Circular to all post offices, concerning the dispatch of letters and newspapers to Norway.

1809-12-19 · Circular · 1809 · 1809_252_12_19

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1809.
25%
Die hiernach ausgeschriebenen Quanta an Nocken, Hafer, Heu und
Stroh, deren Lieferung in natura im Laufe des Jahrs 1810 nicht erfor: 16. Dec.
derlich seyn sollte, sind nach den zu seiner Zeit von Uns näher zu bestim
mienden Preisen zu bezahlen, so wie denn auch diejenigen Quanta von
der Ausschreibung für 1809, deren Lieferung in natura bis jeßt nicht res
quirirt worden, nunmehro mit folgenden Preisen, nämlich:
die Tonne Rocken mit 4 Rthlr.
die Tonne Hafer mit
das Fuder Heu mit
2
5
das Fuder Stroh mit 3
innerhalb 4 Wochen, nach Verkündigung dieses, ben jeglichen Orts,
Amts: oder Hebungsstube und Landschreiberen, ben Vermeidung nach
drücklicher Zwangsmittel, zu bezahlen sind.
Wornach sich männiglich allerunterthänigst zu achten. Urkundlich un
ter Unserm Königl. Handzeichen und vorgedruckten Insiegel. Gegeben
in Unserer Königl. Residenzstadt Kopenhagen den 16ten Dec. 1809.
(L. S.)
Reventlow
Moltke.
Frederik R.
Wormfkiold.
Fridfch.
Prehn
252. Circular air sämtliche Postcomtoire, betr. die Versendung
der Briefe und Zeitungen nach Norwegen.
Dem Königlichen Postcomtoir wird hiedurch zu erkennen gegeben: daß
von nun an die Briefe und Zeitungen nach Norwegen, wie vor dem
Kriege mit Schweden, wieder unter Couvert und Adresse des hiesigen
Norwegischen Postcomtoirs versandt werden sollen; für die Briefe
aber bis weiter das bisherige, für deren Beförderung über Jüt
1809.
19. Dec.
252.

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1809.
19. Dec.
252.
1809.
19. Dec.
253
360
land, in dem Placat vom 20sten Jun. d. I. festgefeßte Postgeld zu
erheben sen.
Generalpofidirection den 19ten Dec. 1809.
253.
Hellfried. Lange. Harbou. Monrad. Rofenvinge - Kolderup.
Thaysfen.
Rescript an den Magistrat zu Altona, betr. die Bestim
mung der Zwangsmittel zur Eintreibung der Abgaben an
die Judengemeinde-Casse.
Se. Königl. Majestät haben auf das Gesuch der Aeltesten der hoch-
deutschen Judengemeine zu Altona, um Bestimmung der gewöhnlichen
obrigkeitlichen Zwangsmittel zur Eintreibung der Abgaben an die Ge-
meindecasse, zu resolviren sich allergnädigst bewogen gefunden: daß den
Supplicanten in Zukunft in den Fällen, welche die von den in der Stadt
Altona wohnhaften Mitgliedern gedachter Gemeine zu leistenden
Schahzungen, Armengelder und überhaupt alle öffentliche Beyträge zu
ihrer Gemeindecasse betreffen, die feststehend und genau bestimmt sind,
und auf keine Weise von ihrer willkührlichen Ansehung abhängen, und
wogegen von denen, die sie entrichten sollen, nichts eingewandt wird,
verstattet seyn möge, sich, ohne das verzögerliche Mittel des Banns so-
fort an das Oberpräsidium in Altona zu wenden, um wider die säumigen
oder widerspenstigen Debitoren der Gemeindecaffe die gewöhnlichen obrig
keitlichen Zwangsmittel zu bewirken, wogegen jedoch in denjentgen Fällen,
in denen Einwendungen wider den Beytrag selbst gemacht werden, bey
dem Altonaischen Oberrabiner Recht und Hülfe zu suchen seyn wird.
Dem Magistrate wird diese Allerhöchste Resolution zur weitern Be
kanntmachung hiedurch eröfnet.
Königl. Holsteinisches Obergericht zu Glückstadt den 19ten Dec.
1809.

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