Placard determining the penalty to be paid by travelers who allow themselves to be taken on Royal Posts without being registered for mail transport, and thereby also sharpening the previously ordered punishment for postillions who take such travelers.

1807-06-13 · Placat · 1807 · 1807_06_13

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1807. 63. Placat, welches die Mulct bestimmt, die von denjenigen
13. Jun.
63-
Reisenden zu erlegen ist, welche sich auf den Königl. Posten
aufnehmen lassen, ohne zur Beförderung mit der Post ein-
geschrieben zu seyn, und wodurch zugleich die vorhin ange-
ordnete Bestrafung der Postillione, welche solche Reisende
aufnehmen, geschärft wird.
Zur Borbengung des eingeschlichenen Mißbrauchs, daß die Postillione
ben Beförderung der Königl. Poften oft Reisende aufnehmen, welche sich
auf keinem Postcomtoir zur Postbeförderung haben einschreiben lassen,
haben Se. Königl. Majestät auf des Generalpoftamts allerunterthänigste
Vorstellung, mittelst höchster Resolution vom 29sten v. M., festzusehen
geruhet: Daß derjenige, welcher sich von einem Postillion, wenn derselbe
eine Königliche Post befördert, unterwegs zwischen den Stationen auf-
nehmen läßt, ohne auf einem Postcomtoir zur Beförderung mit der Post
eingeschrieben zu seyn und bezahlt zu haben, nicht allein an die Postraffe
das tarmäßige Postgeld zwischen den Stationen, wo er auf diese Weise
uneingeschrieben mit der Post geht, entrichten, sondern überdieß noch das
Doppelte dieses Postgeldes als Mulct verwirkt haben soll, wovon die
eine Hälfte der Armencasse des Generalpoftamts zufließen, und die andere
Hälfte der Disposition des Angebers überlassen werden soll, und daß das
Generalpostamt in vorkommenden Fällen entscheiden soll, ob ein Postil
lion, der unterwegs Reisende aufgenommen hat, sein Versehen mit Geld
büßen oder auf einige Tage bey Wasser und Brod gefangen gefeßt werden

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folle; welche Königl. Resolution hiedurch zu Jedermanns Wissenschaft
bekannt gemacht wird.
Generalpostamt zu Kopenhagen den 13ten Jun. 1807.
Lange.
Knuth. v. Eggers.
Harbou.
Thaysfen.
1807.
13. Jun.
63°

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