Provisional Ordinance, concerning the repeal of the hired carriage regulation etc.
1866-07-30 · Provisorische Verordnung · 1866 · 1866_07_30
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№ 64. Provisorische Verordnung, betreffend die Aufhebung der Lohnfuhrordnung splo ni sid s. w. d. a. 05601 now pud bon nadod, milo mu aftommi 1881 & may dimin Auf Grund desfalls mir ertheilter Allerhöchsten Ermächtigung verordne ich hiedurch wie folgt: 1/91719 § 1. § 2. no Jedem Fuhrmann soll es freistehen, Reisende zu befördern, ohne dafür eine Abgabe an die Postation zu erlegen. Bei dergleichen Fuhrgelegenheiten darf jedoch unterwegs ein Wechsel der Trans- portmittel nicht stattfinden. mind bon mis muun dru da dspine that and pupit maridorgo di @ 181 23 Fuhrgelegenheiten zwischen bestimmten Orten, mit regelmäßig festgesetzter Abgangs- und An- kunftszeit, bei welchen das von den Reisenden einschließlich der Fracht von 30 Freigepäck zu erlegende Personengeld auf mehr als 5 ß für die Meile festgestellt wird, bedürfen einer Concession der Postver= waltung. st mmunis modapop med sd mi sounds). 19 § 3. Die Unternehmer der Fuhrgelegenheiten zwischen bestimmten Orten mit regelmäßig festgesetzter Abgangs- und Ankunftszeit sind verpflichtet, auf Verlangen der Postverwaltung Briefe und Zeitungen unentgeltlich und die zur Begleitung dieser Gegenstände etwa erforderlichen Postbeamten gegen Zahlung des gewöhnlichen Personengeldes mitzunehmen. mismong sid In ug sounds § 4. § 4. nd snima 3 mod den sic ayding estoid stua? mi Die Verordnung vom 8. Januar 1836, betreffend die Erlaubniß für Reisende, sich durch Miethfuhrwerk befördern zu lassen, das Patent vom 8. Juni 1838, betreffend die Abgabe, welche die
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21stes Stück. 93 Führer der s. g. Wochenwagen bei Beförderung von Reisenden an die Postationen zu erlegen haben, sowie die Art der Wagen, welche zu Wochenwagen und anderen ähnlichen Privatbeförderungen benutt werden sollen, das Patent vom 13. September 1841, betreffend die s. g. Wochenwagen und deren Führer, die Bekanntmachung vom 8. September 1853, betreffend die Wochenwagen, und die Bekannt- machung vom 1. October 1860, betreffend Veränderungen in den geltenden Bestimmungen hinsichtlich des s. g. Wochenwagenwesens, sowie alle sonstigen hiemit in Verbindung stehenden Verfügungen werden aufgehoben. § 5. Diese Verordnung tritt mit dem 1. September d. I. in Kraft. Kiel, den 30. Juli 1866. Oberpräsidium für Schleswig-Holstein. C. Scheel-Plessen.
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