Circular order concerning letters destined for domestic locations near Hamburg and Lübeck. Circular order concerning the production of purchase contracts for noble estates at the Superior Court. Rescript to the Segeberg District Office concerning passage over the Föhrde Bridge. Circular order for all authorities in the Duchy of Schleswig concerning the maintenance of roads used by field post couriers.
1808-01-25 · Circularverfügung; Rescript · 1808 · 1808_01_25
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1808. 25. Jan. 21. 18 21. Circularverfügung, betr. die Briefe, die nach einländischen Orten, die in der Nähe von Hamburg und Lübeck liegen, Bestimmt sind. *) Wie Christian der Siebente . Thun kund hiemit: Da in Ansehung der Briefen die nach einländischen Dertern bestimmt sind, welche Derter in der Nähe der Städte Hamburg, Lübeck und Eutin liegen, und wohin sie mit den gewöhnlichen Posten nicht gelangen können, ohne diese Städte zu berühren, folgende Bestimmungen allerhöchst unmittelbar fest: gefeßet worden; Briefe nach solchen Oertern von Königl. Beamten mit und ohne Einlagen werden in Dienstsachen gegen einen Attest des Absens ders, daß der Inhalt den Königl. Dienst und keine Privatangelegenhei ten betreffe, angenommen. In Hinsicht der Briefe aber, die von Pri ht der Brief vatpersonen nach solchen Oertern eingeliefert werden, wird ganz so zu ver fahren seyn, wie es bey den nach Altona, Husum, Tönning, Friedrich- stadt, Helsingoer, Friedrichshald und Kongsvinger bestimmten Briefen vorgeschrieben ist so geben wir dir (euch) solches zur Nachachtung hie durch zu erkennen. 50 Uebrigens können von den zur Hemmung alles Briefwechsels und Verkehrs mit England s. w. d. a. ergangenen Vorschriften keine Ausnah men bewirkt werden. Wornach ze. Glückstadt den 25sten Jan. 1808. *) Eine Verfügung gleichen Inhalts ward am 26sten Jan. aus dem Schless wiger Obergericht erlassen; auch theilte die Kanzley diese Resolution dem Oberpräsidium in Altona am 23sten Januar zur weiteren Bekanntmas chung mit.
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19 22. Circularverfügung, betr. die Producirung der über den Verkauf adelicher Güter errichteten Kaufcontracte bey dem Obergericht. Wir Christian der Siebente c. Thun kund hiemit: Wann in Ansehung der bereits vorgeschriebenen Producirung eines förmlichen Kauf- contracts wegen des über ein adliches Gut getroffenen Kaufs als Norm für die Zukunft allerhöchst unmittelbar folgendes festgefeßt worden: Erst nach Ablauf des über ein adliches Gut erlassenen Proclams kann auf die Vollziehung des Kaufcontracts über selbiges bestanden werden, jedoch muß der Käufer eines Guts vor dem Antritt desselben den darüber abge- fchloffenen Kaufcontract dem Obergericht in Original produciren, und vor diefer Producirung kann der Käufer eines Guts nicht zum Genuß der damit verbundenen Freyheiten und Rechte gelangen: so geben Wir dir solches zur fünftigen Nachachtung zu erkennen und verbleiben dir in Kd: niglichen Gnaden gewogen. Gegeben in Glückstadt den 25sten Jan, 1808. (L. S.) C. L. Febr. v. Brockdorff. M. Feldmann. F. G. Koch. 1808. 25. Jan. 22. .803 23. Rescript an das Segeberger Amthaus, betr. die Passage 1808. über die Föhrder Brücke. Wir Christian der Siebente ic. Thun fund hiemit: In Be: tracht der, wegen Sperrung des Weges über die Föhrder Brücke ein- gegangenen Beschwerden, haben Wir unmittelbar refolvirt: daß es den von Kellinghusen kommenden oder über diesen Ort gehenden sowohl Fracht- als sonstigen Fuhrleuten, wenn sie daselbst ihre Waaren entweder clarirt, €2 25. Jan, 23.
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1808. 23. 20 oder die an andern Orten erhaltenen Zollpaffirzettel producirt haben, vere 25. Jan. stattet et werden möge, in dem Falle, wenn die Aue zu Wrist wegen zu hohen Wassers nicht zu paffiren ist, bis der bereits im Jahre 1781 vers fügte und bey dieser Gelegenheit wieder in Anrege gekommene Bau einer Brücke über die Stellau vollendet seyn wird, den Weg über die Föhrder Brücke zu nehmen, jedoch unter der Bedingung, daß diese Fuhrleute den Eigenthümern gedachter Brücke für die Paffirung derselben von je dem Pferde ßl. entrichten, und jenseits der Brücke in die von Kelling: husen nach Hamburg führende ordentliche Landstraße über Hingstheide, Bokel u. s. w. nach Langenfelde wieder einlenken. 1808. 26. Jan. 24% Wir geben dir daher auf, das wegen der Passage über die Föhrder Brücke ergangene Verbot wieder aufzuheben, und nach Maßgabe obiger Refolution ein Publicandum zu erlassen. Wornach e. Glückstadt den 25sten Jan. 1808 +1198 24. Circularverfügung für sämtliche Obrigkeiten im Herzogthum Schleswig, betr. die Instandesehung derjenigen Wege, wel- che die Feldpost-Estafetten passiren *). bar Da in der jeßigen Jahrszeit die Wege durch starken Schneefall unfahr r werden könnten: so ist es erforderlich, daß besonders diejenigen Wege, welche die Feldpost: Estafetten passiren, stets in solchem Stande gehalten werden, daß die Communication zwischen den verschiedenen Cantonnes ments: Quartieren nicht unterbrochen werde. Sämtlichen Obrigkeiten und Behörden im Herzogthum Schleswig wird demnach hiemit der Auftrag ertheilt, dieserwegen das Behufige wahrzunehnen * in alle gills mod Eine gleiche Berfügung ergieng am 28sten Januar aus dem Holsteinischen Obergericht.
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