Chancery letter to the Holstein Superior Court concerning the determination and modification of claimed English goods, insofar as they are located in a neutral country.
1807-10-13 · Kanzleischreiben · 1807 · 1807_10_13
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106. Kanzelenfchreiben an das Holsteinische Obergericht, betr. 1807. Die Bestimmung und Modification der reclamirten engli: 13. Det. schen Waaren, in so fern sich diese in einem neutralen Lande befinden. Das Königl. Holsteinische Obergericht hat bey Sr. Königl. Hoheit dem Kronprinzen am 8ten d. M. eine unterthänigste Vorfrage eingesandt: ob die Benbringung des nach dem S. 21. der Verordnung vom 9ten Sept. d. J. von den Reclamanten englischer Waaren einzuliefernden Certificate ihrer Obrigkeit, nicht in Fällen, wenn der, Reclamant Unterthan eines neutralen Staats ist, und darthut, daß die angehaltenen Waaren schon vor der Ankunft der französischen Truppen an dem Orte wo er wohnt, sein Eigenthum gewesen, gänzlich wegfallen möge, oder ob nicht diese Certificate in solchen Fällen wenigstens dahin zu modificiren wären, daß zur Zeit des erworbenen Eigenthums gegen des Reclamanten rechtmäßi gen Besitz, an seinem Wohnorte nichts zu erinnern gewesen seyn würde. Diese Ausnahme oder Modification scheint indessen nicht nöthig zu seyn, denn wenn ein Reclamant aus einem neutralen Staate von seiner Obrig: keit darthut, daß die angehaltenen englischen Waaren sein Eigenthum waren zu einer solchen Zeit, wo es ihm nach den Geseßen seines Wohn orts erlaubt war, sie als sein Eigenthum zu betrachten, welches voraus: feßt, daß das. Verbot der englischen Waaren an dem gedachten Orte sich, nach den daselbst angenommenen Grundfäßen, nicht auf die früher bezahlten Waaren erstreckt, so wird die Obrigkeit auch jetzt das rechtmäßige Eigen- thum des Reclamanten anerkennen und also kein Bedenken tragen können, 106.
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106. 192 1807. ihm das vorgeschriebene Certificat zu geben. Da es nun überdies zu erwar 3. Drt. ten ist, daß eine Abänderung oder Modification des S. 21. der angezoge nen allerhöchsten Verordnung den benkommenden bey der Sache interes sirten Personen Veranlassung geben würde auf Mittel zu finnen, um die gedachte Verordnung, wo möglich zu illudiren: so haben Se. Königl. Hoheit der Kronprinz der Kanzeley gnädigst befohlen, dem Königl. Hol steinischen Obergericht zu eröfnen, daß in keinem, mithin auch nicht im vorberegten Falle irgend eine Abweichung der Vorschrift der allerhöchsten Verordnung vom 9ten Sept. d. J. zulässig sey.
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