Chancery Patent concerning the permission for Danish and Swedish postillions to carry a post horn, and instruction to customs officials regarding transit permits for goods sent by express mail to Denmark.

1798-10-20 · Patent · 1795 - 1798 · 1798_10_20

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1798.
57. Kanzeley Patent.
20. Oct. Um die Aufhaltung zu verhüten, welche die Dänischen und Schwedischen
Postillione, die durch Schweden nach und von Norwegen und durch Dänne
57.

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mark und die Herzogthümer c. nach und von Hamburg pasiren, erfähren müß
sen, weil sie vermöge der bestehenden Tractaten kein Pofthorn führen und ge:
brauchen dürfen, ist zwischen benden Königl. Höfen die Bereinbarung getroffen
worden, daß gedachten Postillionen, von bevorstehendemNeujahr an, die Füh
rung und der Gebrauch eines Posthorns erlaubt seyn solle. Auf Sr. Königl.
Majestät höchsten Befehl wird dieses hiedurch in den Herzogthümern
Schleswig und Holstein, der Herrschaft Pinneberg, Grafschaft Ranzau
und Stadt Altona zu jedermanns Wissenschaft gebracht, und daben zu
allgemeiner Beobachtung bekannt gemacht, daß den Königl. Schwedis
schen Postillionen, wenn sie sich dadurch, daß sie in das Horn stoßen, früh
zeitig genug zu erkennen geben, von jedermann ohre Unterschied, in allen
Fällen, bey der in Ansehung der einländischen Postillione angeordneten
Strafe, aus dem Wege gewichen werden solle, doch nur wenn sie wirks
lich in Beförderung der Post begriffen sind.
Königl. deutsche Kanzeley zu Kopenhagen, den 20sten Oct. 1798.
C. F. Reventlow.
? td midun
C. L. Schütz. F. C. Krück. C. L. v. Brockdorff.
1798.
20. Oct.
57.
-805
(L. S.)

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Simonso] and
58. P. M. an die sämmtlichen Zollbedienten in den Herzogthü-
mern. Betr. die Paffirzettel für Waaren, welche von
den Herzogthümern mit der fahrenden Poft nach Dan-
nemark versandt werden.
Da
a nach dem 194sten Paragr. der Zollverordnung vom 1sten Febr.
1797 für Dännemark und Norwegen, über die Verschläge mit Waa-
ren, welche von den Herzogthümern mit der fahrenden Post nach Dannes
mark versandt werden, von der ersten Gränzzollstäte im Königreiche ein
Passirzettel nach dem Orte der Bestimmung auszustellen ist; so müssen die
2 2
1798.
20. Oct.
58.

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1798.
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bey den Zollstäten in den Herzogthümern solcherhalben ertheilten Passir:
20. Det. zettel ben gedachter Gränzzollstäte verbleiben.
58.
Dem Herrn Zollverwalter wird daher aufgetragen, in den Passirzet
teln über Waaren, die zur Versendung mit der fahrenden Post nach Ko:
penhagen oder andern Dertern in Dännemark angegeben werden, jedesmal
anzuführen, daß die Waaren mit der fahrenden Post nach Colding, Assens
oder Middelfahrt gehen, um von da weiter nach dem Orte der Bestim
mung gebracht zu werden, und daß darüber von der ersten dänischen
Gränzzollstäte ein Rückattest einzuliefern ist, auch in vorkommenden Fål:
len den Absender hievon zu benachrichtigen. Königl. Westindisch: Guineis
sche Rente: und Generalzollkammer zu Kopenhagen den 20ften October
1798.

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