Circular letter to post offices and postal stations concerning the permission to wear a uniform. Circulars to customs officials in the duchies concerning the handling of letters, packages, and money that may be detained by customs.

1808-04-02 · Circularschreiben; Circulare · 1808 · 1808_04_02

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52. Circularschreiben an die Postcomtoire und Poststationen,
betr. die Erlaubniß, eine Uniform anzulegen.
Se. Königl. Majestät haben unterm 25sten v. M. allergnädigst ein
Reglement zu genehmigen geruhet, nach welchem den Postmeistern er:
laubt wird, eine Uniform anzulegen, die in einem carmoisinrothen Rock
mit Ueberschlag, Kragen und Aufschlägen von gelbem Tuch mit einem
gepackten Goldgallon auf beiden Theilen, und in Unterkleidern von paille:
gelbem Tuch bestehen soll; doch wird es selbigen überlassen, ob sie von
dieſer höchſten Erlaubniß, Uniform zu tragen, Gebrauch machen wollen.
Generalpoftamt den 2ten April 1808.
53. Circulare an die Zollbedienten in den Herzogthümern, betr.
die Behandlung der Briefe, Packete und Gelder, welche
von Seiten des Zolles angehalten werden möchten.
Es ist bemerkt worden, daß die den Zollbedienten der Herzogthümer,
mittelst des diesseitigen Circularschreibens vom 4ten Febr. 1792, bekanne
gemachten Vorschriften der Verordnung vom 7ten Nov. 1781 nicht durch-
gängig befolgt werden. Dem Herrn Zollverwalter wird daher aufgetra
gen, über die genaue Befolgung erwähnter Vorschriften zu halten, und
für jeden Brief, welcher in Rücksicht auf besagte Verordnung angehal
ten, wird, nach §. 7. derselben an Brüche 2 Rthlr. und das Postgeld zu
erheben; Gelder oder Packete aber, die angehalten werden möchten, nicht
eher auszuliefern, bevor die für den. Ueberbringer im 8ten S. gedachter
Verordnung bestimmte Brüche von 5 Rthlr. für jedes Packet, imgleichen
die Einlösungssumme von 5 Rthlr. à Packet, nebst dem Postgelde deponirt
worden, demnächst aber darüber Bericht an die hiesige Kammer abzustatten.
Westindisch: Guineische Rente: und Generalzollkammer den 2ten
April 1808.

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