Supplement and extension of the Placard of December 31, 1795, concerning penalties for incorrect declaration of content in freight mail shipments
1802-11-13 · Placat · 1799 - 1803 · 1802_11_13
OCR transcription
128 1802. 13. Nov. 68. a cat. 68. I a cat. Gleichwie durch das, allerhöchster Resolution gemäß, unterm 31 sten Dec. 1795 *) vom Generalpostamt erlassene Placat, die Vorschrift der Frachtposttare vom 23ften Febr. 1788. Seite 18. Anm. 3., die zwar auf die unrichtige Angabe des Werths, nicht aber auf die unrich tige Angabe des Inhalts der Sachen, die zur Versendung mit der Frachtpost eingeliefert werden, ausdrücklich eine Strafe festseßt, dahin ergänzt worden ist, daß, wenn der Inhalt von etwas, das mit der Frachtpost versandt werden soll, zum Nachtheil der Generalpostcaffe un: richtig angemeldet befunden wird, alsdenn, außer dem zu wenig bezahl ten Postgelde, das Zwanzigfache deffelben als eine Mulet verwirkt seyn, und halb dem Angeber, halb der Armencasse des Generalpoftamts an heimfallen, auch nebst dem der Generalpostcaffe entzogenen Postgelde von dem Absender, oder demjenigen, der dessen Auftrag besorgt hat, wie es am bequemsten erachtet wird, unaufhältlich entrichtet oder durch Zwangsmittel beygetrieben werden soll: so wird einer fernern königl. Ne- solution vom 3ten dieses Monats zufolge das angezogene Placat hie: Durch dahin bestätiget und erweitert, daß in dergleichen Fällen nach dem Befinden des Generalpostamts entweder vorangeordnetermaßen verfah ren, oder das Versandte zurückgehalten, und, da die Bezahlung der verwirkten Summe nicht innerhalb vier Wochen erfolgte, und der Ab: sender oder dessen Geschäftsträger etwa ein Fremder wäre, öffentlich verauctionirt, das höhere Postgeld und die Mulct aus der Verkaufs: fumme genommen, und das Ueberschießende ebenfalls zur Armencasse des Generalpostamts gezogen werden möge. Generalpostamt zu Ko: penhagen den I 3ten Nov. 1802. *) Chr. Samml. 1795. S. 178. N. 81.
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