Placard concerning the establishment of an extra post service on the west side of the Duchies of Schleswig and Holstein.
1799-04-19 · Placat · 1799 - 1803 · 1799_04_19
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1799. 19. April. 21. 20 21. Placat wegen Einrichtung eines Extrapoftgangs on der Westseite der Herzogthümer Schleswig und Holstein. von Sr. Königl. Majestät Directores im Generalpoftamt thun kund und zu wissen, daß Allerhöchstdieselben zu Beförderung der Reisenden, Couriers und Staffetten an der Westseite der Herzogthümer Schleswig und Holstein, zu Tondern, Bredstedt, Friedrichsstadt, Seide und Hohenhörn Ertrapoststationen anzuordnen geruhet haben, jeden Orts Postmeistern verwaltet werden, und mit dem Isten des bevor: stehenden Maymonats ihren Anfang nehmen, und bey welchen, so wie eben der Station zu Husum, außer den auf das Ertrapostwesen Bezug Se habenden Vorschriften der Verordnung vom 7ten Nov. 1781 folgende Bestimmungen gelten sollen: 1) Auf einem mit zwen Pferden bespannten offenen Ertrapost Rust oder Benwagen sollen 600 Pfund, jede Person zu 150 Pfund, unerwachsene halb so schwer gerechnet, aufgenommen werden, und die Vorspannung mehrerer Pferde soll nach dem Verhältniß dieses festge: festen Gewichts geschehen. alloj no 2) Eine Chaise mit einem halben Verdeck, ein Pháton, ein offener Wagen mit einem Chaisenstuhl, oder ein Wiener Wagen, mit zwen Personen und einem Mantelsack, soll mit zwey Pferden, mit dren Pferden aber, wenn zwey Personen Gepäcke und einen Bedienten ha ben, oder der Personen mehrere sind, befördert werden, es sen denn, daß besondere Umstände, welche die Postmeister in den Stundenzettef anzuzeigen haben, die Vorspannung mehrerer Pferde erheischen. 3) Die zwensisigen Reisekutschen sollen mit vier Pferden, die viersisigen aber mit sechs Pferden ohne Rücksicht auf die Anzahl der darin besin: fchen Personen oder das Gepäcke befördert werden. 4) Weil die Marschwege der Witterung oder Jahrszeit nach oft so beschaffen sind, daß sie entweder gar nicht befahren werden können,
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21 oder mehrere Pferde wie gewöhnlich dazu erforderlich sind, soll es den Postmeistern frenstehen, ben Beförderungen durch die Marsch unter Vorzeigung eines obrigkeitlichen Zeugnisses über diese Beschaffenheit der Marschwege entweder, wenn nicht anders durchzukommen ist, ein, höchstens zwen Pferde mehr als nach vorstehender Isten, 2ten und 3ten Nummer zu nehmen sind, vorzuspannen, oder, wenn überall mit Fuhr werf nicht durchzukommen ist, die Beförderung zu versagen. 5) An Postgeld soll den Postmeistern bey der Bestellung für jedes Pferd zu Ertraposten 16 Schill., zu Couriers 24 Schill. und zu Staf fetten 28 Schill. für jede Meile entrichtet werden. Wenn Couriers zu Wagen und nicht geschwinder wie Ertraposten befördert werden wol: len, ist dafür auch nur wie für Ertraposten das Postgeld zu erlegen. Ueberdies soll den Postmeistern an Wagenmeistergeld für jedes Wagen- oder Vorspannpferd 1 Schill. und den Poftillions an Trinkgeld für zwey bis vier Pferde 4 Schill., für sechs Pferde aber 8 Schill. für jede Meile bezahlet werden. 6) Wenn die Reisenden die bestellten Pferde eine Stunde auf sich warten lassen, sollen sie für jede halbe Stunde, die sie sich länger ver: weilen, den Postmeistern 16 Schill. bezahlen. 7) Wo unterweges Fähren anzutreffen sind, haben die Reisenden das Fahrgeld nicht nur für sich, sondern auch für die Postillione zu deren freyer Rückkehr zu entrichten. 8) Die Entfernungen, nach welchen das Postgeld zu bezahlen ist, werden bis auf nähere Anordnung folgendermaßen angefekt: ron Tondern nach Bredstedt zu 5 Meilen, von Bredstedt nach Husum zu 2 Meilen, von Husum nach Friedrichsstadt zu 14 Meilen, von Friedrichsstadt nach Heide zu 3 Meilen, 1799. 19. April. AI.
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1799. *9. April. 21 22 090 von Heide nach Hohenhörn zu 3 Meilen von Hohenhörn nach Ihehoe zu 3 Meilen. Von Tondern nach Apenrade zu 5 Meilen, nach Ballum zu 3 Meilen, nach Dagebol zu 4 Meilen, nach Flensburg zu 6 Meilen, nach Gravenstein zu 6 Meilen, nach Hojer zu 12 Meilen. Bon Tondern nach Hadersleben zu 7 Meilen, über Nothenkrug zu 8 Meilen, nach Leck zu 3 Meilen, nach Lügumkloster zu 2 Meilen, toid nach Nibe zu 6 Meilen, nach Sonderburg zu 8 Meilen. Von Bredstedt nach Apenrade zu 7 Meilen, nach Dagebol zu 3 Meilen, nach Flensburg zu 5 Meilen, nach Leck zu 2 Meilen, nach Schleswig zu 51 Meilen. Von Husum nach Apenrade zn 8 Meilen, nach Eckernförde zu 7 Meilen, nach Flensburg zu 5 Meilen, nach Garding zu 3 Meilen, nach Rendsburg zu 6 Meilen, nach Schleswig zu 4 Meilen, nach Tonning zu 2 Meilen. #123 Von Friedrichsstadt nach Eckernförde zu 7 Meilen, nach Flensburg zu 7 Meilen,
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von Friedrichsstadt nach Garding zu 3 Meilen nach Rendsburg zu 6 Meilen, nach Schleswig zu 5 Meilen, nach Tonning zu 2 Meilen- Ben Heids nach Brunsbüttel zu 45 Meilen, nach Marne zu 3½ Meilen, nach Meldorf zu 1½ Meilen 23 8017 nach Remmels zu s Meilen, nach Rendsburg über Lerfähre zn 5 Meilen, über Halerfähre zu 7 Meilem nach Schleswig zu 6 Meilen. Von Hohenhörn nach Brunsbüttel zu 3 Meilen, nach Marne zu 3 Meilen, mach. Meldorf zu 2 Meilen, Meilen, nach. Neminels zu 3 Meilen, nach Rendsburg zu 51 Meilen nach Wilster zu 3 Meilen. 9) Wenn bey den Stationen auf einmal so viele Beförderungen vorfallen, daß sie solche nicht selbst bestreiten können, sollen die Fuhr werktreibenden Einwohner des Orts und die benachbarten Landeinge sessenen nach der nähern Anweisung ihrer Obrigkeit, die ihnen jährlich ertheilt werden wird, ben 10 Rthlr. Brüche, schuldig seyn, die Post- meister auf Verlangen gegen die in der 5ten Nummer festgesetzte Ber zahlung, jedoch nach Abzug von 4. Schill. von jedem Reichsthaler, mit den nöthigen Pferden und Wagen auszuhelfen, und daben alles, was den Postillionen nach der angezogenen Verordnung oblieget, zu beobachten. Generalpostamt zu Kopenhagen den 19ten April 1799* (L. S.) Walterftorff. Schiffmann, Firker, Lange. v. Eggers, 1799- #9. Aprif. 21.
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