Circular Rescript to all authorities of the Duchy of Schleswig, concerning the transport of packages with documents, files, etc., pertaining to Royal service, to Copenhagen.
1808-05-13 · Circular-Rescript · 1808 · 1808_05_13
OCR transcription
103 92. Circular-Rescript an sämtliche Obrigkeiten des Herzogthums 1808. 92, Schleswig, wegen Beförderung der Pakete mit Documen- 13. May. ten, Acten u. f. w., die den Königl. Dienst angehen, nach Kopenhagen *). Wir Friedrich der Sechste 2c. In Rücksicht der mit der Be förderung der ordinairen Frachtposten über den Belt verbundenen Schwies rigkeiten haben Wir, auf desfalls geschehene Vorstellung Unsers Gene ralpostamts, allerhöchst zu genehmigen geruhet: daß Pakete mit Docu menten, Acten u. s. w., so wie auch Rechnungssachen, die Unsern Dienst angehen, entweder mit der über die Inseln gehenden Briefpost, oder, sofern solches mit dieser Post nicht geschehen kann, mit einer be sonders abgehenden Beförderung, unter Führung eines sichern Post- boten, versandt werden können, welcher lettere sich bestreben wird, an dem Orte über das Wasser zu kommen, wo diejenigen, denen die Leitung der Ueberfahrt übertragen ist, ihm dazu Anweisung geben werden. Von Un- ferm Generalpoftamte ist die Einrichtung getroffen worden, daß jenseits des Belts alles, was nach Kopenhagen gehen soll, von dem Postcomtoir zu Odensee besorgt werden wird, wohin die Sachen mit der gewöhnlichen Post gesandt werden, und ist dieses Comtoir instruirt, alle Kasten und Pakete, welche unsern Dienst betreffen, mit der besondern Beförderung nach Kopenhagen zu senden. Dem von Unserm Generalpostamte geäußer ten Wunsche gemäß, müssen die Kasten und Pakete, deren Befördes rung auf dem vorhin gedachten Wege verlangt wird, nicht größer, als etwa eine Elle lang, dreyviertel Ellen breit und eine halbe Elle hoch seyn, und alle Unsere Beamte, die etwas nach Kopenhagen einzusenden haben, hievon unterrichtet werden. Wornach ze. Die Wir c. Gegeben zc. Gottorf den 13ten May 1808. *) Eine gleiche Verfügung ward am 14ten May aus dem Holsteinischen Obers gericht erlaffen.
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