Chancery Patent concerning the permission for Danish and Swedish postillions to carry a post horn, and instruction to customs officials regarding transit permits for goods sent by express mail to Denmark.
1798-10-20 · Patent · 1795 - 1798 · 1798_10_20
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1798. 57. Kanzeley Patent. 20. Oct. Um die Aufhaltung zu verhüten, welche die Dänischen und Schwedischen Postillione, die durch Schweden nach und von Norwegen und durch Dänne 57.
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107 mark und die Herzogthümer c. nach und von Hamburg pasiren, erfähren müß sen, weil sie vermöge der bestehenden Tractaten kein Pofthorn führen und ge: brauchen dürfen, ist zwischen benden Königl. Höfen die Bereinbarung getroffen worden, daß gedachten Postillionen, von bevorstehendemNeujahr an, die Füh rung und der Gebrauch eines Posthorns erlaubt seyn solle. Auf Sr. Königl. Majestät höchsten Befehl wird dieses hiedurch in den Herzogthümern Schleswig und Holstein, der Herrschaft Pinneberg, Grafschaft Ranzau und Stadt Altona zu jedermanns Wissenschaft gebracht, und daben zu allgemeiner Beobachtung bekannt gemacht, daß den Königl. Schwedis schen Postillionen, wenn sie sich dadurch, daß sie in das Horn stoßen, früh zeitig genug zu erkennen geben, von jedermann ohre Unterschied, in allen Fällen, bey der in Ansehung der einländischen Postillione angeordneten Strafe, aus dem Wege gewichen werden solle, doch nur wenn sie wirks lich in Beförderung der Post begriffen sind. Königl. deutsche Kanzeley zu Kopenhagen, den 20sten Oct. 1798. C. F. Reventlow. ? td midun C. L. Schütz. F. C. Krück. C. L. v. Brockdorff. 1798. 20. Oct. 57. -805 (L. S.)
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Simonso] and 58. P. M. an die sämmtlichen Zollbedienten in den Herzogthü- mern. Betr. die Paffirzettel für Waaren, welche von den Herzogthümern mit der fahrenden Poft nach Dan- nemark versandt werden. Da a nach dem 194sten Paragr. der Zollverordnung vom 1sten Febr. 1797 für Dännemark und Norwegen, über die Verschläge mit Waa- ren, welche von den Herzogthümern mit der fahrenden Post nach Dannes mark versandt werden, von der ersten Gränzzollstäte im Königreiche ein Passirzettel nach dem Orte der Bestimmung auszustellen ist; so müssen die 2 2 1798. 20. Oct. 58.
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1798. 108 bey den Zollstäten in den Herzogthümern solcherhalben ertheilten Passir: 20. Det. zettel ben gedachter Gränzzollstäte verbleiben. 58. Dem Herrn Zollverwalter wird daher aufgetragen, in den Passirzet teln über Waaren, die zur Versendung mit der fahrenden Post nach Ko: penhagen oder andern Dertern in Dännemark angegeben werden, jedesmal anzuführen, daß die Waaren mit der fahrenden Post nach Colding, Assens oder Middelfahrt gehen, um von da weiter nach dem Orte der Bestim mung gebracht zu werden, und daß darüber von der ersten dänischen Gränzzollstäte ein Rückattest einzuliefern ist, auch in vorkommenden Fål: len den Absender hievon zu benachrichtigen. Königl. Westindisch: Guineis sche Rente: und Generalzollkammer zu Kopenhagen den 20ften October 1798.
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