Announcement concerning the transport of bank notes and valuable items across the Great Belt in floating cylinders etc. when ice boats are operating.

1798-01-27 · Bekanntmachung · 1795 - 1798 · 1798_01_27

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Conselle
7. Bekanntmachung wegen des Transports von Bankzet-
1798.
teln und Sachen von Werth über den großen Belt in 27. Jan.
schwimmenden Cylindern 2c. wenn die Eisböte gehen.
Das Generalpostamt hat nach dem Vorschlage der Postführer und Post-
schiffer auf dem großen Belt zweyerley Behältnisse, schwimmende Cylin
der und untersinkende Laden verfertigen lassen, und solche dazu bestimmt,
in Eiswintern Briefe mit Bankzetteln und Sachen von Werth, die zu
Lande in der Frachtpostlade befördert werden, über den großen Belt zu
bringen. Es hat hieben die Absicht gehabt, dem Transport der Briefe
mit Bankzetteln und Sachen von Werth über den großen Belt in Eis:
wintern, falls die Absender nicht ausdrücklich verlangen, daß sie, so
(ange der Eistransport währet, am Belt zurückbleiben sollen, alle die
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1798.
27. Jan.
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Sicherheit zu geben, welche obgedachte bey dem Transport angefeßte
Bediente vorkommenden Umständen nach als möglich ansehen. Es hat
aber dadurch keinesweges auf die in den bestehenden Verordnungen gegrün
dete Befreyung vom Ersaß, wenn ein Unglück eintreffen sollte, Verzicht
leisten wollen, als welches hiemit ausdrücklich erklärt wird, indem das
Publicum von folgenden in Ansehung des Transports der Briefe mit
Bankzetteln und der Sachen von Werth über den großen Belt in Eise
wintern für die Zukunft getroffenen Vorkehrungen benachrichtiget wird.
a) Sobald der Eistransport anfängt, und bis derselbe wieder auf:
hört, von welchen beyden Fällen die Postcomtoire am Belt die andern
Postcomtoire mit erster Post benachrichtigen, werden alle zur Versendung
mit der Frachtpost auf den Postcomtoiren eingelieferte Briefe und Paquete
mit Bankzetteln, wie auch mit Obligationen, Actien und andern Ver:
schreibungen, die auf den Inhaber lauten und in jedermanns Händen
gelten, imgleichen mit Kostbarkeiten von geringer Schwere, über den
großen Belt in den jeßt dazu angeschaften schwimmenden Cylindern trans
sportirt, es sey denn, daß die Absender bey der Einlieferung schriftlich
verlangen, daß sie am Belt, bis der Eistransport aufhört, zurückbleis
ben sollen, als welchem Verlangen gefügt und, daß solches geschehen
selle, in dem Empfangsschein, den das annehmende Postcomtoir aus:
stellet, angeführt wird. Doch müssen solche Briefe und Pakete, um
in die den Cylindern angemessenen ledernen Beutel hineingebracht werden
zu können, in der Länge und Breite, oder in der Höhe und Breite,
nicht über fünftehalb Zoll, und erstern Falls in der Höhe, so wie lektern
Falls in der Länge, nicht über siebentehalb Zoll halten.
in der gånge
b) Auf gleiche Weise werden in den untersinkenden Laden, Beutel
mit Geldsummen in flingender Münze, und Pakete mit Kostbarkeiten
von größerm Gewicht, deren Zurückbehaltung am Belt nicht schriftlich
verlangt wird, transportirt. Doch werden zu dem Ende während des
Eistransports feine über 16 Pfund wiegende Beutel mit klingender
Münze zur Versendung mit der Frachtpost angenommen, und hat jemand

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größere Summen auf einmal abzusenden, muß er solche in Fässern 1798.
abliefern.
c) Wenn jemand lieber sieht, daß diejenigen seiner Sachen die nach
lit. a. in den Cylinder gelegt werden würden, in der unter lit. b. ge
dachten untersinkenden Lade transportirt werden, und er solches bey der
Einlieferung auf dem Postcomtoir schriftlich zu erkennen giebt, so wird
ihm darin gewillfahret und deshalb das nöthige in dem Empfangs
schein bemerkt.
d) Ben Fåßern mit flingender Münze, Goldstangen oder Silber:
barren, wird ein ganz entgegengeseßtes Verhalten beobachtet,indem
solche, so lange der Eistransport dauert, an dieser Seite des großen
Belts zu Korsör, und an jener Seite zu Nyborg, in Verwahrung ge:
nommen werden, es sey denn, daß der Absender schriftlich begehre, daß
sie transportirt werden sollen. Diese verschiedene Art des Verfahrens
mit Geldfässern gründet sich in der Erklärung der Behörde, daß der Trans
sport derselben in Eiswintern ungemeine Unsicherheit mit sich führe.
te, daß der Tran
Da es indessen leicht sich zutragen könnte, daß der Transport auf
einige Tage gut würde, zum Beyspiel, wenn der Belt ganz zufröre, ſo
daß die Eisböte über festes Eis zwischen Seeland und Fyen gezogen wer
den könnten, so werden in solchem Fall die bis dahin zurückgebliebenen
Geldfässer und andern Sachen übergebracht, es habe denn ein Absender
denn ein Abſender
schriftlich verlangt, daß seine Geldfäffer, so lange Eis im Belt ist,
schlechterdings nicht transportirt werden sollen. In Rücksicht auf diesen
Transport sowohl, als überhaupt zur leichtern Handhabung der Geldfäf
fer, ist es nothwendig, daß sie oben und unten mit Handgriffen von
Stricken versehen werden. Auch werden in Uebereinstimmung mit den
bisherigen Anordnungen, so lange der Eistransport dauert, auf den
Postkomtoiren keine Packen und Kisten angenommen, die über anderthalb
Ellen lang sind, oder über 200 Pfund wiegen, weil solche in den Eis:
boten nicht geräumt werden können. Generalpoftamt zu Kopenhagen,
den 27sten Jan. 1798.
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