Provisional Ordinance, concerning the repeal of the hired carriage regulation etc.

1866-07-30 · Provisorische Verordnung · 1866 · 1866_07_30

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№ 64. Provisorische Verordnung, betreffend die Aufhebung der Lohnfuhrordnung
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Auf Grund desfalls mir ertheilter Allerhöchsten Ermächtigung verordne ich hiedurch wie folgt: 1/91719
§ 1.
§ 2.
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Jedem Fuhrmann soll es freistehen, Reisende zu befördern, ohne dafür eine Abgabe an die
Postation zu erlegen. Bei dergleichen Fuhrgelegenheiten darf jedoch unterwegs ein Wechsel der Trans-
portmittel nicht stattfinden. mind bon mis muun dru da
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Fuhrgelegenheiten zwischen bestimmten Orten, mit regelmäßig festgesetzter Abgangs- und An-
kunftszeit, bei welchen das von den Reisenden einschließlich der Fracht von 30 Freigepäck zu erlegende
Personengeld auf mehr als 5 ß für die Meile festgestellt wird, bedürfen einer Concession der Postver=
waltung.
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§ 3.
Die Unternehmer der Fuhrgelegenheiten zwischen bestimmten Orten mit regelmäßig festgesetzter
Abgangs- und Ankunftszeit sind verpflichtet, auf Verlangen der Postverwaltung Briefe und Zeitungen
unentgeltlich und die zur Begleitung dieser Gegenstände etwa erforderlichen Postbeamten gegen Zahlung
des gewöhnlichen Personengeldes mitzunehmen. mismong sid
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§ 4.
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Die Verordnung vom 8. Januar 1836, betreffend die Erlaubniß für Reisende, sich durch
Miethfuhrwerk befördern zu lassen, das Patent vom 8. Juni 1838, betreffend die Abgabe, welche die

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21stes Stück.
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Führer der s. g. Wochenwagen bei Beförderung von Reisenden an die Postationen zu erlegen haben,
sowie die Art der Wagen, welche zu Wochenwagen und anderen ähnlichen Privatbeförderungen benutt
werden sollen, das Patent vom 13. September 1841, betreffend die s. g. Wochenwagen und deren
Führer, die Bekanntmachung vom 8. September 1853, betreffend die Wochenwagen, und die Bekannt-
machung vom 1. October 1860, betreffend Veränderungen in den geltenden Bestimmungen hinsichtlich
des s. g. Wochenwagenwesens, sowie alle sonstigen hiemit in Verbindung stehenden Verfügungen werden
aufgehoben.
§ 5.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. September d. I. in Kraft.
Kiel, den 30. Juli 1866.
Oberpräsidium für Schleswig-Holstein.
C. Scheel-Plessen.

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