Circular Rescript to all authorities in the Duchy of Holstein, concerning the opening and inspection of letters to prevent all correspondence and traffic with England.
1807-12-11 · Circular-Rescript · 1807 · 1807_12_11
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223 144. Circular-Rescript an sämtliche Obrigkeiten im Herzog hum Holstein, betr. das Defnen und Nachsehen der Briefe zur Hemmung alles Briefwechsels und Verkehrs mit Eng- land *). Wir Christian der Siebente c. Thun kund hiemit: Zur Hem mung alles Briefwechsels und Verkehrs nach England und mit Großbrit tannischen Unterthanen haben Wir folgendes zu resolviren geruhet: I. Keine Briefe, welche nach irgend einem Orte außerhalb Unserer Reis che und Lande oder nach Altona, Husum, Tönningen, Friedrichsstadt, Helsingör, Friedrichshall oder Kongsvinger bestimmt sind, dürfen von einem Postcomtoir zur Versendung mit der Post angenommen werden, ehe die benkommende obrigkeitliche Person an dem Orte der Absendung sie durchgesehen und sich davon überzeugt, daß darin fein mittelbarer oder unmittelbarer Briefwechsel nach England oder mit Großbrittannischen Unterthanen enthalten sen, auch die Briefe zum Beweise dessen mit dem Amtssiegel versehen hat. 2. Die Postcomtoire in Altona, Husum, Tönningen, Friedrichsstadt, Helsingör, Friedrichshall und Kongsvinger dürfen zur weitern Versen- dung innerhalb Unserer Reiche und Lande, auch keine Briefe annehmen, ehe solche in eben der Hinsicht und auf dieselbe Weise von der Ortsobrig keit und in Kongsvinger von dem Commandanten nachgesehen und zum Beweise dessen besiegelt worden. 3. Das unter No. 1 und 2. Angeführte wird gleichfalls von den Post: *) Eine gleichlautende Verfügung ward am 12ten Dec. aus dem Schleswig: schen Obergericht erlassen. 1807. II. Des. 144. If 2
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1807. 224 comtoiren in Hamburg und Lübeck befolgt werden, nur mit dem Unter: 11. Dec. schiede, daß das Nachfehen der Briefe von diesen Postcomtoiren selbst 144. besorgt wird. 4. Bon obigen Vorschriften wegen des Defnens und Nachsehens wer den ausgenommen, alle Briefe an und von Personen Unsers Königlichen Hauses, Unsern Staatsministern, Unsern Collegien, dem Corps diplomas tique, und überhaupt allen Unsern Königl. Beamten, welche dazu berech tigt sind, Atteste auszustellen, daß die Briefe Unsern Dienst betreffen. Ferner mögen von dem Defnen und Nachsehen auch diejenigen einfachen Briefe ohne Einlagen fren bleiben, welche entweder von einem inländis schen Orte nach Altona, Husum, Tönningen, Friedrichsstadt, Helsingör, Friedrichshall oder Kongsvinger gesandt, oder umgekehrt, von einem der obbenannten Städte nach einem inländifchen Orte geschickt worden, wenn jemand, der an dem Orte der Absendung bekannt ist, sich schriftlich als den Absender nennt und bezeugt, daß der Brief nichts Anordnungswidri ges enthalte. Jedoch wird kein Brief unter Couvert als einfacher Brief angenommen. 5. Allen Postcomtoiren liegt es ob, ihre Aufmerksamkeit besonders auf diejenigen Briefe zu richten, welche von unbekannten Reisenden, Schif fern u. f. w. zur Versendung mit der Post abgegeben werden, so wie es auch die Pflicht der Zollbedienten ist, auf das genaueste und strengste dar: über zu wachen, daß keine Briefe durch Reisende, Schiffer, Passagiere u. s. w. befördert werden. 6. Wenn ein Postbeamter einen Brief für verdächtig hält, kann er, falls er den Grund seines Verdachts angiebt, verlangen, daß der Brief von der Obrigkeit nachgesehen werde. Eben so müssen die Postcomtoire der
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225 Obrigkeit jeden Brief, den diese für verdächtig hält, auf deren Requisi tion ausliefern. 7. Sonst sollen die Briefe, welche an einem Orte im Lande nach einem andern gesandt werden, nicht geöfnet und nachgesehen werden. 8. Die Obrigkeiten, welche die Briefe nachzusehen haben, so wie die Postcomtoire in Hamburg und Lübeck dürfen solche der vorgeschriebenen Durchsicht wegen nicht länger als einen Posttag aufhalten. 9. Jeder Brief, der bey der Durchsicht ganz oder zum Theil mit Ziffern, Characteren oder Judenschrift geschrieben, befunden wird, ist als verdäch= tig anzusehen und zurück zu behalten. IO. Wenn die Obrigkeit oder diejenigen, denen das Nach sehen der Briefe aufgetragen ist, einen Brief oder einen Einschluß finden, welcher Aus: kunft über einen unerlaubten Handel, Briefwechsel oder dergleichen giebt, so ist solcher an Unser Obergericht zur weitern Veranstaltung einzusenden. II. Die aus der Fremde eingehenden Briefe, deren Inhalt die Obrigkeit von einer solchen Beschaffenheit findet, daß deren Beförderung nicht gestattet werden kann, sind gleichfalls an Unser Obergericht einzusenden. 12. Wenn dagegen einer von den abgehenden Briefen, welche vor der Einlieferung auf dem Postcomtoir nachgesehen werden müffen, etwas Un- zulässiges enthalten sollte, so wird ein solcher Brief in Gegenwart des sen, der ihn zur Absendung vorgewiesen, vernichtet, wenn nicht der In- halt über grobe Verbrechen Aufklärung giebt oder Nachrichten liefert, 1807. II. Dec. 144.
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1807. 226 welche für den Staat von Wichtigkeit sind, in welchen Fällen der Brief 11. Dec. ebenfalls an Unser Obergericht gesandt wird. 144. 13. In Privatangelegenheiten darf durchaus kein Brief per Estafette bes fördert werden, ohne daß solcher auf die No. 1. vorgeschriebene Weise vorher nachgesehen und versiegelt worden. 14. Die Postbedienten werden in Vereinigung mit den obrigkeitlichen Per sonen und nach gemeinschaftlicher Berathschlagung mit denselben darüber wachen, daß allem Mißbrauch mit obrigkeitlichen Siegeln auf die zweck mäßigste Art vorgebeugt werde. 15. Zur Versendung mit der Frachtpost dürfen keine Sachen und Packete angenommen werden, wenn nicht von dem Absender unter seiner eigenhän digen Namensunterschrift der Inhalt schriftlich angegeben und besonders von ihm bezeugt wird, daß darin weder Briefe enthalten sind, noch Waa- ren, deren Versendung nach Unserer Verordnung vom 9ten Sept. d. J. unzulässig ist. Zu dem Ende sollen auch unsre Zollbedienten, oder wo diese nicht vorhanden, Unfre Postämter, an den Orten der Auslieferung das mit der Frachtpost ankommende Gut genau untersuchen, um zu er fahren, ob der Inhalt der geschehenen Angabe entspricht, und besonders, ob sich Briefe darunter befinden. 16. Die Packete und Frachtpoftgüter, welche vom Auslande kommen oder dahin bestimmt sind, sind auf den Gränzzollstätten zu untersuchen und zu plombiren. 50 17. Kein Brief mit Banknoten darf unter des Absenders eigner oder allei niger Versiegelung angenommen werden, sondern ist zuvor der nöthigen
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227 Durchsicht auf den Postcomtoiren zu unterwerfen, und darauf auch mit dem Postsiegel zu versehen. Indem Wir dir diese Vorschriften zur genauen Befolgung bekannt machen, geben wir dir zugleich zu erkennen, daß wegen Ausrichtung die: fer Befehle bereits das Erforderliche an Unsere Postcomtoire verfügt wor: den, und wollen zugleich, daß du hieselbst fordersamst diejenige Perfon namhaft machest, welcher das Geschäfte der Nachsicht dieser Briefe auf- getragen ist. Wornach ic. (L. S.) Gegeben in Glückstadt den 11ten Dec. 1807. C. L. Frhr. v. Brockdorff. J. C. Moritz. Rötger. 1807. II. Des. 144.
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