Supplement and extension of the Placard of December 31, 1795, concerning penalties for incorrect declaration of content in freight mail shipments

1802-11-13 · Placat · 1799 - 1803 · 1802_11_13

Page 1

1802_11_13_0001.jpg

1802_11_13_0001.jpg

OCR transcription

128
1802.
13.
Nov.
68.
a cat.
68.
I a cat.
Gleichwie durch das, allerhöchster Resolution gemäß, unterm 31 sten
Dec. 1795 *) vom Generalpostamt erlassene Placat, die Vorschrift
der Frachtposttare vom 23ften Febr. 1788. Seite 18. Anm. 3., die
zwar auf die unrichtige Angabe des Werths, nicht aber auf die unrich
tige Angabe des Inhalts der Sachen, die zur Versendung mit der
Frachtpost eingeliefert werden, ausdrücklich eine Strafe festseßt, dahin
ergänzt worden ist, daß, wenn der Inhalt von etwas, das mit der
Frachtpost versandt werden soll, zum Nachtheil der Generalpostcaffe un:
richtig angemeldet befunden wird, alsdenn, außer dem zu wenig bezahl
ten Postgelde, das Zwanzigfache deffelben als eine Mulet verwirkt seyn,
und halb dem Angeber, halb der Armencasse des Generalpoftamts an
heimfallen, auch nebst dem der Generalpostcaffe entzogenen Postgelde
von dem Absender, oder demjenigen, der dessen Auftrag besorgt hat,
wie es am bequemsten erachtet wird, unaufhältlich entrichtet oder durch
Zwangsmittel beygetrieben werden soll: so wird einer fernern königl. Ne-
solution vom 3ten dieses Monats zufolge das angezogene Placat hie:
Durch dahin bestätiget und erweitert, daß in dergleichen Fällen nach dem
Befinden des Generalpostamts entweder vorangeordnetermaßen verfah
ren, oder das Versandte zurückgehalten, und, da die Bezahlung der
verwirkten Summe nicht innerhalb vier Wochen erfolgte, und der Ab:
sender oder dessen Geschäftsträger etwa ein Fremder wäre, öffentlich
verauctionirt, das höhere Postgeld und die Mulct aus der Verkaufs:
fumme genommen, und das Ueberschießende ebenfalls zur Armencasse
des Generalpostamts gezogen werden möge. Generalpostamt zu Ko:
penhagen den I 3ten Nov. 1802.
*) Chr. Samml. 1795. S. 178. N. 81.

Notes

No notes yet.