Announcement, concerning the punishment for damage to telegraph facilities and rewards for reporting perpetrators.
1866-10-04 · Bekanntmachung · 1866 · 1866_10_04
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6 1stes Stück. № 9. Bekanntmachung. Obgleich die Gefeße über die Straffälligkeit der muthwilligen Beschädigung von Telegraphen-Anlagen vielfach publicirt und in Erinnerung gebracht worden sind, kommen dennoch fortwährend Zuwiderhandlungen zur Anzeige. In der legten Zeit ist es gelungen, mehrere der Frevler zu ermitteln, und wird zur Warnung bekannt gemacht, daß einer derselben zu einer Strafe von 18 12 ß und den Kosten der Instandsetzung, ein anderer zu drei Tagen Gefängniß und neun Knaben wegen ihres jugendlichen Alters zu körperlicher Züchtigung geseglich verurtheilt worden sind. Gleichzeitig wird hierdurch mitgetheilt, daß derjenige, welcher einen solchen Unfug derartig zur Anzeige bringt, daß der Urheber bestraft werden kann, eine Belohnung von 12 8 ß aus der Kasse der Unterzeichneten gezahlt erhält. Flensburg, den 4. October 1866. Telegraphen-Direction für Schleswig-Holstein. Richter.
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