, daß von ihren Kräften auch bei größeren Post- Anstalten und in selbstständigeren Stellen ein nüßlicher Gebrauch zu machen sei, können bei stattfindendem dienstlichen Bedürfnisse als Post-Expedienten-Anwärter nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung ange- nommen werden; sie erhalten nach Ablauf des Probejahrs bei bewährter Qualification die Bestätigung als Post Expedient. = Nach einer Mittheilung des Stadt-Post-Amts, Abtheilung für Schleswig-Holstein, in Hamburg werden den Schleswigschen Post-Anstalten die Zeitungsgelder für die „Hamburger Zeitung" mi für das laufende Quartal mit folgenden Beträgen in Rechnung gestellt werden: a) bei dem Abonnement auf das ganze Quartal: für 2 Monate mit 3, incl. der Postabgabe von 8ẞ; b) bei dem Abonnement auf 2 oder 12 Monate: für 1 Monat mit 18 ẞ, incl. der Postabgabe von 4 3. Die Post-Anstalten werden beauftragt, hiernach den Abonnenten der genannten Zei- tung die zuviel bezahlten Beträge gegen Quittung zu erstatten und demgemäß die Liquida- tion mit dem gedachten Stadt-Post-Amt vorzunehmen. Schleswig, den 16. December 1865. sin omanul sidan moti ann puisi sudag af als millDie Schleswigsche Postdirection. () med tagme Zschüschner. Pruch des Caubftummen-Juftituts in Schleswig. ingrat
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