Circular to all post offices, concerning the dispatch of letters and newspapers to Norway.
1809-12-19 · Circular · 1809 · 1809_252_12_19
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359 1809. 25% Die hiernach ausgeschriebenen Quanta an Nocken, Hafer, Heu und Stroh, deren Lieferung in natura im Laufe des Jahrs 1810 nicht erfor: 16. Dec. derlich seyn sollte, sind nach den zu seiner Zeit von Uns näher zu bestim mienden Preisen zu bezahlen, so wie denn auch diejenigen Quanta von der Ausschreibung für 1809, deren Lieferung in natura bis jeßt nicht res quirirt worden, nunmehro mit folgenden Preisen, nämlich: die Tonne Rocken mit 4 Rthlr. die Tonne Hafer mit das Fuder Heu mit 2 5 das Fuder Stroh mit 3 innerhalb 4 Wochen, nach Verkündigung dieses, ben jeglichen Orts, Amts: oder Hebungsstube und Landschreiberen, ben Vermeidung nach drücklicher Zwangsmittel, zu bezahlen sind. Wornach sich männiglich allerunterthänigst zu achten. Urkundlich un ter Unserm Königl. Handzeichen und vorgedruckten Insiegel. Gegeben in Unserer Königl. Residenzstadt Kopenhagen den 16ten Dec. 1809. (L. S.) Reventlow Moltke. Frederik R. Wormfkiold. Fridfch. Prehn 252. Circular air sämtliche Postcomtoire, betr. die Versendung der Briefe und Zeitungen nach Norwegen. Dem Königlichen Postcomtoir wird hiedurch zu erkennen gegeben: daß von nun an die Briefe und Zeitungen nach Norwegen, wie vor dem Kriege mit Schweden, wieder unter Couvert und Adresse des hiesigen Norwegischen Postcomtoirs versandt werden sollen; für die Briefe aber bis weiter das bisherige, für deren Beförderung über Jüt 1809. 19. Dec. 252.
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1809. 19. Dec. 252. 1809. 19. Dec. 253 360 land, in dem Placat vom 20sten Jun. d. I. festgefeßte Postgeld zu erheben sen. Generalpofidirection den 19ten Dec. 1809. 253. Hellfried. Lange. Harbou. Monrad. Rofenvinge - Kolderup. Thaysfen. Rescript an den Magistrat zu Altona, betr. die Bestim mung der Zwangsmittel zur Eintreibung der Abgaben an die Judengemeinde-Casse. Se. Königl. Majestät haben auf das Gesuch der Aeltesten der hoch- deutschen Judengemeine zu Altona, um Bestimmung der gewöhnlichen obrigkeitlichen Zwangsmittel zur Eintreibung der Abgaben an die Ge- meindecasse, zu resolviren sich allergnädigst bewogen gefunden: daß den Supplicanten in Zukunft in den Fällen, welche die von den in der Stadt Altona wohnhaften Mitgliedern gedachter Gemeine zu leistenden Schahzungen, Armengelder und überhaupt alle öffentliche Beyträge zu ihrer Gemeindecasse betreffen, die feststehend und genau bestimmt sind, und auf keine Weise von ihrer willkührlichen Ansehung abhängen, und wogegen von denen, die sie entrichten sollen, nichts eingewandt wird, verstattet seyn möge, sich, ohne das verzögerliche Mittel des Banns so- fort an das Oberpräsidium in Altona zu wenden, um wider die säumigen oder widerspenstigen Debitoren der Gemeindecaffe die gewöhnlichen obrig keitlichen Zwangsmittel zu bewirken, wogegen jedoch in denjentgen Fällen, in denen Einwendungen wider den Beytrag selbst gemacht werden, bey dem Altonaischen Oberrabiner Recht und Hülfe zu suchen seyn wird. Dem Magistrate wird diese Allerhöchste Resolution zur weitern Be kanntmachung hiedurch eröfnet. Königl. Holsteinisches Obergericht zu Glückstadt den 19ten Dec. 1809.
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