Placard determining the penalty to be paid by travelers who allow themselves to be taken on Royal Posts without being registered for mail transport, and thereby also sharpening the previously ordered punishment for postillions who take such travelers.
1807-06-13 · Placat · 1807 · 1807_06_13
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1807. 63. Placat, welches die Mulct bestimmt, die von denjenigen 13. Jun. 63- Reisenden zu erlegen ist, welche sich auf den Königl. Posten aufnehmen lassen, ohne zur Beförderung mit der Post ein- geschrieben zu seyn, und wodurch zugleich die vorhin ange- ordnete Bestrafung der Postillione, welche solche Reisende aufnehmen, geschärft wird. Zur Borbengung des eingeschlichenen Mißbrauchs, daß die Postillione ben Beförderung der Königl. Poften oft Reisende aufnehmen, welche sich auf keinem Postcomtoir zur Postbeförderung haben einschreiben lassen, haben Se. Königl. Majestät auf des Generalpoftamts allerunterthänigste Vorstellung, mittelst höchster Resolution vom 29sten v. M., festzusehen geruhet: Daß derjenige, welcher sich von einem Postillion, wenn derselbe eine Königliche Post befördert, unterwegs zwischen den Stationen auf- nehmen läßt, ohne auf einem Postcomtoir zur Beförderung mit der Post eingeschrieben zu seyn und bezahlt zu haben, nicht allein an die Postraffe das tarmäßige Postgeld zwischen den Stationen, wo er auf diese Weise uneingeschrieben mit der Post geht, entrichten, sondern überdieß noch das Doppelte dieses Postgeldes als Mulct verwirkt haben soll, wovon die eine Hälfte der Armencasse des Generalpoftamts zufließen, und die andere Hälfte der Disposition des Angebers überlassen werden soll, und daß das Generalpostamt in vorkommenden Fällen entscheiden soll, ob ein Postil lion, der unterwegs Reisende aufgenommen hat, sein Versehen mit Geld büßen oder auf einige Tage bey Wasser und Brod gefangen gefeßt werden
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123 folle; welche Königl. Resolution hiedurch zu Jedermanns Wissenschaft bekannt gemacht wird. Generalpostamt zu Kopenhagen den 13ten Jun. 1807. Lange. Knuth. v. Eggers. Harbou. Thaysfen. 1807. 13. Jun. 63°
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