Placard concerning the establishment of an extra post station in the city of Plön.

1798-04-27 · Placat · 1795 - 1798 · 1798_04_27

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1798. 28. Placat wegen Errichtung einer Ertrapoftstation in der
27. April.
Stadt Plón.
28.
Sr. Königl. Majestät 2c. Directores im Generalpostamt thun fund
und zu wissen, daß Allerhöchstdieselben in der Stadt Plón, zu Beför
derung der Reisenden, Couriers und Staffetten eine Extrapoststation an:
zuordnen geruhet haben, welche von einem Königl. Posthalter verwaltet
werden und mit dem Isten des bevorstehenden Maymonats ihren Anfang
nehmen soll, und woben außer den auf das Ertrapostwesen Bezug haben:
den Vorschriften der Verordnung vom 7ten November 1781 folgende
Bestimmungen gelten sollen:
1) Auf einem mit zwey Pferden bespannten offenen Ertrapost: Rüst
oder Beywagen sollen 600 Pfund, jede Person zu 150 Pfund, uner:
wachsene halb so schwer gerechnet, aufgenommen werden, und die Vor:
spannung mehrerer Pferde soll nach dem Verhältniß dieses festgeseßten
Gewichts geschehen.

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2) Eine Chaise mit einem halben Verdeck, ein Phaton, ein offener
Wagen mit einem Chaisenstuhl, oder ein Wiener Wagen, mit zwey Per:
sonen und einem Mantelsack, soll mit zwey Pferden, mit dren Pferden
aber, wenn zwey Personen Gepäcke und einen Bedienten haben, oder
der Personen mehrere sind, befördert werden, es sey denn, daß besondere
Umstände, die der Posthalter in dem Stundenzettel anzuzeigen hat, die
Vorspannung mehrerer Pferde erheischen.
3) Die zweyfißigen Reisekutschen sollen mit vier Pferden, die vier:
fißigen aber mit sechs Pferden ohne Rücksicht auf die Anzahl der darin
befindlichen Personen oder das Gepäcke befördert werden.
1798.
27. April.
4) Aa Postgeld soll dem Posthalter bey der Bestellung für jedes
Pferd zu Ertraposten 16 Schilling, zu Couriers 24 Schill. und zu
Staffetten 28 Schilling für jede Meile entrichtet werden. Wenn Couriers
zu Wagen und nicht geschwinder wie Ertraposten befördert werden wol:
len, ist dafür auch nur wie für Extraposten das Postgeld zu erlegen.
Ueberdies soll dem Posthalter an Wagemeistergeld für jedes Wagen oder Jak
Vorspannpferd 1 Schill. und den Postillions an Trinkgeld für zwen bis
vier Pferde 4 Schilling, für sechs Pferde aber 8 Schilling für jede Meile
bezahlet werden.
be:
5) Die Entfernungen von Plon, nach welchen das Postgeld zu-
zahlen ist, werden bis auf nähere Anordnung folgendermaßen angefeßt:
zu 2 Meilen.
nach Preez
28.
-
Kiel
Nordtorf
4
Neumünster
4
Segeberg
4
Arensböck
2
tun2 s
Lübeck
5
|||
Eutin
Neustadt
Lütjenburg
24
C

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1798.
27. April.
28.
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6) Wenn ben der Station auf einmal so viele Beförderungen vor:
fallen, daß sie solche nicht selbst bestreiten kann, sollen zuerst die Fuhrs
leute in Plön und nächst diesen die Dorfseingesessenen zu Dornick, Bös:
torf, Behl und Meinstorf nach der nähern Anweisung ihrer Obrigkeit,
die ihnen jährlich ertheilt werden wird, ben 10 Rthlr. Brüche schuldig
seyn, den Posthalter auf Verlangen gegen die in der 4ten Nummer fest:
gefeßten Bezahlung, jedoch nach Abzug von 4. Schilling von jedem Reichs:
thaler, mit den nöthigen Pferden und Wagen auszuhelfen, und dabey
alles, was den Postillionen nach der angezogenen Verordnung oblieget, zu
beobachten. Generalpostamt zu Kopenhagen den 27sten April 1798.
Schiffmann. Fisker. Lange.
(L. S.) v. Walterftorff.
v. Eggers.
Your sons

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