Announcement concerning the price increase of various newspapers and placard regarding letters and parcels remaining at post offices and undeliverable. Ordinance.
1800-03-14 · Bekanntmachung · 1799 - 1803 · 1800_03_14
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31 15. Bekanntmachung, die Erhöhung des Preises verschiedener Zeitungen betreffend. Menn Se. Königl. Majestät unterm 14ten vorigen und 7ten dieses Monats zu resolviren geruhet haben, daß die von den Verlegern der Kopenhagener politischen Zeitungen, der Kopenhagener Adreßcomtoir: Nachrichten, der Kopenhagener Abendpost, der Fyenschen Avertisse ments Zeitungen und der Odenseer Adreßcomtoirs Avisen nachgesuchte, und in die letztern drey Blättern bereits vor Ablauf des verflossenen Jah res angekündigte Erhöhung des Preises für den Jahrgang um 16 ßl., in Ansehung derjenigen Eremplare, welche die General: Postkasse von ihnen käuflich ersteht, und zwar, für die beyden ersten Blätter, vom bevorstehenden isten April, für die drey leßten aber vom Anfang dieses Jahres an, Statt finden möge; wenn ferner der jährliche Preis des Altonaer Mercurs, des Hamburger Correspondenten und der Hambur ger neuen Zeitung um 32 ßl., und der Hamburgischen Adreßcomtoir Nachrichten um 36 sl. von den Verlegern vom Anfang dieses Jahres an erhöhet worden, und solche Erhöhung in Ansehung derjenigen Erem plare, welche das königl. Postcomtoir zu Hamburg durch die königt. Postcomtoire im Lande vertheilet, der königl. Resolution vom 20ften März 1796 gemäß, von den Abonnenten zu tragen ist; so wird sol ches hindurch zu Jedermanns Wissenschaft gebracht. Generalpoftamt zu Kopenhagen den 11 ten März 1800. 1800. 11. März. 35. 16. Placat wegen der auf den Postcomtoiren überliegenden und unbestellt gebliebenen Briefe und Pakete.sid Se. Königl. Majestät zu Dänemark, Norwegen ic. haben, auf Höchst dero Generalpostamts allerunterthänigste Vorstellung, wegen der mit der Post angekommenen, auf den Postcomtoiren überliegenden, und 1800. 14. März. 16.
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1800. 22 mit den jährlichen Postrechnungen an das Generalpostamt eingesandten, 14. März. unbestellt gebliebenen Briefe und Pakete, mittelst höchster Resolution vom 7ten dieses Monats folgende Vorschriften zu ertheilen geruhet. 16. A. Die bey dem Generalpoftamt jeßt befindlichen mit den Brief- rechnungen von åltern Jahren als das Jahr 1799 eingegangenen unbe stellten Briefe mögen über drey Monate, nachdem dieses Placat in den Zeitungen eingerückt worden ist, vom Generalpostamt in der versam melten Direction eröfnet werden, um zu sehen, ob sie Geld oder Obli gationen und Geldes werthe Documente enthalten, worauf das Geld in der Generalpostkasse und die Obligationen und Documente in dem Depo: fitenkasten des Generalpostamts niedergelegt werden sollen, und in ben den Fällen der Absender oder Eigenthümer des Briefes, falls der eine oder andere durch das gehörige Postcomtoir nicht ausfindig zu machen steht, in den Berlingschen Zeitungen und dem Altonaer Mercur aufge: fordert werden soll, sich innerhalb drey Monaten anzugeben, und, wenn er mit solcher Angabe ausbleibt, das Geld der Armenkasse des Gene: ralpostamts zur Einnahme berechnet und die Obligationen und Docu- mente, die auf den Einhaber lauten in Jedermanns Händen gelten, zum Besten derselben Kasse realisirt werden sollen. B. Ein Gleiches soll in Ansehung der mit den Briefpostrechnungen von dem Jahre 1799 und den fernern Jahren eingehenden unbestellten Briefe Statt haben, wenn solche Briefe Jahr und Tag beym General: postamt gelegen haben. C. Damit diejenigen, deren Briefe unbestellt bleiben, alle ridg liche Gelegenheit erhalten, davon benachrichtiget zu werden, soll folgen: des beobachtet werden: 15 pho 1) Auf allen Postcomtoiren soll täglich zu der Zeit, da das Ankom men oder Abgehen einer Post nicht hinderlich daran ist, ein Verzeichniß der überliegenden unbestellten Briefe zwey Stun
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23 Den lang, wo es angeht, außen vor dem Postcomtoir, und wo dies nicht angeht, inwendig im Comtoir, zu welchem so lange jeter freyen Zutritt haben muß, ausgehängt werden. 2) Ueberdies foll' in Kopenhagen nach wie vor am Ende jedes Monats ein Verzeichniß der in dem Laufe desselben angekom menen unbestellt gebliebenen Briefe in den Adreßcomtoirs: noti Nachrichten eingerückt werden. Ein gleiches Berzeichniß sol len die Postcomtoire an allen übrigen Orten in beyden König- reichen und den Herzogthümern, wo Zeitungen herauskommen, in solchen einrücken lassen. a 3) Diejenigen unbestellt gebliebenen Briefe, die über Hamburg ] außerhalb Landes hergekommen sind, und wofür in Hamburg Aan die fremden Postämter Postgeld bezahlt worden ist, sollen, wenn sie der in der Isten und 2ten Nummer angeordneten Be kanntmachung ungeachtet nicht abgefordert werden, am Ende des nächsten Monats nach demjenigen, in welchem sie einge- laufen sind, an das königl. Poftcomtoir zu Hamburg zurück: gesandt und von solchem an die fremden Postämter gegen Zus rückzahlung des empfangenen Postgeldes wieder abgeliefert werden. 4) Einen Monat nach Ablauf jedes Jahrs sollen diejenigen Post- comtoire, welche nach Maßgabe der 2ten Nummer monatlich in den Zeitungen ihres Orts ein Verzeichniß der unbestellt ge: hi bliebenen Briefe einrücken lassen, in eben denselben Zeitungen bekannt machen,,,daß von den in der Zeitung vom vorigen Jahre (deren Nummer sie anzuzeigen haben) angeführten un shes,bestellt gebliebenen Briefen nur die Nummern (die sie nam: haft zu machen haben) abgefordert worden seyn, und daß mit ,,hin die übrigen mit der Jahrsrechnung an das Generalpost: ,,amt werden eingesandt werden, falls sie nicht zuvor abgefor: ,,dert werden sollten." 1800. 14. März. 16.
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1800. 14. März. 16. 24 5) Ehe und bevor das Generalpoffamt zu der Defnung der unbes stellten Briefe eines Jahres schreitet, soll es in den Berlings schen Zeitungen und dem Altonaer Mercur bekannt machen, ,,daß die mit den Jahrsrechnungen der Postcomtoire eingegans ,,genen unbestellten Briefe für das Jahr (welches anzugeben ,,ist) nunmehro nach der dem Generalpostamt dazu ertheilten Boi,,Vollmacht werden geöfnet werden, sofern sie nicht noch in ,,nerhalb sechs Wochen abgefordert werden sollten." D. Das Geheralpostamt soll die Briefe, welche es solchergestalt öfnet, wenn kein Geld oder keine Obligationen und Geldes werthe Dos cumente darin befindlich sind, weder ganz noch zum Theil lesen, sondern sofort verbrennen lassen, und selbst in dem Fall, wenn sich dergleichen darin findet, lediglich den Ort der Absendung, das Datum und den Namen des Absenders lesen, um darnach die oben anbefohlene Unter: suchung veranstalten zu können. E. Wenn Briefe mit Bankzetteln, Obligationen und Documenten, oder Pakete und andere Sachen mit der Frachtpost ankommen, deren recht- mäßiger Eigenthümer nicht zu erfragen steht, soll derselbe ohne Zeitverlust in den Berlingschen Zeitungen und dem Altonaer Mercur und überdies zu Kopenhagen in den Adreßcomtoirs: Nachrichten und an andern Orten, wo Zeitungen gedruckt werden, in diesen eingeladen werden, sich binnen Jahr und Tagesfrist zu melden, und, wenn er sich alsdenn nicht an- giebt, soll mit solchen Briefen und Sachen auf die oben in Ansehung desjenigen, was in den mit der Briefpost angekommenen unbestellt ge: bliebenen Briefen bey deren Defnung vorgefunden wird, bestimmte Weise verfahren werden, nämlich das Geld soll, nachdem die Briefe voran- geordnetermaßen geöfnet worden sind, der Armenkasse des Generalpost: amts zur Einnahme berechnet, und andere Sachen von Werth sollen derselben Kasse zum Vortheil veräußert werden.
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25. Obige Vorschriften werden allerhöchstem Befehl zufolge hiedurch 1800. zu Jedermanns Wissenschaft und zur Nachachtung derjenigen, die es 14. März. angeht, öffentlich bekannt gemacht. Generalpostamt zu Kopenhagen den 14ten Mår 1800. (L. S.) v. Walterstorff. Schiffmann. Fisker. Lange. 16. e V. Eggers. 17. Verfügung. 1800. Thun fund hiemit: Dem 17. März. 17. Wir Christian der Siebente 2c. nach Wir befundenen Umständen nach unmittelbar zu resolviren und für die Zukunft festzusehen gut gefunden haben, daß den Wittwen der Schulbedienten in den vormals großfürstlichen Districten, die aus der Wittwenkasse in Kiel eine Pension zu hoffen haben, kein Gnadenjahr, sondern etwa nur, falls es gewöhnlich, das Sterbequartal zu gute kom- men, und nach Endigung desselben sogleich der Genuß ihrer Pension aus gedachter Wittwenkasse anheben solle; so wird solches zur künftigen genauen Beobachtung in vorkommenden Fällen hiedurch öffentlich be kannt gemacht. Wornach die Benkommenden sich zu richten haben. Urkundlich ze. Gegeben 2c. Glückstadt den 17ten März 1800. (L. S.) A. G. v. Eyben. F. A. W. v. Witzendorff. A bin wildshe F. G. Koch.
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