Chancery letter to the Holstein Superior Court concerning the determination and modification of claimed English goods, insofar as they are located in a neutral country.

1807-10-13 · Kanzleischreiben · 1807 · 1807_10_13

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106. Kanzelenfchreiben an das Holsteinische Obergericht, betr. 1807.
Die Bestimmung und Modification der reclamirten engli: 13. Det.
schen Waaren, in so fern sich diese in einem neutralen
Lande befinden.
Das Königl. Holsteinische Obergericht hat bey Sr. Königl. Hoheit dem
Kronprinzen am 8ten d. M. eine unterthänigste Vorfrage eingesandt: ob
die Benbringung des nach dem S. 21. der Verordnung vom 9ten Sept.
d. J. von den Reclamanten englischer Waaren einzuliefernden Certificate
ihrer Obrigkeit, nicht in Fällen, wenn der, Reclamant Unterthan eines
neutralen Staats ist, und darthut, daß die angehaltenen Waaren schon
vor der Ankunft der französischen Truppen an dem Orte wo er wohnt,
sein Eigenthum gewesen, gänzlich wegfallen möge, oder ob nicht diese
Certificate in solchen Fällen wenigstens dahin zu modificiren wären, daß
zur Zeit des erworbenen Eigenthums gegen des Reclamanten rechtmäßi
gen Besitz, an seinem Wohnorte nichts zu erinnern gewesen seyn würde.
Diese Ausnahme oder Modification scheint indessen nicht nöthig zu seyn,
denn wenn ein Reclamant aus einem neutralen Staate von seiner Obrig:
keit darthut, daß die angehaltenen englischen Waaren sein Eigenthum
waren zu einer solchen Zeit, wo es ihm nach den Geseßen seines Wohn
orts erlaubt war, sie als sein Eigenthum zu betrachten, welches voraus:
feßt, daß das. Verbot der englischen Waaren an dem gedachten Orte sich,
nach den daselbst angenommenen Grundfäßen, nicht auf die früher bezahlten
Waaren erstreckt, so wird die Obrigkeit auch jetzt das rechtmäßige Eigen-
thum des Reclamanten anerkennen und also kein Bedenken tragen können,
106.

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1807. ihm das vorgeschriebene Certificat zu geben. Da es nun überdies zu erwar
3. Drt. ten ist, daß eine Abänderung oder Modification des S. 21. der angezoge
nen allerhöchsten Verordnung den benkommenden bey der Sache interes
sirten Personen Veranlassung geben würde auf Mittel zu finnen, um die
gedachte Verordnung, wo möglich zu illudiren: so haben Se. Königl.
Hoheit der Kronprinz der Kanzeley gnädigst befohlen, dem Königl. Hol
steinischen Obergericht zu eröfnen, daß in keinem, mithin auch nicht im
vorberegten Falle irgend eine Abweichung der Vorschrift der allerhöchsten
Verordnung vom 9ten Sept. d. J. zulässig sey.

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